Art. 116 SchKG, Art. 144 Abs. 2 SchKG; Pfändung von Liegenschaften und Behandlung von Mietzinsen. Mietzinse, die als Rohertrag einer gepfändeten Liegenschaft eingehen, dürfen vom Betreibungsamt zunächst zur Deckung der bei gesetzmäßiger Verwaltung anfallenden Auslagen zurückbehalten werden; insoweit besteht kein sofortiger Verteilungsanspruch der Gläubiger (E. 1). Dagegen steht der Vornahme von Abschlagsverteilungen hinsichtlich vor der Verwertung fällig werdender Mietzinsforderungen nichts entgegen, sofern die Gläubiger im Übrigen einen gesetzlichen Anspruch auf den Betrag haben; eine Verteilung erst zusammen mit dem Verwertungserlös ist nicht zwingend (E. 2).
den; er werde vielmehr zur Deckung für die Verwertungskosten und allfällig notwendige Reparaturen an der gepfändeten Liegen schaft zurückbehalten. II. Hiergegen führten die Rekurrenten Beschwerde mit den An trägen: 1. Die eingegangenen Mietzinse seien ihnen ganz zuzu weisen und die 142 Fr. 30 Cts. ihrem Bevollmächtigten (Notar Stalde) zuzustellen. 2. Auch die vor der Verwertung der Liegen schaft noch verfallenden, sowie die bis zum Zinsanfang für den neuen Erwerber bezw. bis zu einer allfälligen Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG laufenden Mietzinse seien ihnen zuzuweisen, soweit sie nicht nach 65 des bernischen Einführungsgesetzes zum SchKG von den Hypothekargläubigern zur Deckung beausprucht werden können Dabei machten die Rekurenten des nähern geltend: Die Ver waltungskosten der Liegenschaft müßten aus deren Erlös bestritten werden. Die Mietzinse brauchten auch nicht mit der Liegenschaft zusammen, sondern könnten vor ihr als selbständige Verwertungs objekte (Forderungen) verwertet werden. Die übrigen Gruppen gläubiger hätten durch Unterlassung der Beschwerdeführung auf eine besondere Verteilung dieser Mietzinse verzichtet. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 1907 ab. Sie geht von der Auffassung aus, daß gesetzlich die Verwertung und Verteilung der Mietzinse nicht separat, sondern nur zusammen mit der Liegenschaft vorge nommen werden könne. IV. Diesen Entscheid haben Ulrich Frauchiger und Marianna Leuenberger rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und die gestellten Beschwerdebegehren erneuert. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
cher Mietzinsforderungen vor der Liegenschaftsverwertung und gesondert von ihr statthaft sei, braucht nicht eingetreten zu werden, da das vorliegende Beschwerdebegehren nur auf die Verteilung von Zinsbeträgen sich bezieht. Jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt endlich die Auffassung der Rekurrenten, sie hätten deshalb, weil sie allein durch Beschwerde gegen eine Verschiebung der Verteilung aufgetreten seien, bei der letztern im Verhältnis zu den andern Gruppengläubigern ein
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne von Erwägung 2 teilweise gutge heißen, im übrigen abgewiesen.