Art. 109 SchKG; application of the opposition procedure to a registered bond and allocation of the claimant role where the claim is pledged to a third party. A registered bond may be treated, for attachment purposes, as an ordinary claim and not as a negotiable security. For the allocation of the plaintiff role in the third-party claim procedure, it is not decisive that a third party physically holds the instrument; decisive is for whose benefit the holder exercises possession and who is in the better position to obtain direct control over the claim. If the pledgee recognizes the usufruct and exercises possession over the ancillary rights for the usufructuary, the usufructuary is the proper third-party claimant.
Hinsichtlich beider Drittansprüche setzte das Betreibungsamt dem Rekurrenten nach Art. 109 SchKG Klagfrist an. Dieser aner kannte das Faustpfandrecht der Kantonalbank, nicht aber das Nutzungsrecht der Witwe Gürtler und führte in letzterer Bezie hung Beschwerde mit dem Begehren, statt nach Art. 109 nach Art. 106 SchKG vorzugehen. Zur Begründung stellte er darauf ab, daß sich die verarrestierte Obligation in den Händen nicht der Nießbraucherin, sondern bei der Faustpfandgläubigerin, der basellandschaftlichen Kantonalbank befinde und es daher an den Voraussetzungen des Art. 109 fehle. II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 21. März 1907 abgewiesen, erneuert er nunmehr seine Beschwerde mit rechtzeitigem Rekurse vor Bundesgericht. Die Vorinstanz läßt sich im Sinne der Abweisung des Rekurses vernehmen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Namensobligation, die Gegenstand des durchzuführenden Widerspruchsverfahrens bilden soll, hat den Charakter nicht eines Wertpapiers, sondern einer gewöhnlichen Forderung. Auch auf solche findet indessen nach nunmehriger Praxis das genannte Ver fahren Anwendung. Im Gewahrsam der verarrestierten Forde rung befindet sich, wie der Rekurrent zutreffend geltend macht, die Basellandschaftliche Kantonalbank, der die Forderung verpfändet ist und die als Pfandgläubigerin die Forderungsurkunde in Händen hat. Mit Unrecht nimmt aber der Rekurrent an, daß schon des halb, weil nicht die Drittansprecherin, Witwe Gürtler, sondern ein anderer Dritter, die Kantonalbank, den Gewahrsam ausübt, jener Drittansprecherin im Verhältnis zu ihm als dem betreiben den Gläubiger notwendig die Klägerrolle zufallen müsse. Vielmehr fragt es sich, für wen, den Rekurrenten oder Witwe Gürtler, die Kantonalbank willens sei, den Gewahrsam auszuüben, falls und soweit sie ihn nicht mehr für sich selbst, zur Wahrung ihres eigenen Rechts ausübt, und ob also der Rekurrent oder Witwe Gürtler eher in der Lage sei, eine persönliche unmittelbare Ver fügungsgewalt über die Forderung zu erlangen. Diese Frage aber ist zu Gunsten der Witwe Gürtler zu entscheiden: Denn die Kantonalbank anerkennt das vor ihr an der Forderung bean spruchte Nutznießungsrecht und damit die mit einem solchen ver bundenen Besitzesrechte an der der Nutznießung unterstehenden Forderung, namentlich ein allfälliges Recht auf Innehabung des Forderungstitels. An den Zinsen der Forderung beansprucht ie übrigens kein Faustpfandrecht; hinsichtlich dieser Nebenrechte hat sie den Gewahrsam von jeher nicht für sich, sondern als Stellvertreterin für Witwe Gürtler ausgeübt und ihn jeweilen bei jeder Zinsforderung nach deren Fälligkeit durch Aushändigung des Coupons oder dessen Gegenwertes an Witwe Gürtler über tragen. Das gilt gleicherweise, ob man diese Coupons als Wert papiere oder gewöhnliche Forderungen ansieht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.