Art. 6 Abs. 1 AuslV; political offence in extradition law; Swiss autonomous assessment. The existence of a political offence must be determined ex officio according to Swiss legal understanding, on the basis of the objective and subjective circumstances of the case. A homicide committed on command of a revolutionary party does not acquire political character merely because it serves the party's program; the connection with the political end is too remote where the immediate aim is the elimination of a disliked individual or intimidation of the authorities. Acts of punitive terrorism by private parties are not equivalent to political acts. An extradition assurance that the requested person will be judged by the ordinary courts is construed as excluding assignment to an exceptional military tribunal that is not a permanent court of general competence (consid. 2-3).
suchungsrichters für Geschäfte von großer Bedeutung beim Kreis gericht Warschau ( pour les affaires de haute importance près le tribunal d'arrondissement de Varsovie ), vom 17. Februar 1906, alles im russischen Original und in französischer Über setzung. Aus der letztern geht hervor, daß der Auszuliefernde be schuldigt wird, bei der am 11. Februar 1906 in Warschau statt gehabten Ermordung des Direktors der Weichselbahn, Ivanoff als Gehülfe mitgewirkt zu haben. B. Der am 19. Februar 1907 in Zürich zur Haft gebrachte Angeschuldigte hat in seiner ersten Einvernahme erklärt: Er sei Mitglied der sozialistisch revolutionären Partei in Warschau ge wesen; diese habe die Tötung des Ivanoff beschlossen, weil er die streikenden Bahnarbeiter entlassen habe; unter andern sei er, der Angeschuldigte, als Gehülfe hiezu bestimmt worden. Der Aus lieferung widersetze er sich, weil das Verbrechen politischen Cha rakter trage. In einer Eingabe an die Zürcher Polizeibehörde hat der Angeschuldigte diese Auffassung näher dahin begründet: Der Unterschied zwischen einem gewöhnlichen Mord und einem politi schen Mord bestehe darin, daß beim ersteren Tötung aus rein per sönlichen Gründen, wie Rache usw., vorliege, und in der Regel ein persönlicher Nutzen erstrebt werde, während der letztere für die Allgemeinheit, in Ausführung des Programmes einer revolutio nären Partei, erfolge, ohne privaten Nutzen für den Täter. Nun habe Ivanoff als Eisenbahndirektor stark russifikatorische Tendenzen verfolgt. Während des allgemeinen politischen Generalstreikes in Rußland, im Dezember 1905, hätten auch die Arbeiter der Weichsel Eisenbahn gestreikt. Jvanoff habe hierauf unzählige Ver haftungen und Entlassungen unter den Arbeitern vorgenommen, und diese seien nach Beendigung des Streikes entgegen aller Er wartung nicht wieder aufgenommen worden. Im Januar (1906) habe dann die Warschauer Attentats Organisation vom Zentral Komitee den Befehl erhalten, Ivanoff zu töten; daraufhin sei dieser Befehl ausgeführt worden. Ivanoff sei schädlich für die Organisation , für die Befreiungsbewegung in Rußland, und für die Allgemeinheit, als ein Tyrann seiner Arbeiter und Beamten gewesen; Nutzen von seinem Tode habe die Befreiungsbewegung gehabt, nicht die einzelnen Täter. C. Das Gutachten der schweizerischen Bundesanwaltschaft, vom 25. Februar 1907, gelangt zu dem Schlusse, es sei dem Aus lieferungsbegehren ohne weiteres zu entsprechen; eventuell aber sei durch Aktenvervollständigung der Charakter der Kämpfe in Warschau vom Dezember 1905 und die Stellung des Eisenbahn direktors Ivanoff dabei näher zu eruieren. D. Der Beistand des Angeschuldigten hat in verschiedenen Ein gaben vom 5. und 25. April 1907 - Beweisanträge dafür gestellt, daß die Tötung Ivanoffs ein Delikt politischen Charak ters sei. Aus seinen Anbringen ist hervorzuheben: Ivanoff sei Polizeiagent der russischen Regierung gewesen. Nach dem Streik von 1905 habe er eine Reihe von Stellen mit Polizeispitzeln be setzt, die Polizeiagenten und agents provocateurs zugleich ge wesen seien. Ivanoff habe die politisch Verdächtigen der politischen Polizei denunziert, und es seien auf seine Veranlassung zirka 800 Eisenbahner verhaftet worden, die dann nach Sibirien geschickt worden seien. Der Eingabe vom 5. April ist u. a. das Programm der polnischen sozialistischen Partei Proletaryat , der der An geschuldigte angehört haben soll, im Original und in deutscher Übersetzung beigelegt. Mit der Eingabe vom 25. April hat der Beistand des Angeschuldigten dem Bundesgericht in Original und beglaubigter Übersetzung eine Anklageakte des Staatsanwalts beim Militärgericht in Warschau übermittelt, worin ein Laguna und ein Gwizdon wegen Verletzung der Anzeigepflicht hinsichtlich der Ermordung des Ivanoff und wegen Teilnahme an einer uner laubten Gesellschaft dem Gerichte überwiesen wurden, und worin des Kilatschitski Erwähnung getan ist. Endlich hat er unter dem 4. Mai 1907 noch überreicht: 1. Ein Schreiben des Bureau socialiste international in Brüssel, wonach dieses dem Advo katen Dr. Rapin in Lausanne die Akten, welche beweisen, daß Kilatschitski die Tat aus politischen Gründen auf Befehl der poli tischen Partei Proletaryat begangen habe, übermittelt und hie von dem Bundesgerichte Kenntnis gegeben habe. 2. Eine Nummer der russischen Zeitung Towarischtsch nebst Übersetzung, die Ver handlungen der Reichsduma über die Interpellation Pergament, Mißhandlung politischer Gefangenen betreffend, enthaltend. Hieran knüpft der Beistand des Angeschuldigten das Begehren, die Aus lieferung sei zu verweigern, weil die politischen Gefangenen in Rußland mißhandelt werden. Mit Schreiben vom 4. Mai 1907
hat ferner Advokat Dr. Rapin in Lausanne dem Instruktions richter die Zuschrift des internationalen sozialistischen Bureaus in Brüssel an ihn, Kilatschitski betreffend, übersandt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gedachten Richtung unmöglich erzielt werden konnte. Aus diesen Ausführungen erhellt auch, daß eine Aktenvervollständigung nicht stattzufinden hat, da selbst dann, wenn alle Behauptungen des Angeschuldigten erwiesen wären, der Tat der politische Charakter abgesprochen und sie des Asylschutzes nicht würdig erklärt werden müßte. 3. Erscheint sonach die Einsprache des Angeschuldigten als un begründet, so mag immerhin noch folgendes bemerkt sein: Aus der vom Rechtsbeistand des Angeschuldigten eingelegten Anklage akte gegen Laguna und Gwizdon ergibt sich, daß diese Angeklagten von einem Militärgericht verfolgt werden, und der Schlußpassus läßt Zweifel darüber aufkommen, ob nicht auch Kilatschitski vor das nämliche Gericht gestellt werden wolle. Es erscheint nun frag lich, ob dieses Militärgericht als ordentliches Gericht, auf das sich die Erklärung der russischen Gesandtschaft bezieht, angesehen wer den kann. Das wäre nach Auffassung des Bundesgerichts nur dann der Fall, wenn es als ständiges, für eine gewisse Kategorie von Fällen eingesetztes Gericht anzusehen ist, nicht aber dann, wenn ihm jeweilen nach Belieben einer Behörde nur ausnahms weise gewisse Fälle zugewiesen würden. Die Auslieferung ist da her an den Vorbehalt zu knüpfen, daß in der Erklärung der russischen Gesandtschaft, der Angeschuldigte werde durch die ordent lichen Gerichte beurteilt, die Zusicherung liege, er werde nicht vor ein Militärgericht, das nur vereinzelte Fälle von Verbrechen auf Anordnung einer Behörde hin zu beurteilen hat, gestellt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Georg Kilatschitski gegen das Auslieferungs begehren der kaiserlich russischen Gesandtschaft in Bern wird ab gewiesen und die Auslieferung des genannten hat demnach statt zufinden, jedoch unter Vormerknahme der Erklärung der russischen Regierung, daß Kilatschitski vor die ordentlichen Gerichte, im Sinne von Erw. 3, gestellt und wegen keines vor der Auslieferung be gangenen politischen oder eines mit einem solchen konnexen Ver gehens verfolgt werde.