- Arteil vom 16. Mai 1907
in Sachen Bührer gegen Regierungsrat Schaffhausen.
Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs. Art. 178 Ziff. 2 0G.
Einführung einer Hundeabgabe; Untersuchung, ob Steuer oder Ge
bühr. KV von Schaffhausen, Art. 59, 60, 66 Abs. 4, 29.
A. In seinem Verwaltungsbericht für das Jahr 1904 stellte
der Regierungsrat dem Großen Rat des Kantons Schaffhausen
den Entwurf eines Gesetzes in Aussicht, durch den die Hunde
steuer und die Aufsicht über die Hunde geregelt werden sollten.
Am 21. Dezember 1905 beschloß der Große Rat bei Beratung
des Verwaltungsberichts, es sei über diese Materie eine Verord
nung zu erlassen; eines Gesetzes bedürfe es hiezu nicht, weil es
sich mehr um Maßnahmen polizeilicher Natur als um eine eigent
liche Steuer handle. Der Regierungsrat erließ hierauf am 12. De
zember 1906 eine Verordnung betreffend das Halten der Hunde
und die Erhebung der Hundeabgabe . Darin finden sich polizei
liche Vorschriften über die Hundekontrolle. Dem Hundebesitzer wird,
falls die Haltung des Hundes als statthaft erklärt wird, gegen
eine Gebühr von 1 Fr. ein Zeichen (Hundezeichen) übergeben.
In 5 ist bestimmt: Wer Hunde hält, hat die festgesetzte
Hundeabgabe zu bezahlen. Dieselbe beträgt per Kalenderjahr
15 Fr. für den ersten Hund, 25 Fr. für den zweiten Hund
und je 5 Fr. mehr für einen weitern Hund. Eine Ermäßigung
auf die Hälfte (7 Fr. 50 Ets.) tritt ein, sofern ein Hund zur
Bewachung eines einsam abgelegenen Gebäudes gehalten wird."
Für gewisse Fälle junge Hunde bei der Hündin 2c.-
Ermäßigungen der Abgabe in Aussicht genommen. 16 enthält
Strafbestimmungen n. a. auch für den Fall der Nichtverabgabung.
Durch diese im Amtsblatt vom 18. Dezember 1906 publizierte
Verordnung wurde eine ähnliche Verordnung des Regierungsrates
vom 7. Oktober 1891 außer Kraft gesetzt.
B. Gegen die regierungsrätliche Verordnung vom 12. Dezem
ber 1906, soweit sie die Hundesteuer normiert, hat I. Bührer,
Stadtförster in Schaffhausen, unterm 13. Februar 1907 den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag
Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, die Verordnung ver
letze die Art. 59 und 60 der KV, sowie den Grundsatz der Ge
waltentrennung. Nach den erstgenannten Bestimmungen könne eine
direkte oder indirekte Steuer nicht anders als durch Gesetz begrün
det werden. Die durch die angefochtene Verordnung geordnete
Hundeabgabe sei aber ohne Frage eine Steuer und nicht etwa eine
bloße Gebühr. Die Verordnung bilde daher einen Übergriff der
Exekutive in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt und enthalte
zugleich eine Überschreitung der regierungsrätlichen Verordnungs
befugnis (Art. 66 und 34 KV)
Art. 59 KV von Schaffhausen stellt eine Anzahl allgemeiner
steuerrechtlicher Grundsätze auf, wobei regelmäßig, z. B. in Bezug
auf die Steuerbefreiungen, die Progression, die Erbschaftssteuer ec.
die nähere Ordnung dem Gesetze vorbehalten ist. Der letzte Absatz
lautet: Im übrigen wird das Gesetz die Grundsätze über die
Erhebung der Staats und Gemeindesteuern aufstellen und die
zum richtigen Bezuge der Steuern und Abgaben und zur Be
strafung der Steuerverheimlichung erforderlichen Maßnahmen
treffen.
Art. 60 bestimmt in Abs. 1: Das Gesetz regelt den Bezug
der indirekten Abgaben.
Art. 66 Abs. 4 lautet: Dem Regierungsrat liegt ob 4. Die
Vollziehung der Gesetze, Dekrete und Beschlüsse und der Erlaß
der hiezu erforderlichen Verordnungen .
Art. 29 stellt den Grundsatz der Trennung der gesetzgebenden,
vollziehenden und richterlichen Gewalt auf.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen und ausgeführt: Die Entschei
dung des Falles hänge davon ab, ob die fragliche Hundeabgabe
eine Steuer im Sinn der Verfassung sei. Nun habe man es
aber nach schaffhauser Auffassung mit einer bloßen Gebühr zu
tun. Im Kanton Schaffhausen habe von jeher eine Hundeabgabe
bestanden, die stetsfort durch bloße Verordnung des Regierungs
rates fixiert worden sei. Zudem sei der Regierungsrat ja durch
den Großen Rat zum Erlaß der angefochtenen Verordnung aus
drücklich aufgefordert worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdelegitimation des Rekurrenten ist gegeben. Ein
mal handelt es sich um die Anfechtung eines allgemein verbind
lichen Erlasses, durch den jedermann als gegenwärtiger oder mög
licher zukünftiger Hundehalter in seiner Rechtsstellung betroffen
wird. Und sodann ist geltend gemacht, daß ein Erlaß dieser Art
nur im Wege der Gesetzgebung, d. h. unter Mitwirkung des
Volkes getroffen werden könne. Zu einer Beschwerde über einen
Erlaß wegen Mißachtung der Rechte des Volkes auf Mitwirkung
bei der Gesetzgebung ist aber nach der Praxis des Bundesgerichts
jeder Aktivbürger befugt (AS 30 1 S. 329 Erw. 1; S. 718
Erw. 1).
- Es ist vom Regierungsrat anerkannt, daß nach schaffhauser
Steuerrecht eine Steuer nur im Wege der Gesetzgebung einge
führt werden kann. In der Tat gehört es geradezu zum Wesen
des modernen Rechtsstaates, daß die Steuerauflage der gesetzlichen
Grundlage bedarf, und es ist denn auch in den Art. 59 und 60
KV von Schaffhausen deutlich ausgesprochen, daß die Begrün
dung und Ordnung sowohl der direkten, als auch der indirekten
Steuern Sache der Gesetzgebung ist.
Nun kann kein ernstlicher Zweifel sein, daß man es bei der
durch die angefochtene regierungsrätliche Verordnung normierten
Hundeabgabe wenigstens ganz überwiegend mit einer eigent
lichen Steuer zu tun hat. Gegen die Annahme einer bloßen Ge
bühr spricht vor allem die Höhe der Taxe, die sich mit der Zahl
der von einer Person gehaltenen Hunde zudem steigert, ferner die
Erwägung, daß die Hundekontrolle eine nicht sowohl im Interesse
des Hundebesitzers, sondern der Allgemeinheit durchgeführte poli
zeiliche Maßnahme ist und insofern nicht als staatliche Gegen
leistung an den Hundebesitzer sich darstellt. Endlich ist zu beachten,
daß für das sogenannte Hundezeichen eine besondere Gebühr von
1 Fr. zu entrichten ist. Die fragliche Abgabe hat vielmehr ihrer
ganzen Struktur nach den Charakter einer Aufwand und Luxus
steuer, die neben dem fiskalischen auch den polizeilichen Zweck ver
folgt, einer Vermehrung der Hunde über das im allgemeinen
Interesse wünschbare Maß hinaus entgegenzuwirken. Von einer
Gebühr kann höchstens insofern die Rede sein, als die Kontrolle,
speziell die tierärztliche Hundeschau, auch dem einzelnen Hunde
halter zu gute kommt. Aber dieses Moment spezieller Entgeltlich
keit tritt hinter dem Steuercharakter der Abgabe ganz zurück, zu
mal die Gegenleistung für jene staatliche Tätigkeit in der Haupt
sache schon in der Gebühr von 1 Fr. für das Hundezeichen liegen
dürfte (s. AS 14 S. 581 Erw. 2, s. auch von Heckel im Hand
wörterbuch der Staatswissenschaften III S. 1348).
- Ist darnach die in Frage stehende Hundeabgabe eine Steuer,
so konnte sie nach schaffhauser Staatsrecht nur durch die Gesetz
gebung und jedenfalls nicht durch eine, der gesetzlichen Grund
lage ermangelnde Verordnung des Regierungsrates eingeführt
werden. Es kann sich nur noch fragen, ob der Regierungsrat die
verfassungsmäßige Befugnis zum Erlaß der betreffenden Vor
schriften nicht im Wege der Delegation von Seite des Großen
Rates erlangt hat. Dies muß aber, ganz abgesehen davon, ob
eine Delegation des Gesetzgebungsrechtes grundsätzlich zulässig
wäre (vergl. AS 30 1 S. 68), aus folgenden Gründen verneint
werden: Der Großratsbeschluß vom 21. Dezember 1905 bedeutet
AS 33 I 1907
keine Übertragung eines dem Großen Rat zustehenden Rechts an
den Regierungsrat, sondern beruht, was die Hundetaxe anbetrifft
auf der nach dem gesagten irrtümlichen Auffassung, daß
der Erlaß von Vorschriften hierüber ihrer mehr polizeilichen Natur
wegen ohnehin in die Kompetenz des Regierungsrates falle. Der
Große Rat hätte aber auch eine solche Befugnis dem Regierungs
rat nicht delegieren können, weil sie ihm selber nicht zukommt.
im Kanton Schaffhausen besteht die Einrichtung des obligatori
schen Referendums für Gesetze (Verfassungsrevision vom Jahre
1895). Ein vom Großen Rat beschlossener Erlaß kann nur da
durch Gesetz werden, daß er in der Volksabstimmung angenommen
wird. Dann kann aber auch die Ermächtigung an eine Behörde
zum Erlaß von Bestimmungen, die ihrer Natur nach dem Gesetze
vorbehalten sind die grundsätzliche Zulässigkeit der Delegation
des Gesetzgebungsrechtes vorausgesetzt nur durch Gesetz und
nicht durch Großratsbeschluß erfolgen.
4. Nach diesen Ausführungen müssen die Vorschriften der regie
rungsrätlichen Verordnung vom 12. Dezember 1906 betreffend
Hundesteuer, weil als Steuernormen in verfassungswidriger Weise
zustande gekommen, aufgehoben werden. Ob der Regierungsrat zu
deren Erlaß zuständig gewesen wäre, wenn es sich nicht um eine
Steuer, sondern um eine bloße Gebühr handeln würde, braucht
hier nicht untersucht zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und die regierungsrätliche Ver
ordnung vom 12. Dezember 1906, soweit die Hundesteuer nor
mierend, aufgehoben.