Art. 56 ZEG; scope of the prohibition on divorce actions involving foreigners; mixed Swiss-foreign marriage. A marriage in which one spouse is a Swiss citizen and the other a foreign citizen is not a marriage between foreigners within the meaning of Art. 56 ZEG. The decisive criterion is the parties' legal status in Switzerland; possible non-recognition of the Swiss divorce judgment abroad is immaterial. The rule of Art. 56 ZEG is therefore limited to marriages of two foreigners. A cantonal decision admitting such an action, where no ordinary appeal lies, may nevertheless be attacked by staatsrechtlicher Rekurs for alleged violation of ZEG provisions (consid. 1-2).
wenig von Bedeutung sein, wie in dem Falle, wo es sich um eine Scheidung unter Schweizerbürgern handle. Schließlich wird auf das Urteil des Bundesgerichts AS 17 Nr. 8 verwiesen. B. Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat Frau Krug den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf lufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt: Das im angefochtenen Entscheid zitierte bundesgerichtliche Urteil habe auf Heimatlose Bezug, bei denen internationale Konflikte ausgeschlossen seien und treffe daher nicht zu auf den vorliegenden Fall, wo solche Kon flikte zu befürchten seien, da Österreich ein allfälliges Scheidungs urteil nicht anerkennen werde. Solche internationale Konflikte wolle Art. 56 ZEG vermeiden; im Sinne dieser Bestimmung liege es daher, wenn sie auch auf den Fall bezogen werde, da ein Ehegatte Ausländer sei. Übrigens sei auch der Rekursbeklagte noch österreichischer Staatsbürger (wofür eine Bescheinigung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorgelegt wird), sodaß man es mit einer Ehe von Ausländern zu tun habe. C. Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an getragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: