Art. 6 BG betr. die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877; Art. 175 Ziff. 2 OG; declaratory action; jurisdiction of the Federal Council versus the Federal Court. Disputes between cantons concerning the execution of wild-bach works and the allocation of costs are, as a matter of special federal law, to be decided by the Federal Council as supervisory authority in water-police matters. A cantonal state-law action before the Federal Court is excluded even if the claim is framed by reference to Art. 5 BV or public/international law. A declaratory action requires a present legal interest in an immediate determination of the legal relationship; absent such interest, the court will not enter into the claim.
(die sich wohl gar nicht bewerkstelligen ließe), sondern die Ver bauung des Wydenbaches verlangt. Daß diese Verbauung not wendig und dringend ist, wird auch von Schwyz anerkannt. Wohl aber streiten sich die beiden Kantone darüber, in welcher Weise das Wildwasser des Wydenbachs zu korrigieren sei und wer die Kosten der Korrektion zu tragen habe. Es handelt sich somit um einen Anstand im Sinne des Art. 6 des zitierten Bundesgesetzes, welche Bestimmung lautet: In Fällen, wo bei derartigen Bau ten (Verbauungen von Gewässern) unzweifelhaft ein wesentliches Interesse mehrerer Kantone in Frage steht, hat, wenn über die Ausführung und Beitragsleistung unter denselben eine Verein barung nicht erzielt werden kann, der Bundesrat über die da herigen Anstände zu entscheiden. Darnach fällt Rechtsbegehren 1 nicht in die Kompetenz des Bundesgerichts, sondern des Bundes rates als Aufsichtsbehörde im Gebiete der eidgenössischen Wasser polizei. Die Begründung des Rechtsbegehrens aus Art. 5 BV und völkerrechtlichen Grundsätzen ist nicht geeignet, eine Verschiebung der Kompelenz zu bewirken, ganz abgesehen davon, daß Art. 5 BV hier überhaupt nicht in Frage kommen kann (AS 26 1 S. 450). Nach Art. 6 leg. cit. besteht die Entscheidungsbefugnis des Bun desrates allgemein in den Fällen, wo unter Kantonen über die Ausführung einer Wildwasserverbauung und die Beitragsleistung hiefür Streit herrscht. Es ist nicht anzunehmen, daß in Konkur renz mit diesem besonderen Verfahren dasjenige des staatsrecht lichen Prozesses zwischen Kantonen vor Bundesgericht nach Art. 175 Ziff. 2 OG gegeben sein soll. Die Frage der Ausfüh rung eines solchen Werkes kann denn auch überhaupt nicht nach rechtlichen, sondern nur nach technischen Gesichtspunkten entschieden werden, und sie ist auch vorliegend gänzlich unabhängig von jener Begründung des luzernischen Rechtsbegehrens zu lösen. Der Um stand, daß die gefahrdrohenden Verhältnisse eines Grenzgewässers in widerrechtlicher Weise durch den einen Kanton oder dessen An gehörige verursacht sind, mag auf die Kostenverteilung von Ein fluß sein. In dieser Beziehung kann das Bundesgericht nach Art. 12 leg. cit. gegenüber dem Spruche des Bundesrates als Rekursinstanz angerufen werden. Eine solche Weiterziehung ans Bundesgericht ist offenbar deshalb eröffnet worden, weil es sich hier mit um Rechtsfragen, z. B. des zwischenstaatlichen Nachbarrechts, handelt. Dies zeigt aber wiederum, daß ein Streit über die Aus führung einer Wildwasserverbauung und die Kostentragung hiefür nicht unter Berufung auf Verfassungs und Völkerrecht nach Art. 175 Ziffer 2 OG beim Bundesgericht anhängig gemacht werden kann. (S. auch Bericht der nationalrätlichen Kommission zum Entwurf des Bundesgesetzes, Bundesblatt 1877 I S. 53. Auf das erste Rechtsbegehren der Klage kann daher wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten werden. 2. Das zweite Rechtsbegehren des Kantons Luzern stellt sich als Feststellungsklage dar: Der Kanton Schwyz soll grundsätz lich ersatzpflichtig erklärt werden für den vom Wydenbach auf Luzerner Gebiet verursachten Schaden. Die Zulässigkeit einer Fest stellungsklage ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Kläger an der alsbaldigen Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses ein rechtliches Interesse glaubhaft mache. Nun ist in der Klage mit keinem Worte behauptet, daß der Kanton Luzern ein solches rechtliches Interesse daran habe, daß die Schadenersatzpflicht des Kantons Schwyz grundsätzlich festgestellt werde. Und es ist dies umsoweniger anzunehmen, als die wirklich Geschädigten gegen zwei schwyzerische Korporationen als angebliche Schädiger zurzeit einen Schadenersatzprozeß vor den schwyzerischen Gerichten führen. Es kann deshalb auch auf das zweite Rechtsbegehren als auf eine unzulässige Feststellungsklage nicht eingetreten werden, und es bedarf die Frage keiner Erörterung, ob Luzern zur Erhebung einer Schadenersatzklage für seine geschädigten Angehörigen legi timiert wäre und ob ein solches Begehren im Wege der staats rechtlichen Klage nach Art. 175 Ziffer 2 OG überhaupt gestellt werden könnte und nicht vielmehr als zivilrechtliche Streitigkeit nach Art. 48 Ziffer 3 ibid. geltend zu machen wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage des Kantons Luzern wird nicht eingetreten.