Art. 61 BV; Art. 81 Abs. 2 SchKG; Vollstreckung ausserkantonaler Strafurteile und Einwendung der Unzuständigkeit des urteilenden Gerichts. Art. 61 BV verpflichtet die Kantone nur zur gegenseitigen Rechtshilfe bei Zivilurteilen, schliesst aber weitergehende freiwillige oder staatsvertraglich vereinbarte Rechtshilfe, namentlich für Strafurteile, nicht aus. Art. 81 Abs. 2 SchKG steht einer solchen erweiterten Rechtshilfe nicht entgegen. Ob bei der definitiven Rechtsöffnung gegen ein ausserkantonales Bußenurteil die Unzuständigkeit des Sachgerichts eingewendet werden kann, kann offen bleiben; die Rüge ist jedenfalls unbegründet, wenn sie nicht substanziiert wird und die einschlägigen Strafurteile nicht vorgelegt werden (consid. 1-2).