Art. 60 BV; equal treatment of Swiss citizens in cantonal residence law; residence formalities and fees. A canton may not subject Swiss citizens from other cantons to a residence-control regime, including periodic renewal fees, if its own cantonal citizens residing outside their home commune are not subjected to the same requirements. The constitutional guarantee excludes unequal treatment based solely on cantonal citizenship unless a relevant factual distinction, independent of the personal status as out-of-canton Swiss citizen, justifies the difference (consid. 2-4). Historical practice, administrative convenience, and financial implications do not constitute such a justification. Abstract review of a general norm remains subject to the statutory appeal period (consid. 1).
Bezirks), in jedem Falle im Betrage von total 90 Cts. (40 Cts. plus 50 Cts.), Portoauslagen jeweilen nicht inbegriffen ( 35 leg. cit., abgeändert durch das Gesetz über Einrichtung der Be zirksämter, vom 16. März 1854, Taf. II, 1 und den Gebüh rentarif zum Gemeindeorganisationsgesetz vom 26. September 1898, 9). Über das Verfahren zur Erhebung dieser Gebühren enthält die regierungsrätliche Vollziehungsverordnung, vom 17. Juni 1846, zum Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz nähere Weisungen, be züglich der Gebühren für die Aufenthaltsbewillungen speziell in den 10 und 15 bis 18. Die Kantonsbürger dagegen haben sich, zum Behufe des Aufenthalts in einer andern als ihrer Heimatgemeinde, als solche durch Hinterlegung eines gehörigen Heimatscheines (mit Altersbescheinigung für allfällige Kinder) oder eines Wander oder Dienstbuches beim Gemeinderat der Auf enthaltsgemeinde genügend auszuweisen ( 57 leg. cit.), wobei sie keinerlei Gebühren zu entrichten haben ( 34 der Vollziehungs verordnung). B. Im Jahre 1906 verweigerten eine Anzahl in Baden und Umgebung ansässiger kantonsfremder Schweizerbürger unter ihnen der Rekurrent, der Fabrikarbeiter Christian Däppen von Riggisberg (Kanton Bern), in Wettingen die Bezahlung der ordnungsgemäß von ihnen geforderten Erneuerungsgebühr von 1 Fr. für ihre Aufenthaltsbewilligungen, indem sie diese Gebühr als bundesverfassungswidrig, gegen die Garantien der Freizügig keit und der Gleichbehandlung der kantonsfremden Schweizerbürger mit den Kantonsangehörigen verstoßend, beanstandeten. Deshalb wandte sich das Bezirksamt Baden um Weisung an den Regie rungsrat. Dieser entschied durch Beschluß vom 18. August 1906 mit längerer Begründung, welche, soweit vorliegend von Belang, in der regierungsrätlichen Rekursantwort (Fakt. D unten) wieder kehrt, es seien die Aufenthaltsbewilligungen, wie bis anhin, all jährlich zu erneuern und hiefür die gesetzlichen Gebühren, nötigen falls durch Eintreibung auf dem ordentlichen Rechtswege, zu be ziehen. Immerhin lud er gleichzeitig seine Finanzdirektion ein, die Frage zu prüfen, ob nicht die Gebühren für Erneuerung der Aufenthaltsbewilligungen abzuschaffen seien. In Ausführung dieses Beschlusses erklärte der kantonale Polizeidirektor durch Verfügung vom 5. November 1906 die erwähnten Bürger als pflichtig, ihre Aufenthaltsbewilligungen alljährlich auf den 1. Juli erneuern zu lassen und für jede Erneuerung, speziell für diejenige pro 1906, die Gebühr von 1 Fr. zu bezahlen, und ließ diese Verfügung jedem der Beteiligten zustellen, mit der Androhung, daß, falls die Bezahlung der fälligen Gebühr nicht innert 14 Tagen erfolgen sollte, das Bezirksamt Baden angewiesen würde, den Betrag ge mäß noch einzuholender spezieller Weisung auf dem Vollstreckungs wege einzutreiben. C. Gegen die vorstehende Verfügung der aargauischen Polizei direktion hat Christian Däppen rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das Bun desgericht wolle in Aufhebung derselben erkennen:
zwischen den Nichtkantonsangehörigen und Einheimischen außer halb ihrer Heimatgemeinde kein Unterschied gemacht. Die Bundes verfassung lasse diese beiden Systeme zu, indem sie sich damit be gnüge, zu verlangen, daß die Niederlassung der Bürger von keiner andern Bedingung, als der Formalität einer Bewilligung und den bundesgesetzlich normierten Kanzleigebühren abhängig gemacht wer den dürfe. Tatsächlich sei denn auch das erstere, hier streitige System von den Bundesbehörden wiederholt anerkannt worden (zu vergl. Salis 2. Aufl. 2 Nr. 571 und 578). Ihm stehe Art. 60 BV nicht entgegen. Dieser habe, wie jede Vorschrift über die Rechtsgleichheit, nur die relative, nicht die absolute Gleichheit, d. h. die gleiche Behandlung nur bei gleichen Verhältnissen, im Auge. Die Heimatgehörigkeit aber bilde ein Differenzierungs moment: Der Unterschied zwischen Einheimischen, eigenen Staats angehörigen, und niedergelassenen Angehörigen anderer Staats gebiete übe mannigfache Rechtswirkungen aus, die allseitig aner kannt und noch niemals als Einbruch in den Verfassungsgrund satz der Rechtsgleichheit angesehen worden seien. So vorab im Privatrecht. Noch heute, nachdem das Bundesgesetz vom Jahre 1891 für die noch kantonaler Rechtshoheit unterstehenden Gebiete desselben eine gewisse künstliche Einheit zu schaffen versucht habe, gelte bezüglich vereinzelter Verhältnisse verschiedenes Recht für den Kantonsangehörigen und den Kantonsfremden, indem dieser letz tere z. B. bei Statusfragen und in gewissen Fällen beim Erb recht unter dem Rechte seiner Heimat stehe. Und vor Erlaß jenes Bundesgesetzes, während fast zweier Jahrzehnte nach Inkrafttreten der BV von 1874, habe die Mehrzahl der Kantone die Nieder gelassenen und Aufenthalter aus andern Kantonen bezüglich des Familienstandes, des ehelichen Güterrechts, des Vormundschafts wesens und des Erbrechts nach einer andern Gesetzgebung be handelt, als die eigenen Kantonsangehörigen, nämlich nach der jenigen ihres Heimatkantons, ohne daß es jemandem eingefallen wäre, darin eine Verletzung der Rechtsgleichheit und speziell des Art. 60 BV zu erblicken. Analoge Wirkungen habe der Unter schied der Staatsangehörigkeit ferner auf politischem Gebiete. Die Kantonsangehörigen gelangten nach den Gesetzen mancher Kan tone bei Wohnsitzwechsel am neuen Wohnort in kantonalen und Gemeindesachen rascher zum Stimmrecht, als Kantonsfremde nach Art. 43 BV, weil sie eben mit den politischen Verhältnissen der Heimat schon verwachsen seien, und nicht, wie zuziehende Fremde, erst damit verwachsen müßten; auch hiegegen lasse sich Art. 60 BV nicht anrufen. Endlich seien die Wirkungen des fraglichen Unterschiedes auch noch in der sozialen Beziehung des Armen wesens vorhanden. Wo in den Kantonen die heimatliche, im Gegensatz zur territorialen Armenunterstützung Gesetz sei, werde der kantonsfremde Arme von der nächsten Hilfe abgesehen- anders behandelt, als der Kantonsangehörige; Art. 45 BV weise selber darauf hin. Entsprechend schließe Art. 60 BV, richtig auf gefaßt, entfernt nicht aus, daß ein Kanton in seiner Fremden gesetzgebung die eigenen Bürger beim Wohnsitz innerhalb des Kan tons in keinem Falle als Fremde im Sinne der Fremden polizei behandle und ihnen im Gegensatz zu den nichtkantons angehörigen Personen die Niederlassungs und Aufenthaltsforma litäten erlasse. Bezeichnenderweise habe auch der Entwurf zu einem Bundesgesetze über Aufenthalt und Niederlassung von 1882 die beiden Systeme den Kantonen freigegeben und spreche sogar von demjenigen, welches der Aargau befolge, als von dem regelmäßigen (zu vergl. Salis 1. Aufl. 2 S. 483 ff.). Aus Art. 60 BV ergebe sich für die Fremdengesetzgebung nur soviel, daß wenn das Gesetz eines Kantons den Unterschied zwischen Einheimischen und Auswärtigen nicht mache, sondern im Falle der Wohnsitznahme außerhalb der Heimatgemeinde den Einheimischen gerade so gut auf eine Niederlassungs oder Aufenthaltsbewilligung verweise, wie den in den Kanton einziehenden Auswärtigen, es dann den Einheimischen qua Fremden in Bezug auf dieses Fremdenverhält nis, in Bezug auf ein und dieselbe Tätigkeit, welche die Fremden polizei für ihn vornehme, nicht wieder anders, d. h. günstiger be handeln, billiger bedienen dürfe, als den Auswärtigen. Zu diesem Schlusse allein führe denn auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Greuter gegen Schwyz. Nur den in der schwyzerischen Verordnung vorgesehenen Unterschied der Gebühr für ein und die selbe Handlung der Fremdenpolizei habe das Bundesgericht als mit Art. 60 BV unvereinbar erklärt. Die ganz andere grund sätzliche Frage dagegen, ob ein Unterschied in der Behandlung des
Wohnsitzwechsels bei Einheimischen und Auswärtigen zulässig sei, d. h. ob man die Einheimischen als solche unter die Fremden polizei und das Niederlassungs und Aufenthalterwesen überhaupt nicht zu stellen, dann aber, weil sie die Behörden diesbezüglich gar nicht in Anspruch nehmen, auch keinerlei Gebühr von ihnen zu verlangen brauche: diese Frage habe das Bundesgericht da mals nicht zu beantworten gehabt. Das Urteil weise aber deut lich darauf hin, wie es sie beantwortet hätte, indem es betone, daß wenn zwischen den beiden Bewilligungsfällen den äußeren tatsächlichen Verhältnissen nach ein relevanter, die ungleiche Be rechnung der Bewilligungsgebühr rechtfertigender Unterschied be stände, dann allerdings gesagt werden müßte, daß die ungleiche Berechnung mit Art. 60 keineswegs im Widerspruch stände, so wenn beispielsweise die Fremdenbehörden von Schwyz durch die Verabfolgung von Niederlassungs und Aufenthaltsbewilligungen an Auswärtige mehr in Anspruch genommen würden, als durch die an Einheimische, was jedoch nicht der Fall sei. Im Sinne dieses Beispiels sei nun ein relevanter Unterschied zweisellos dann vorhanden, wenn ein kantonales Fremdengesetz, wie das aargau ische, von den eigenen Kantonsbürgern überhaupt keine Nieder lassungs und Aufenthaltsbewilligungen verlange, sie überhaupt nicht als Fremde behandle und nicht unter das Niederlassungs wesen bezw. die Fremdenpolizei stelle. Denn dabei würden die Fremdenbehörden wegen dieser eigenen Kantonsangehörigen über haupt nicht in Anspruch genommen; sie hätten ihretwegen keine Bewilligungen zu schreiben und zuzustellen und keine einmalige und periodische Revision der Ausweisschriften vorzunehmen, wie bezüglich der kantonsfremden Niedergelassenen und Aufenthalter. Infolgedessen hätten sie, wegen Wegfalls der bezüglichen Tätigkeit, eine Gebühr für die Einheimischen nicht anzusetzen. Und die Un gleichheit der Behandlung von Einheimischen und Auswärtigen liege hier im Falle, wie er im Kanton Aargau sich darbiete nicht in einer billigeren Berechnung derselben fremdenpolizei lichen Tätigkeit, sondern in der Nichtausdehnung dieser fremden polizeilichen Tätigkeit auf die Einheimischen und im daherigen Wegfall jeder Gebühr. Dies aber verstoße nicht gegen die Rechts gleichheit, weil es nicht unnatürlich und willkürlich, sondern durch aus gegeben, historisch hergebracht und polizeilich zu rechtfertigen sei, die eigenen Kantonsbürger im Kantonsgebiete nicht der Frem denpolizei zu unterstellen. Endlich verweist die Polizeidirektion zur Unterstützung ihrer Argumentation nachdrücklich, eingangs und zum Schlusse ihrer Vernehmlassung, auch noch auf die finanzielle Tragweite der Rekursangelegenheit für den Kanton, indem sie ausführt, daß die Gutheißung des Rekurses, welche den Wegfall aller Gebühren für Niederlassung und Aufenthalt nicht nur der Bürger der andern Kantone, sondern auch, wegen der Staats verträge, der Angehörigen fast aller ausländischen Staaten be dingen würde, dem Kanton einen Einnahmeausfall von jährlich etwa 17,000 Fr. verursachen würde, während eine Abänderung des Fremdengesetzes im Sinne der Unterstellung auch der Kan tonsangehörigen unter die Fremdenpolizei kaum die Zustimmung des Volkes finden dürfte; in Erwägung:
ferenz des Tatbestandes kann jedoch, entgegen der Auffassung der Polizeidirektion, nicht zu abweichender Entscheidung des heutigen Rekurses führen. Wenn die Bestimmung des Art. 60 BV, wo nach die Kantone verpflichtet sind, alle Schweizerbürger in der Gesetzgebung den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten, gemäß der Feststellung des Bundesgerichts in Erwägung 3 seines Urteils in Sachen Greuter (leg. cit. S. 672 ff.), an welcher mit den seither ergangenen weiteren Urteilen in Sachen Collenberg und Konsorten gegen Schwyz, vom 25. April 1906, und Oberer und Konsorten gegen Uri, vom 26. März 1907 , festzuhalten ist, u. a. speziell auf die Regelung der verwaltungsrechtlichen Seite des Aufenthalsrechts Bezug hat, so erscheint eine ungleiche Be handlung der kantonsfremden Schweizerbürger gegenüber den Kan tonsbürgern auf diesem Rechtsgebiete überhaupt als unstatthaft. Es steht danach, m. a. W., das ganze System des aargauischen Niederlassungs und Aufenthaltsgesetzes vom 7. Mai 1846: die in diesem Gesetze vorgesehene Behandlung der Bürger anderer Kantone als Fremde , die einer gebührenpflichtigen polizeilichen Kontrolle unterstehen, im Gegensatze zu den außerhalb ihrer Hei matgemeinde wohnhaften Bürgern des Kantons Aargau, für welche eine gleichartige Kontrolle nicht besteht, mit dem seit dem Jahre 1848 herrschenden schweizerischen Bundesstaatsrecht Art. 48 der früheren, und Art. 60 der geltenden BV nicht mehr im Einklang. Die Polizeidirektion kann sich in dieser Hin sicht nicht auf die zeitweise gegenteilige Praxis der politischen Bundesbehörden berufen; denn dieselbe ist ja vom Bundesgericht im Falle Greuter ausdrücklich widerlegt und verlassen worden. 3. Nun hat das Bundesgericht in Erwägung 4 daselbst (loco cit. S. 674/675) allerdings die aus Art. 60 BV abgeleitete Vorschrift der Gleichbehandlung der kantonsfremden Schweizer bürger mit den Kantonsbürgern speziell mit Bezug auf die zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigung zu entrichtenden Gebühren noch damit begründet, daß hiebei die Inanspruchnahme der staat lichen Behörden, als deren Entgelt jene Gebühren sich darstellen, in den beiden Fällen nicht verschieden sei. Allein damit wollte Oben Nr. 13 S. 92 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) selbstverständlich nicht, wie Regierungsrat und Polizeidirektion des Kantons Aargau annehmen, ausgesprochen werden, daß es den Kantonen freistehe, durch tatsächlich verschiedene Ausgestaltung der betreffenden Formalitäten, im Sinne größerer Umständlichkeiten für die kantonsfremden Schweizerbürger, eine besondere oder er höhte Gebührenbelastung dieser letzteren zu ermöglichen. Jene Er wägung hatte vielmehr und konnte bei dem unzweideutigen Verbot des Art. 60 BV, die kantonsfremden Schweizerbürger wegen ihrer Eigenschaft als solche anders zu behandeln, als Kan tonsbürger nur die Meinung haben, festzustellen, daß irgend ein anderweitiges, sachlich, d. h. naturgemäß gegebenes Dif ferenzierungsmoment, als eben jene Eigenschaft an sich, zwischen den kantonsfremden Schweizerbürgern und den Kantonsbürgern, welches vor Art. 60 BV eine rechtlich ungleiche Behandlung der selben rechtfertigen könnte, nicht bestehe. Diese Feststellung aber trifft auch für den vorliegenden Fall zu. Die Rekursantwort der Polizeidirektion bringt hiegegen überhaupt kein bestimmtes Argu ment vor, indem sie die Berechtigung der fraglichen ungleichen Behandlung schon aus der Tatsache ihrer Festlegung im kantonalen Gesetze ableiten will und daneben lediglich allgemein bemerkt, daß dieselbe nicht unnatürlich und willkürlich, sondern durchaus geben, historisch hergebracht und polizeilich zu rechtfertigen Im Beschlusse des Regierungsrates vom 18. August 1906 dagegen ist zwar in dieser Hinsicht speziell darauf abgestellt, daß die Be im Gegensatz zu den Ein hörden sich bei den Kantonsfremden- Ausweisschriften und heimischen von Zeit zu Zeit über ihre deren fortwährende Gültigkeit vergewissern müßten, um Konflikte mit auswärtigen Heimatgemeinden zu vermeiden und Fällen von Heimatlosigkeit wegen Auslaufens der Heimatscheine vorzubeugen. Allein diese Argumentation entbehrt, jedenfalls hinsichtlich der kantonsfremden Schweizerbürger, jeder Begründung. Denn gemäß Art. 44 Abs. 1 BV kann ein Schweizerbürger sein Kan tonsbürgerrecht ohne seinen Willen überhaupt nicht verlieren und es, gemäß der in Art. 44 Abs. 2 BV vorbehaltenen Gesetz gebung (Art. 7 des BG vom 25. Juni 1903, wie schon Art. 6 des dadurch ersetzten BG vom 3. Juli 1876), auch durch frei willigen Verzicht nicht aufgeben, solange er in der Schweiz wohn
haft ist. Es lauten denn auch die von den Kantonen ausgestellten ordentlichen Heimatausweise die Heimatscheine nach einheit lichen Formularen auf unbeschränkte Zeit (vergl. das einschlägige Konkordat der Kantone vom Jahre 1854, in Verbindung mit dem Bundesratsbeschluß vom 16. März 1885). Folglich besteht die Gefahr eintretender Heimatlosigkeit eines Aufenthalters nach dem geltenden Bundesstaatsrecht bei den kantonsfremden Schweizer bürgern ebensowenig, wie bei den eigenen Kantonsbürgern, und rechtfertigt sich daher eine besondere Kontrolle der Aufenthalter anderer Kantone aus diesem Gesichtspunkte keineswegs. 4. Weiterhin wendet die Polizeidirektion ebenfalls mit Unrecht ein, daß Art. 60 BV auf andern Rechtsgebieten nicht im erör terten Sinne der Vorschrift absoluter Gleichstellung der kantons remden Schweizerbürger als solcher mit den eigenen Kantons bürgern angewendet werde. Die hier vorgebrachten Beispiele be ruhen alle auf einer irrtümlichen Auffassung über Geltungsbereich und Tragweite der fraglichen Verfassungsbestimmung und sind deshalb durchaus unbehelflich. Was nämlich die politischen Rechte der Aufenthalter betrifft, kommt Art. 60 BV deswegen überhaupt nicht in Betracht, weil die BV selbst anderweitig bezüglich der Ausübung der politischen Rechte in Kantons und Gemeinde angelegenheiten eine besondere Stellung der kantonsfremden Schwei zerbürger anerkennt (vergl. die direkte Bestimmung des Art. 43 Abs. 5 für die Niederlassung, und den einschlägigen Gesetzgebungs vorbehalt in Art. 47 für den Aufenthalt). Und gegenüber dem Hinweise der Rekursantwort auf die teilweise verschiedene Rechts anwendung für kantonsfremde Schweizerbürger und Kantons bürger auf dem Gebiete des Privatrechts und des Armenwesens ist zu bemerken: Hiebei handelt es sich überall nicht um die in terne Ausgestaltung der Rechtsordnung eines Kantons, sondern um die Ausdehnung der Wirksamkeit und die Abgrenzung dieser Rechtsordnung gegenüber auswärtigen Rechtsordnungen, speziell denjenigen der übrigen Kantone: Darum also, ob der kantons fremde Aufenthalter wie der kantonsangehörige selbstverständ lich grundsätzlich dem einheimischen, ihn territorial beherrschen den, oder aber seinem heimatlichen, kraft seiner Abstammung für ihn geltenden Rechte unterstellt sein soll (Territorial oder Heimat prinzip). Mit dem Entscheide über die Geltung des einen oder des andern dieser sogenannten internationalen (interkantonalen) Rechtsprinzipien aber hat Art. 60 BV wiederum nichts zu schaffen. Er setzt vielmehr die feststehende Geltung des Territorialprinzipes voraus, d. h. er kann und will, wie seine Fassung unzweideutig erkennen läßt, Anwendung finden nur, wenn und soweit in einem Kanton die Angehörigen der übrigen Kantone, nach anderwei tiger Bestimmung, überhaupt der internen Rechtsordnung unter stehen. 5. Die wiederholte Berufung der Polizeidirektion auf die finan zielle Tragweite der Gutheißung des Rekurses für den Kanton endlich ist für die Beurteilung der in Rede stehenden Rechtsfrage naturgemäß ohne entscheidende Bedeutung. 6. Nach dem gesagten kann die streitige Erneuerung des Auf enthaltsgesuchs bezw. Bezahlung der betreffenden Erneuerungstaxe, weil sie für die aargauischen Kantonsbürger nicht vorgeschrieben ist, vom Rekurrenten als kantonsfremdem Schweizerbürger nicht verlangt werden. Dieser ist vielmehr berechtigt, seinen gegenwär tigen Aufenthalt auf Grund der ihm bereits erteilten Bewilligung ohne Erfüllung weiterer Formalitäten fortzusetzen, solange solche Formalitäten nicht auch für die aargauischen Kantonsbürger aufgestellt werden. In diesem Sinne ist der Rekursantrag Nr. 2 gutzuheißen; erkannt: Auf den Antrag Nr. 1 des Rekurrenten wird nicht einge treten. Der Antrag Nr. 2 des Rekurrenten wird im Sinne der vor stehenden Motive gutgeheißen und die Verfügung der Polizei direktion des Kantons Aargau vom 5. November 1906 in diesem Sinne aufgehoben.