Art. 4 BV, 55 BV; editionspflicht der Zeitungsredaktionen und Verhältnis zur Pressefreiheit: Die Pressefreiheit begründet keinen Anspruch des Redaktors auf Exemtion von den allgemeinen prozessualen Pflichten der Zeugnis- und Urkundenedition, schließt aber eine kantonalrechtliche Privilegierung der Redaktion nicht aus. Die Kantone bleiben in der Ausgestaltung der Editionspflicht grundsätzlich frei, soweit sie nicht Bundesrecht verletzen. Die analoge Anwendung von Vorschriften über die Zeugnisverweigerung wegen Berufsgeheimnisses auf die Urkundenedition ist zulässig, wenn sie sich mit logischer Gesetzesauslegung rechtfertigen lässt und nicht gegen klares Recht verstößt. Ein verfassungswidriger Verstoss gegen die Rechtsgleichheit liegt nicht vor, wenn der Name des Verfassers einer anonym gehaltenen Einsendung als beruflich anvertrautes Geheimnis behandelt wird (consid. 1-2).
Untersuchung der Frage, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Benachleiligung von Rechten drohe. Hiebei seien naturgemäß auf die Edition von Urkunden durch dritte Personen die nämlichen Grundsätze zur Anwendung zu bringen, welche für die Zeugen einvernahme gälten. Es falle also insbesondere 174 ZRV in Betracht, welcher unter die von Amteswegen als unzulässig zu verwerfenden Zeugen diejenigen einreihe (litt. d), denen kraft hres Amtes, Berufes oder Dienstes Geheimnisse anvertrau würden, in betreff dieser Geheimnisse. An Hand dieser Bestimmung aber habe die luzernische Gerichtspraxis von jeher den Zeitungs redaktoren das Recht zugestanden, über die mit ihrem beruflichen Geheimnis zusammenhängenden Fragen das Zeugnis abzulehnen. Die tatsächliche Existenz des Redaktionsgeheimnisses sei erst jüngst, durch obergerichtliches Urteil i. S. Zimmermann gegen Hübscher, vom 9. Oktober 1906 , anerkannt und 174 litt. d ferner auch schon zu Gunsten von Informationsgeschäften zur Anwen dung gebracht worden (zu vergl. Max. V, vom Januar 1902 Nr. 115 S. 13). Folglich müsse die gleiche Rechtsstellung der Redaktoren auch gegenüber einem Urkundenbeweis anerkannt wer den, da sonst der Schutz der Zeugnisverweigerung über Berufs geheimnisse illusorisch gemacht würde. Der Standpunkt der Be schwerdeführerin sei daher gemäß 158 Abs. 2 ZRV begründet. B. Gegen das vorstehende Erkenntnis des Obergerichts haben die Injurienkläger Fellmann rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und gestützt auf Art. 4 und 55 BV beantragt, jenes Erkenntnis sei aufzuheben und die Editions pflicht der Redaktion des Luzerner Tagblatt im Sinne des be zirksgerichtlichen Vorentscheides auszusprechen. Die Begründung des Rekurfes gipfelt in der Behauptung, die obergerichtliche Be schützung der streitigen Editionsverweigerung auf Grund analoger Beiziehung der Bestimmungen des ZRV betr. die von Amtes wegen als unzulässig zu verwerfenden Zeugen sei willkürlich und wider spreche der verfassungsmäßigen Garantie der Rechtsgleichheit, an gesichts der vom Obergericht selbst festgestellten Tatsache, daß die Gewährleistung der Preßfreiheit, ohne verletzt zu werden, gestatte, nach dem Namen des Verfassers eines beleidigenden Preßerzeug Vergl. dazu das bundesgerichtliche Urteil oben Nr. 4 S. 31 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) nisses zu forschen; das Obergericht habe, wie schon aus der An führung seines Präjudizes Zimmermann gegen Hübscher hervor gehe, über die Stellung eines Redaktors zum Berufsgeheimnis eine falsche Meinung, welche sich mit neuerlichen einschlägigen bundesgerichtlichen Entscheiden nicht decke, indem in unzweideu tiger Weise die Redaktionen der einzelnen publizistischen Organe als editionspflichtig erklärt worden seien und das Redaktions geheimnis verneint worden sei, wenn bei Preßdelikten nach dem Namen des Verfassers des betreffenden Preßerzeugnisses geforscht und Nennung desselben verlangt worden sei. C. Das Obergericht des Kantons Luzern sowohl als auch die Rekursbeklagten Hübscher und die Redaktion des Luzerner Tag blatt haben, wesentlich im Sinne der Motive des angefochtenen Entscheides, je auf Abweisung des Rekurses angetragen; in Erwägung:
Die Berufung der Rekurrenten auf Verletzung des Art. 55 BV entbehrt jeder Substanziierung in der Rechtsbegründung und ist in der Tat durchaus unverständlich. Allerdings hat das Bun desgericht, wie das Obergericht zutreffend ausführt, schon mehr fach zuletzt im erwähnten Urteil i. S. Baumberger: AS 32 I Nr. 68 Erw. 3 S. 454 ff. festgestellt, daß aus der Garantie der Preßfreiheit nicht ein Anspruch des Zeitungsredaktors auf Exemtion von den allgemeinen Prozeßvorschriften über Zeuguis zwang und Verpflichtung zur Urkundenedition abgeleitet werden könne. Allein anderseits hat das Bundesgericht niemals ausge sprochen, und es ließe sich auch schlechterdings nicht vertreten, daß jener Verfassungsgrundsatz, welcher ja nur den Schutz der Mei nungsäußerung durch die Presse vor besonderer Benachteili gung gegenüber anderweitigen Meinungsäußerungen zum Gegen stande hat, umgekehrt die Unterstellung des Redaktors unter das allgemeine Recht auch im Sinne des Ausschlusses besonderer Be günstigungen der Preßpublikationen verlange, speziell die Be freiung jenes von der allgemeinen Prozeßpflicht der Zeugnisab legung und der Urkundenedition nicht gestatte. Vielmehr ist die kantonale Gesetzgebung in dieser Hinsicht grundsätzlich frei, und es hängt daher die Zulässigkeit der streitigen Editionsverweigerung wie das Obergericht mit Recht angenommen hat, ausschließlich von den einschlägigen kantonalrechtlichen Vorschriften ab.
Demnach kann es sich vorliegend nur fragen, ob die Aus legung und Anwendung der Vorschriften des kantonalen Zivil prozeßrechts, auf welche der obergerichtliche Entscheid abstellt, vor dem im Rekurse weiterhin als verletzt bezeichneten Grundsatze der Rechtsgleichheit bestehen könne. Dies aber ist unbedenklich zu be jahen. Vorab erscheint die analoge Beiziehung seitens des Ober gerichts der Bestimmung des 174 ZRV über das Recht der Zeugnisverweigerung für die Frage der Urkundeneditionspflicht an sich nicht nur nicht als willkürlich, sondern vielmehr als nach den Regeln über die logische Gesetzesauslegung durchaus gerechtfertigt. Und auch die weitere Annahme des obergerichtlichen Entscheides, daß der Zeitungsredaktor zu den Personen gehöre, welchen im Sinne der litt. d des 174 ZRV kraft ihres Berufes Geheim nisse anvertraut würden, und daß speziell der Name des Verfassers einer anonym zu haltenden Einsendung als solches Geheimnis anzusehen sei, ist aus jenem Gesichtspunkte keineswegs zu bean standen. Denn sie verstößt jedenfalls nicht gegen klares Recht, und das Obergericht stellt ausdrücklich fest, daß sie der bisherigen luzernischen Gerichtspraxis entspreche. Die Rekurrenten behaupten nun zwar, daß die Redaktionen der einzelnen publizistischen Or gane bei Forschung nach dem Namen des Verfassers eingeklagter Preßerzeugnisse in unzweideutiger Weise als editionspflichtig erklärt worden seien. Diese Behauptung ist jedoch sofern sie überhaupt auf obergerichtliche Präjudizien, und nicht auf die bun desgerichtliche Praxis in Sachen der Preßfreiheit, bezüglich deren sie nach der vorstehenden Erwägung ohne weiteres als unzutref fend erscheint, bezogen sein sollte mangels jeder näheren Sub stanziierung, welche die gegenteilige Feststellung des Obergerichts zu widerlegen geeignet wäre, ohne allen Belang. Tatsächlich hat denn auch das Bundesgericht die fragliche Schweigepflicht des Redaktors nach luzernischem Recht schon in seinem Rekursent scheide vom 20. Februar 1907 betreffend das vom Obergericht er wähnte Urteil i. S. Zimmermann gegen Hübscher nicht beanstandet, sondern ohne weiteres hierauf abgestellt (Erw. 2 des bundesgericht lichen Urteils);- erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.