Art. 45 Abs. 3 BV; Entzug der Niederlassung wegen gerichtlicher Bestrafung setzt nach der neueren Rechtsprechung voraus, dass mindestens eine der Verurteilungen während der gegenwärtigen Niederlassung erfolgt ist (consid. 1). Frühere Verurteilungen aus einer vorausgegangenen Niederlassungsperiode vermögen den Entzug der heutigen Niederlassung nicht zu rechtfertigen. Eine blosse Strafuntersuchung genügt dem gesetzlichen Erfordernis einer Verurteilung nicht. Die Behauptung, der Betroffene habe sich nicht gebessert oder sei gefährlich, kann das formelle Requisit einer während der Niederlassung ergangenen Verurteilung nicht ersetzen.
sondern der gegenwärtigen Niederlassung des Rekurrenten St. Gallen handelt. Anders verhielte es sich wohl, wenn der Rekurrent die frühere Niederlassung nur deshalb formell auf gegeben hätte, um der drohenden Ausweisung zu entgehen und gestützt auf Art. 45 Abs. 2 BV neuerdings Niederlassung in St. Gallen zu nehmen. Elwas derartiges wird aber von den st. gallischen Behörden nicht behauptet. Der Rekurs ist daher gutzuheißen unter Aufhebung der an gefochtenen Entscheide. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß werden der Ent scheid des Regierungsrates von St. Gallen vom 12. März 1907 und der Ausweisungsbeschluß des Gemeinderates St. Gallen vom 10. Januar 1907 aufgehoben.