Art. 3 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; Steuerdomizil und ordentlicher Wohnsitz: In Doppelbesteuerungssachen tendiert die Rechtsprechung dazu, das Steuerdomizil grundsätzlich mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammenfallen zu lassen. Maßgebend ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, bestimmt nach objektiven Umständen wie Wohnungsnahme, Verbringung des Hausrats, Anmeldung und tatsächlicher Benützung der Wohnung. Wiederholte, auch längere Aufenthalte bei nahen Angehörigen begründen für sich allein keinen neuen steuerlichen Lebensmittelpunkt, wenn sie von vornherein als vorübergehend erscheinen. Ein bloß steuerliches Motiv der Ortswahl schließt die Begründung eines echten Domizils nicht aus; erforderlich wären besonders intensive Beziehungen zum Aufenthaltsort, die ausnahmsweise eine Verlegung des Steuerdomizils rechtfertigen könnten (consid. 1–2).
in der in Frage kommenden Zeit ihr Steuerdomizil in Interlaken gehabt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: