Art. 5 KV; Art. 36 Abs. 2 luz. PolStrG; official order and nulla poena sine lege: disobedience to an administrative command is punishable when the order is issued by a competent authority within its general sphere of powers and is outwardly capable of being an exercise of that power, even if its underlying legal basis is contested. The addressee must seek annulment through the competent hierarchical remedy; failure to do so bars later reliance on the alleged invalidity of the order (consid. 1). A municipal ordinance approved and published by the competent cantonal authority may be applied within the scope accepted by the cantonal interpretation of local building law, absent arbitrariness. Rejection of irrelevant evidence does not violate Art. 4 BV (consid. 2–3).
A. Im Jahre 1864 wurde im Kanton Luzern ein Baugesetz für die Stadt Luzern erlassen, dessen 1 bestimmt: Der Um kreis des Stadtbezirkes, für welchen diese Vorschriften Geltung haben, soll vom Stadtrate, im Einverständnis mit dem Regie rungsrate, innert drei Monaten vom Tage der Inkrafttretung dieses Gesetzes an genau abgegrenzt und dann darüber innert zwei Jahren ein detaillierter Stadtbauplan angefertigt werden. Diesen Bauplan hat der Stadtrat entweder in seinem ganzen Umfange oder wenigstens quartierweise dem Regierungsrate zur Genehmigung einzureichen ( 4). Nach erfolgter Ratifikation ist derselbe ins Staats und Stadtarchiv niederzulegen. All fällig später zweckmäßig erscheinende Abänderungen und Erweite
rungen desselben bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Regie rungsrates. 24 des Gesetzes lautet: Die im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen sind dem städtischen Baureglemente, welches innert sechs Monaten von Inkrafttretung dieses Gesetzes an anzufertigen ist, zu Grunde zu legen und in diesem des nähern durchzuführen. Dasselbe soll zugleich die sachgemäßen Vorschriften zur Wahrung der feuer und gesundheitspolizeilichen Interessen enthalten. Dieses Bau reglement unterliegt der Ratifikation des Regierungsrates, wel cher dasselbe endgiltig festzustellen hat. Das ratifizierte Reglement ist amtlich zu publizieren. Ferner ist hier anzuführen 18: Das Baureglement soll angemessene Vorschriften aufstellen gegen ein übermäßiges Verbauen der Höfe und Gärten und anderer offenen Räume zwischen Gebäuden, gegen Erbauung zu enger und ungesunder Wohnungen, sowie gegen die Bewohnung neuer, noch feuchter Gebäude. Auch bei Wohn und Okonomie gebäuden, die nicht an eine Baulinie zu stehen kommen, sind immer wenigstens die im 14 festgesetzten Entfernungen einzu halten. Die gemäß der letztern Bestimmung vom Regierungsrat nach Prüfung des vom Stadtrat eingereichten Entwurfes erlassene Bau ordnung für die Stadt Luzern vom 13. März 1867 enthält in 1 folgende Bestimmung: Die Gemeinde Luzern teilt sich in Beziehung auf das Bauwesen in den Stadt und Landbezirk. Der Landbezirk besteht aus denjenigen Teilen der Gemeinde Luzern, welche außer dem im Stadtbauplane bezeichneten Stadt baukreise liegen; für diese äußern Teile finden die für den Kan ton Luzern bestehenden Bauvorschriften Anwendung. Der Stadt bezirk besteht aus der Stadt nebst den Vorstädten und dem Um kreis derselben, wie er durch den genehmigten Plan und den Regierungsbeschluß vom 5. April 1865 festgestellt worden ist. Für diesen Stadtbezirk gelten die in nachstehenden Artikeln ent haltenen Vorschriften. Aus dieser Bauordnung sind ferner hervorzuheben 108: Alle Haus und Grundeigentümer der Stadtgemeinde Luzern, alle Baumeister, alle Steinhauer, Maurer, Hafner, Zimmerleute, Dachdecker und übrigen Bauhandwerker sind verpflichtet, ihre in hiesiger Stadt vorzunehmenden Bauarbeiten nach den Vorschriften dieser Bauordnung einzurichten. Die 110 und 111 sehen vor, daß für Übertretungen der Bauordnung die Fehlbaren dem kompetenten Richter zur Bestrafung nach Vorschrift des Brand assekuranzgesetzes, bezw. des allgemeinen Polizeistrafgesetzbuches überwiesen werden. Am 5. Mai 1898 erließ der Stadtrat Luzern eine Verordnung betreffend den Bezug neuerstellter Wohnungen, die durch Beschluß des Regierungsrates vom 12. August 1898 genehmigt und im Kantonsblatt vom 15. September 1898 publiziert worden ist. Die Verordnung bezieht sich ausdrücklich auf alle Neubauten im Umkreise der Stadtgemeinde Luzern . Die 4 und 8 lauten: 4: Von der Vollendung des Rohbaues an sind mindestens folgende Fristen einzuhalten: a) Bis zum Beginn der Verputzarbeiten im Innern des Ge bäudes: zwei Wochen. b) Bis zum Beginn der äußern Verputzarbeiten: drei Monate. 8: Wird eine Wohnung mit Außerachtlassung dieser Ver ordnung und ohne Einholung des Rohbauabnahmescheins oder der Wohnungsbewilligung bezogen, so ist der Eigentümer im Sinne von 111 der städtischen Bauordnung dem Strafrichter zu überweisen und die bezogene Wohnung sofort zu räumen. Endlich ist noch 36 des Polizeistrafgesetzes vom Jahre 1861 hervorzuheben, der lautet: Wer gegen Landesgesetze oder obrig keitliche Verordnungen, auf deren Übertretung keine bestimmten Strafen ausgesetzt sind, sich verfehlt, soll mit einer Geldstrafe bis auf 150 Fr. oder Gefängnis von einem bis 50 Tagen be straft werden. In gleiche Strafe verfällt, wer einem Befehl, den eine Behörde oder ein Beamter der Regierung in amtlichem Wirkungskreis erläßt, nicht Folge leistet, ohne dessen Aufhebung bei zuständiger Behörde erwirkt zu haben. B. Der Rekurrent erstellte als Unternehmer für einen Dritten als Bauherrn ein Doppelwohnhaus, Urnerhof , an der Frieden talstraße in der Stadt Luzern. Die Baustelle liegt unbestrittener maßen nicht im Stadtbaukreise, sondern im Landbezirk der Stadt gemeinde Luzern. Der Rohbau war am 13. Juni 1906 vollendet. Als der Rekurrent die äußern Verputzarbeiten schon Anfangs
August in Angriff nahm, wurde ihm von der städtischen Bau direktion die Fortsetzung dieser Arbeit durch Befehl untersagt, ge stützt auf 4 der Verordnung vom 5. Mai 1898. Ein Gesuch des Rekurrenten um Aufhebung dieses Befehls wurde vom Stadt rat unterm 9. August 1906 abschlägig beschieden. Trotzdem führte der Rekurrent die Verputzarbeiten fort. Auf Verzeigung des Stadt rates wurde er deswegen vom Bezirksgericht Luzern durch Urteil vom 23. November 1906 schuldig erklärt der Übertretung der städtischen Verordnung vom 5. Mai 1898, sowie der Nichtbeach tung eines amtlichen Befehls und zu 30 Fr. Buße verurteilt. In der Begründung dieses Urteils wird ausgeführt: Das Gericht habe nicht zu untersuchen, ob die fragliche Verordnung materiell verfassungsmäßig sei, sondern nur, ob sie auf verfassungsmäßigem Wege zu stande gekommen sei, was bejaht werden müsse. Die Verordnung gelte ausdrücklich auch für den Landbezirk der Stadt gemeinde Luzern und sei vom Rekurrenten zweifellos übertreten. Nach der Verordnung in Verbindung mit 36 des PolStrG könne sodann auch der Unternehmer und nicht bloß der Bauherr zur Verantwortung gezogen werden, falls der letztere sich der übertretung schuldig gemacht habe. Ein Gesuch des Rekurrenten um Aktenvervollständigung durch Einvernahme von Zeugen dar über, daß die fragliche Verordnungsbestimmung auch von andern Bauunternehmern ohne Einschreiten des Stadtrates nicht beachtet werde, hatte das Bezirksgericht abgewiesen. Der Rekurrent ergriff gegen das bezirksgerichtliche Urteil die Kassationsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Luzern, welches die Beschwerde durch Urteil vom 26. Januar 1907 ab wies. In Bezug auf den Beschwerdegrund der verweigerten Be weisabnahme lautet die Begründung des obergerichtlichen Urteils: Daß das Bezirksgericht die beklagtischen Vervollständigungsan träge mit Grund als irrelevant abgelehnt hat, zumal der Beklagte nach den ihm zugestellten stadträtlichen Erlassen über die Hand habung der Verordnung nicht im Unklaren sein konnte, und der Umstand, daß allfällig gegen einen Dritten wegen ähnlichen Vor gehens nicht geklagt worden wäre, das Gericht keineswegs dazu führen könnte, aus diesem Grund auf Straflosigkeit des ihm zur Beurteilung Überwiesenen zu erkennen." C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat Berger den staats rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt, das Urteil verletze den Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 5 KV). Die städtische Verordnung vom 5. Mai 1898, auf welche die Verurteilung des Rekurrenten sich stütze, sei in verfassungswidriger Weise zu stande gekommen und daher nichtig, da der Stadtrat keine Kompetenz zu deren Erlaß gehabt habe. Die Verordnung sei eine Ergänzung der städtischen Bauordnung und beruhe wie diese auf dem Bau gesetz für die Stadt Luzern. Bauordnung und Baugesetz bezögen sich aber nicht auf den Landbezirk der Gemeinde Luzern, in welchem sich der fragliche Neubau befinde. Für den letztern seien die kan tonalen Bauvorschriften maßgebend und hier habe der Stadtrat keine Befugnis zum Erlaß von Bestimmungen; höchstens der Regierungsrat hätte diese Befugnis. Übrigens würde dem Stadt rat die Zuständigkeit zum Erlaß baupolizeilicher Bestimmungen auch für den Stadtbaubezirk fehlen ( 24 des Baugesetzes). Daß die Verordnung durch den Regierungsrat genehmigt sei, könne jenen Mangel nicht heilen und mache sie insbesondere nicht etwa zu einer regierungsrätlichen Verordnung. Eine Delegation des Verordnungsrechts an den Stadtrat liege hier nicht vor und wäre zudem verfassungsrechtlich gar nicht zulässig. Der Rekurrent sei also gestützt auf eine ungültige und unverbindliche Verordnungs bestimmung bestraft worden. Dazu komme, daß die Vorschrift des 4 der Verordnung keine Strafandrohung enthalte. Eine solche finde sich nur in 8 der Verordnung für einen andern Fall, woraus zu schließen sei, daß die sonstigen Tatbestände der Ver ordnung, speziell die Nichtbeachtung der Ordnungsvorschrift 4 nicht unter Strafe gestellt seien. Deshalb könne auch 36 des PolStrG nicht zur Anwendung kommen. Daß wegen Nicht befolgung des 4 nach der Meinung der Verordnung selber nicht bestraft werden sollte, ergebe sich ferner aus der Praxis des Stadt rates. Es sei kein Fall bekannt, daß wegen zu frühen Verputzens gebüßt worden sei. Wohl aber sei in vielen Fällen (die Rekurs schrift führt einige an) vor Ablauf der Frist des 4 mit dem äußern Verputz begonnen worden, ohne daß der Stadtrat hiegegen eingeschritten wäre. Es liege eine Willkür darin, daß der Rekur
rent mit seinen bezüglichen Beweisanträgen nicht zugelassen wor den sei. Selbstverständlich sei auch ein amtlicher Befehl, der auf Grund einer ungültigen Verordnung erlassen sei, unverbindlich, sodaß auch für dessen Nichtbefolgung keine Strafe ausgesprochen werden dürfe. D. Der Stadtrat von Luzern und das Obergericht des Kan tons Luzern haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
kation des Regierungsrates, welcher dasselbe endgültig festzustellen hat , und ist das ratifizierte Reglement amtlich zu publizieren, was nur die Bedeutung haben kann, daß die städtische Behörde das Reglement aufstellt und der Regierungsrat es genehmigt, um es sodann, sei es als städtische Verordnung mit regierungsrätlicher Genehmigung, sei es als regierungsrätliche, auf Grund einer städti schen Vorlage erlassene Verordnung zu publizieren. Diese Form ist bei der Verordnung vom 5. Mai 1898 gewahrt worden, da sie vom Regierungsrat genehmigt und amtlich publiziert ist. Die Verord nung bezieht sich nun allerdings auf den ganzen Stadtbezirk, nicht nur auf das Gebiet des Stadtbaukreises. Allein in 1 des Bau gesetzes ist der städtischen Behörde das Recht eingeräumt, den Stadtbaubezirk mit Bewilligung des Regierungsrates zu erweitern. Wenn diese Bestimmung dahin ausgelegt wird, daß nicht nur das Gebiet des Stadtbaubezirkes allgemein ausgedehnt werden darf, sondern daß eine Erweiterung desselben auch in der Weise zu lässig ist, daß der Geltungsbereich einzelner Vorschriften des Bau reglementes über die Grenzen des Stadtbaubezirks erstreckt wird, so ist ein Einschreiten des Bundesgerichts gegen eine solche, sehr wohl vertretbare Interpretation ausgeschlossen, weil bei der Aus legung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts das Bundes gericht bekanntlich an die Auffassung der zuständigen kantonalen Behörde, sofern diese nicht als willkürlich erscheint, gebunden ist. Vom Standpunkt jener Interpretation des 1 des Baugesetzes aus war aber der Stadtrat befugt, den 4 der Verordnung mit Genehmigung des Regierungsrates auch für den Landbezirk der Stadtgemeinde zu erlassen. Frägt es sich sodann, ob für die Über tretung der eben genannten Bestimmung eine Strafsanktion be stehe, so braucht nicht einmal auf die Blankettstrafdrohung des 36 Abs. 1 PolStrG verwiesen zu werden, sondern es kann auf die 110 und 111 des Baureglementes abgestellt werden, wo nach die Übertretungen der Bauordnung nach Maßgabe des Brand assekurranzgesetzes, bezw. des PolStrG bestraft werden. Die Ver ordnung vom 5. Mai 1898 ist nach dem gesagten- wie übrigens auch in der Rekursschrift zugegeben ist eine Ergän zung des städtischen Baureglementes; jene Strafandrohung kann daher unbedenklich auch auf Nichtbeachtung ihrer Befehle bezogen werden. Daß nach dem Brandassekurranzgesetz oder dem PolStrG eine Polizeibuße von 30 Fr. gegen den Rekurrenten nicht aus gesprochen werden durfte, wird nicht geltend gemacht. Aus diesen Ausführungen folgt, daß auch die Bestrafung des Rekurrenten wegen Übertreiung des 4 der städtischen Verordnung vom 5. Mai 1898 keine Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege involviert, 3. Der Rekurrent beschwert sich außerdem wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 4 BV), die darin liegen soll, daß er mit bestimmten Beweisanträgen nicht gehört worden ist. Die Beweisanträge sind jedoch als unerheblich abgewiesen worden und es ist nicht ersichtlich, daß hierin eine Willkür liegen würde. Es genügt in dieser Beziehung, auf die in Fakt. B mitgeteilten, aus Art. 4 BV nicht anfechtbaren Erwägungen des obergerichtlichen Urteils zu verweisen. 4. Bedeutet nach dem gesagten die Bestrafung des Rekurrenten keine Verletzung der angerufenen Verfassungsgrundsätze, so kann eine solche Verletzung umsoweniger darin liegen, daß das Ober gericht, gegen dessen Urteil der Rekurs sich streng genommen allein richtet, die Kassationsbeschwerde des Rekurrenten über das die Be strafung aussprechende bezirksgerichtliche Urteil abgewiesen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 46.