Art. 109 and Art. 131 Abs. 1 SchKG; attachment and assignment of a hereditary claim; third-party claim procedure after enforcement completed. Where the attached asset is validly realized by assignment under Art. 131 Abs. 1 SchKG, enforcement is exhausted and no subsequent time-limit for a vindication action may be set. An imprecise description of the attached object does not invalidate the attachment if, construed according to the office’s evident intent and the circumstances, only the debtor’s own attachable claim was meant. The erroneous legal qualification of the object by the office cannot convert a valid attachment into one of the third party’s property right (consid. 1-5).
unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundesge richt weitergezogen. Die Vorinstanz und das Betreibungsamt Niedersimmental haben von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Aufsichtsbehörde mit vollem Rechte ausgeführt: Vorliegend konnte daher nur der obligatorische Anspruch des Alfred Gempeler auf Herausgabe des seiner Ehefrau zukommenden Erbteils am Vermögen ihrer Mutter vorausgesetzt, daß die Eheleute Gempeler Gempeler nicht güterrechtlich getrennt sind Gegen stand der Arrest bezw. Pfandnahme bilden. - Wenn die kan tonale Aufsichtsbehörde aber weitergehend aus der unbeholfenen Ausdrucksweise des pfändenden Beamten den Schluß zieht, daß der Anspruch der Frau Müller Gempeler geb. Bringold an die Spar und Leihkasse Niedersimmental gepfändet sei, so steht das im Widerspruch mit der ausgesprochenen Absicht des Beamten, nur das mit Beschlag zu belegen, was dem Schuldner gehöre. 5. Dies hat zur Folge, daß auch die auf diese Pfändung er folgende Anweisung des Betreibungsamtes nur insoweit wirksam sein kann, als der Gläubiger in den seinem Schuldner zustehenden Anspruch an Zahlungsstatt eingewiesen wurde. Wenn dabei in der Anweisung von dem Guthaben der Frau Müller Gempeler geb. Bringold an die Spar und Leihkasse Niedersimmental ge sprochen wird, so hat das nur die Bedeutung, daß nach der Übereinkunft vom 24. März 1904 zwischen Witwe Gempeler Bringold und den Eheleuten Gempeler Gempeler das Depositum auf der Spar und Leihkasse Niedersimmental als Sicherheit für den erbrechtlichen Teilungsanspruch der Tochter gegenüber der Mutter dienen sollte. Also ist auch mit der Anweisung des Be treibungsamtes vom 10. November 1906 dem Gläubiger nichts anderes übertragen worden als ein Betrag von 420 Fr. von dem Anspruch seines Schuldners Alfred Gempeler als Ehemann der Marie geb. Gempeler gegenüber Frau Müller Gempeler geb. Bringold, repräsentiert durch ein Sparheft auf die Spar und Leihkasse Niedersimmental, welches in Händen des Notars Hadorn in Oey liegt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung der betreibungsamtlichen Klagfristansetzung vom 22. Dezember 1906 im Sinne von Mo tiv 5 begründet erklärt. Lausanne. Imp. Georges Bridel Ce