- Entscheid vom 13. März 1907 in Sachen
- Fröhlich und Konsorten, 2. Spar- und Leihkasse Entle
buch und Konsorten, 3. Konkursamt Entlebuch.
Verteilung im Konkurse, Art. 261 fl. SchKG.
I. a) Im Konkurse des Otto Felder, Wirtes auf Farnbühlbad
zu Werthenstein, hatten die gleichzeitig als Konkursgläubiger auf
tretenden René Fröhlich in Dietikon, Oskar Thoma in Zürich,
Robert Thoma in Sargans, Otto Haas in Schaffhausen und
Alexander Girard in Loele das Hoteletablissement mit sämtlichem
Mobiliar als Eigentum beansprucht. Die Konkursverwaltung trat,
da die Gläubigergesamtheit auf die betreffenden Masserechte ver
zichtete, dieselben im Sinne von Art. 260 SchKG ab an:
- Josef Segesser, Bankgeschäft in Luzern, 2. Josef Steiner,
junior, in Malters, 3. Rudolf Mosse, Zürich, 4. Jean Burri,
Malters, 5. Jofef Felder, Malters, 6. Witwe Waldis, Montreux,
- Frau Felder Waldis, Montreux, 8. Bierbrauerei Spieß, A. G.,
Luzern, 9. Otto Kaufmann, Luzern, 10. Haasenstein Vogler,
Luzern, 11. Fürsprech Kandid Hochstraßer, Willisau, 12. Gebrüder
Giger, Entlebuch, 13. Friedensrichter Hofstetter, Entlebuch, 14.
Spar und Leihkasse Entlebuch, 15. A. Müller, Luzern, 16. J. A.
Balmer, Schüpfheim, 17. Anton Husistein, Cham, 18. Robert
Zemp, Luzern,
im folgenden Gruppe A genannt.
Das Verfahren zwischen diesen Gläubigern und den erwähnten
fünf Vindikanten endigte damit, daß die letztern eine ihnen ange
setzte Frist zur Klageinreichung versäumten und daß infolgedessen
ihre Ansprüche als verwirkt erklärt wurden.
b) Neben den genannten Vindikanten hatte der unter den
obigen Zessionaren figurierende Josef Segesser seinerseits das
sämtliche Hotelmobiliar samt Vorräten als Eigentum angesprochen.
Dies führte zu einer Abtretung der betreffenden Masserechte nach
Art. 260 an jene fünf Vindikanten und andere Konkursgläu
biger, nämlich an:
- René Fröhlich, 2. Oskar Thoma, 3. Robert Thoma, 4.
Gotthold Haas, 5. Alexander Girard, 6. J. Schacher sel. Erben,
7. A. Fröhlich, in Abtretung von Witwe Waldis und Frau
Felder, 8. Witwe Felder Zemp, 9. Otto Kaufmann, 10. Haasen
stein Vogler, 11. Bierbrauerei Spieß, 12. Kandid Hochstraßer,
13. Gebrüder Giger, 14. Fr. Hofstetter, 15. Spar und Leihkasse
Entlebuch, 16. J. A. Balmer, 17. A. Müller, 18. Josef Steiner,
junior, 19. Nudolf Mosse, 20. Jean Burri, 21. Josef Felder,
im folgenden Gruppe B genannt.
Das Verfahren zwischen dieser Gruppe und dem Vindikanten
Segesser verlief so, daß dieser mit seinen Ansprüchen in allen
Instanzen abgewiesen wurde.
II. Gestützt auf diese Erledigung der erhobenen Drittansprüche
verfügte nunmehr das Konkursamt Entlebuch als Konkursver
waltung nachfolgende Verteilung des die beanspruchten Objekte
betreffenden Erlöses:
a) den Überschuß, der aus der konkursamtlichen Verwaltung
der Hotels mit Sennhütte und aus dem Verkaufe, nach Deckung
der Hypotheken, resultierte, wies es nach Abzug der Prozeßkosten,
die aus dem gegen Fröhlich und Konsorten geführten Verfahren
entstanden waren, den Gläubigern der Gruppe A zu. Die so
zugewiesene Summe beträgt laut Konkursprotokoll 2389 Fr.
06 Cts. Der Vorentscheid gibt sie, wie es scheint irrtümlich, auf
2339 Fr. 06 Cis. an.
b) den Erlös aus dem Mobiliar, der 17,031 Fr. 70 Cts.
und mit den erlaufenen Depotzinfen 18,553 Fr. 60 Cts. beträgt,
wies es den Gläubigern der Gruppe B zu, nach vorherigem
Abzug eines Kostenbetrages von zusammen 1521 Fr. 90 Cts.,
darunter die Prozeßkosten der Gruppe B aus den Verfahren gegen
Segesser.
III. Gegen diese Verteilung wurde von drei Seiten Beschwerde
in verschiedenem Sinne geführt.
- Der Gläubiger I. Segesser, Mitglied der Gruppe A, be
antragte: es seien die 48,553 Fr. 60 Cts. der Gruppe A (mit
Ausschluß der Gläubiger Witwe Waldis, Frau Felder Waldis,
Fürsprech Hochstraßer und Anton Husistein) ganz zuzuweisen und
dabei vorab die auf dieser Gruppe lastenden Kosten zu berich
tigen. Eventuell sei der genannte Erlös je zur Hälfte d. h. mit
9276 Fr. a Cts. den Gruppen A und B zuzuteilen, wobei
dann in jeder Gruppe vorab die auf ihr lastenden Kosten zu be
richtigen seien.
Fröhlich, Oskar Thoma, Robert
- Die Gläubiger René
Thoma, Gotthold Haas und Alexander Girard (Mitglieder der
Gruppe B) beantragten: es seien die der Gruppe A zugewiesenen
2339 Fr. 06 Cts. unter sämtliche zu Verlust gekommenen Gläu
biger zu verteilen.
- Endlich stellten die (in beiden Gruppen figurierenden) Gläu
biger Spar und Leihkasse Entlebuch, Gebrüder Giger und Fr.
Hofstetter den Antrag: es seien aus dem Erlös des Mobiliars
von 17,031 Fr. 70 Cts. ihre Forderungen vorab zu decken und
den übrigen Gläubigern nur der verbleibende Überschuß zuzuteilen.
IV. Die untere Aufsichtsbehörde wies die drei Beschwerden
in der Weise ab, daß sie anordnete, das Aktivum von 2389 Fr.
06 Cts. sei in Abänderung der konkursamtlichen Verteilungs
verfügung unter die zu Verlust gekommenen Hypothekargläubiger
zu verteilen.
Alle drei Beschwerden wurden unter Erneuerung der gestellten
Anträge an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen.
V. Diese Instanz führte in ihrem am 11. Oktober 1906 ge
fällten Entscheide aus: Beide Gruppen hätten ihren Teil zur
Abweisung der auf das Mobiliar erhobenen Drittansprüche bei
getragen, so daß es sich rechtfertige, den Reinerlös samt Depot
zins von 18,553 Fr. 60 Ets. zu gleichen Teilen ihnen zuzu
weisen. Von jedem Teil seien sodann die der betreffenden Gruppe
zur Last fallenden Kosten zu berichtigen. Dabei solle zwar der
Gläubiger Husistein, nicht aber die Gläubiger Witwe Waldis,
Frau Felder Waldis, und Fürsprech Hochstraßer zur Gruppe A
gezählt werden, da letztere Gläubiger seinerzeit nicht geklagt
hätten. Die 2389 Fr. 06 Cts. sodann seien nicht, wie die erste
Instanz wolle, unter die zu Verlust gekommenen Hypothekar
gläubiger zu verteilen, weil es sich hier um zivile Früchte handle,
die nicht mehr zum Grundpfand gehören und die der ersten
Gruppe ausschließlich zufallen müssen.
Gestützt hierauf wurde die Beschwerde Fröhlich und Konforten
abgewiesen, die Beschwerde Segesser und Spar und Leihkasse
Entlebuch teilweise begründet erklärt, nämlich im Sinne jener
Teilung der 18,553 Fr. 60 Cts. unter die beiden Gruppen.
VI. Gegen diesen Entscheid sind nunmehr drei verschiedene Re
kurse beim Bundesgericht eingereicht worden.
- Ein solcher des Konkursamtes Entlebuch, das als Konkurs
verwaltung im Konkurse Felder auftritt, schließt mit dem An
trag, es seien die von ihm getroffenen Verteilungsanordnungen
zu beschützen.
- Ein Rekurs der Beschwerdeführer René Fröhlich, Oskar
Thoma, Nobert Thoma, Gotthold Haas und Alexander Girard
enthält die Begehren:
a) die 18,553 Fr. 60 Cts. unter die Zessionare der Gruppe
B gemäß Art. 260 zu verteilen und dabei die auf dieser Gruppe
lastenden Kosten vorab zu decken,
b) die 2389 Fr. 06 Cts. unter sämtliche zu Verlust gekommene
Gläubiger zu verteilen.
- Ein Rekurs endlich der Beschwerdeführer Spar und Leih
kasse Entlebuch, Gebrüder Giger und Fr. Hofstetter schließt mit
dem Antrag: der Erlös des Mobiliars samt Depotzins sei unter
die Gläubiger der Gruppen A und B unter Ausschluß der Gläu
biger Segesser, Fröhlich, Gebrüder Thoma, Haas, Witwe Waldis,
Frau Felder Waldis und Frau Felder Zemp in gesetzlicher Weise
zu verkeilen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- In Betreff der Verteilung des Erlöses aus
dem Mobiliar inklusive Depotzinsen von zusammen
18,553 Fr. 60 Cts.
Zutreffend geht die Vorinstanz davon aus, daß sowohl die
Gruppe A als die Gruppe B dazu beigetragen habe, durch die
prozessualischen Schritte, die jede kraft der an sie erfolgten Ab
tretung nach Art. 260 SchKG vornahm, der Masse den ge
nannten Erlös zu sichern, und daß daher jede im Sinne von
Abs. 2 dieses Artikels ein Recht auf vorzugsweise Deckung besitze.
Nicht zustimmen läßt sich dagegen der kantonalen Aufsichtsbe
hörde, wenn sie die beidseitigen Ansprüche der Gruppen an den
18,553 Fr. 60 Cts. ziffermäßig in der Weise abgrenzt, daß sie
jeder die Hälfte zuweist. Vielmehr entspricht es der Sachlage und
dem Sinne des Art. 260 Abs. 2 besser, die Summe unter die
beiden Gruppen proportional den zwei Gesamtbeträgen der in
jeder Gruppe figurierenden Forderungen zu verteilen, gleich als
ob man es statt mit zwei Gruppen mit zwei einzelnen Gläubi
gern zu tun hätte, von denen jeder selbständig im Prozeßwege
zur Bestreitung einer Vindikation vorgegangen wäre.
Was die Deckung der Kosten betrifft, die jeder Gruppe
aus ihren Prozeßmaßnahmen entstanden sind, so hat die Vorin
stanz entschieden, daß für jede Gruppe die ihrigen aus der ihr
zuzuteilenden Quote von je 9276 Fr. a Cts. vorweg zu bezahlen
seien. Diese Lösung wird von keiner Rekurspartei angefochten
und braucht deshalb auf ihre Richtigkeit nicht geprüft zu werden.
- In Betreff der 2389 Fr. 06 Cts., die erzielt
wurden aus der konkursamtlichen Verwaltung des
Hotels mit Sennhütte und dem Verkaufe dieser Ob
jekte.
Die Vorinstanz hat den Hypothekargläubigern ein Anrecht
auf den genannten Betrag aberkannt, wogegen kein Beteiligter an
das Bundesgericht rekurrierte. Auch in diesem Punkte ist also ihr
Entscheid (soweit überhaupt hier die Verletzung von Bundesrecht
in Frage steht) nicht nachzuprüfen.
Keine Rede kann davon sein, die 2389 Fr. 06 Ets. im Sinne
des Antrages der Rekurrenten René Fröhlich und Konsorten
unter sämtliche zu Verlust gekommenen Gläubiger zu verteilen.
Denn auch dieses Guthaben ist nur durch das Vorgehen der
beiden Gruppen, das die erhobenen Vindikationsansprüche aus
dem Wege räumte, der Masse verblieben, so daß auch hier eine
vorzugsweise Deckung nach Art. 260 Abs. 2 Platz greifen muß.
Mit Unrecht hat die Vorinstanz die 2389 Fr. 06 Cts. aus
schließlich nur der Gruppe A (Segesser und Konsorten) zuge
wiesen. Sie übersieht dabei, daß, soweit diese Summe sich als
Reineinnahme aus dem Hotelbetrieb darstellt (und nicht als Gegen
wert der veräußerten Liegenschaften, Hotel und Sennhütte), zu
ihrer Gewinnung sowohl das unbewegliche als das bewegliche
Vermögen beigetragen hat, das in diesem Betriebe angelegt war.
Nun haben aber die Vorkehren der Gruppe B ebenso gut als die
der Gruppe A dazu mitgewirkt, das Hotelmobiliar der Masse
zu erhalten. Deshalb müssen sich beide Gruppen und zwar
gemäß dem in Erwägung 1 gesagten proportional den Gesamt
beträgen der in jeder teilnehmenden Forderungen in denjenigen
Betrag teilen, im Umfange dessen das Mobiliar , und nicht das
Immobiliarvermögen zur Erzielung eines Betriebsüberschusses ge
dient hat. Das Verhältnis zwischen der Produktivität der erstern
und derjenigen der zweiten Vermögensart läßt sich dabei sachge
mäß durch das Verhältnis des beidseitigen Verkaufswertes be
stimmen. Im übrigen wird es der Konkursverwaltung obliegen,
auf Grund der einzelnen Faktoren den der Gruppe B zukommen
den Betrag aus dem Gesamtbetrage von 2389 Fr. 06 Cts. aus
zuscheiden.
3. Zu verwerfen ist die Auffassung der Rekurrenten Spar
und Leihkasse Entlebuch und Konsorten, die Gläubiger Segesser,
Fröhlich, Gebrüder Thoma und Haas ( Girard lassen
unerwähnt ) hätten deshalb kein Recht auf Zuteilung
ihrer Gruppe, weil sie gegenüber der andern Gruppe in der
Stellung von Vindikanten sich befunden hätten. Letzteres hindert
nicht, daß, soweit einer von ihnen als Abtretungsgläubiger nach
Art. 260 tätig gewesen ist, er auch das gesetzliche Vorzugsrecht
bei der Verteilung in entsprechendem Maße ausüben kann.
Warum endlich die genannten Rekurrenten, entgegen dem Vor
entscheid, an Stelle des Fürsprech Hochstraßer die Frau Felder
Zemp von der Verteilung in Gruppe B ausgeschlossen wissen
wollen, ist nicht ersichtlich, und es spricht auch sonst nichts in
den Akten für eine solche Abänderung des Vorentscheides.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Die drei Rekurse werden im Sinne der Motive beschieden und
es wird demgemäß der Vorentscheid dahin abgeändert, daß:
- der Mobiliarerlös von insgesamt 18,553 Fr. 60 Cts. ge
mäß Erwägung 1 unter die Gruppen A und B nicht zur Hälfte,
sondern proportional den Gesamtbeträgen der Forderungen jeder
Gruppe zu verteilen ist;
- von der Summe von 2389 Fr. 06 Cts. (die die Vorin
stanz ganz der Gruppe A zugeteilt hat) eine gemäß Erw. 2
Schlußabsatz zu bestimmende Quote der Gruppe B als Vertei
lungsbetreffnis zugeschieden werden soll.