Distribution of bankruptcy proceeds under Art. 260 SchKG

BGE 33 I 243Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I11.10.1906Modified

Zusammenfassung

The Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber decided three bankruptcy recourses concerning the distribution of proceeds from the estate of Otto Felder. It held that both cession creditor groups had contributed under Art. 260 SchKG to preserving the assets and therefore both had a preferential right. The 18,553.60 CHF from the furniture and depot interest had to be divided proportionally according to the aggregate claims of each group, not equally. The 2,389.06 CHF stemming from the hotel administration and sale also could not be reserved to group A alone; a share belonged to group B, to be determined by the bankruptcy administration. The Chamber rejected the remaining objections.

Regest

Art. 260 SchKG; distribution of proceeds recovered through cession proceedings. Where several cession creditor groups have each, through separate actions, contributed to removing vindication claims and preserving assets for the estate, the preferential right under Art. 260 para. 2 SchKG belongs to each group in proportion to the total claims represented in the respective group. An equal split is not required where it does not reflect the relative claim mass. Proceeds generated by the administration or sale of assets used in the business must be allocated according to the respective contribution of movable and immovable assets to the realization of the surplus; vindicator status does not exclude participation in the statutory preference when the creditor also acted as cession creditor. See consid. 1-3.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 13. März 1907 in Sachen
  2. Fröhlich und Konsorten, 2. Spar- und Leihkasse Entle buch und Konsorten, 3. Konkursamt Entlebuch. Verteilung im Konkurse, Art. 261 fl. SchKG. I. a) Im Konkurse des Otto Felder, Wirtes auf Farnbühlbad zu Werthenstein, hatten die gleichzeitig als Konkursgläubiger auf tretenden René Fröhlich in Dietikon, Oskar Thoma in Zürich, Robert Thoma in Sargans, Otto Haas in Schaffhausen und Alexander Girard in Loele das Hoteletablissement mit sämtlichem Mobiliar als Eigentum beansprucht. Die Konkursverwaltung trat, da die Gläubigergesamtheit auf die betreffenden Masserechte ver zichtete, dieselben im Sinne von Art. 260 SchKG ab an:
  3. Josef Segesser, Bankgeschäft in Luzern, 2. Josef Steiner, junior, in Malters, 3. Rudolf Mosse, Zürich, 4. Jean Burri, Malters, 5. Jofef Felder, Malters, 6. Witwe Waldis, Montreux,
  4. Frau Felder Waldis, Montreux, 8. Bierbrauerei Spieß, A. G., Luzern, 9. Otto Kaufmann, Luzern, 10. Haasenstein Vogler, Luzern, 11. Fürsprech Kandid Hochstraßer, Willisau, 12. Gebrüder Giger, Entlebuch, 13. Friedensrichter Hofstetter, Entlebuch, 14. Spar und Leihkasse Entlebuch, 15. A. Müller, Luzern, 16. J. A. Balmer, Schüpfheim, 17. Anton Husistein, Cham, 18. Robert Zemp, Luzern, im folgenden Gruppe A genannt. Das Verfahren zwischen diesen Gläubigern und den erwähnten fünf Vindikanten endigte damit, daß die letztern eine ihnen ange setzte Frist zur Klageinreichung versäumten und daß infolgedessen ihre Ansprüche als verwirkt erklärt wurden. b) Neben den genannten Vindikanten hatte der unter den obigen Zessionaren figurierende Josef Segesser seinerseits das sämtliche Hotelmobiliar samt Vorräten als Eigentum angesprochen. Dies führte zu einer Abtretung der betreffenden Masserechte nach Art. 260 an jene fünf Vindikanten und andere Konkursgläu biger, nämlich an:
  5. René Fröhlich, 2. Oskar Thoma, 3. Robert Thoma, 4.

Gotthold Haas, 5. Alexander Girard, 6. J. Schacher sel. Erben, 7. A. Fröhlich, in Abtretung von Witwe Waldis und Frau Felder, 8. Witwe Felder Zemp, 9. Otto Kaufmann, 10. Haasen stein Vogler, 11. Bierbrauerei Spieß, 12. Kandid Hochstraßer, 13. Gebrüder Giger, 14. Fr. Hofstetter, 15. Spar und Leihkasse Entlebuch, 16. J. A. Balmer, 17. A. Müller, 18. Josef Steiner, junior, 19. Nudolf Mosse, 20. Jean Burri, 21. Josef Felder, im folgenden Gruppe B genannt. Das Verfahren zwischen dieser Gruppe und dem Vindikanten Segesser verlief so, daß dieser mit seinen Ansprüchen in allen Instanzen abgewiesen wurde. II. Gestützt auf diese Erledigung der erhobenen Drittansprüche verfügte nunmehr das Konkursamt Entlebuch als Konkursver waltung nachfolgende Verteilung des die beanspruchten Objekte betreffenden Erlöses: a) den Überschuß, der aus der konkursamtlichen Verwaltung der Hotels mit Sennhütte und aus dem Verkaufe, nach Deckung der Hypotheken, resultierte, wies es nach Abzug der Prozeßkosten, die aus dem gegen Fröhlich und Konsorten geführten Verfahren entstanden waren, den Gläubigern der Gruppe A zu. Die so zugewiesene Summe beträgt laut Konkursprotokoll 2389 Fr. 06 Cts. Der Vorentscheid gibt sie, wie es scheint irrtümlich, auf 2339 Fr. 06 Cis. an. b) den Erlös aus dem Mobiliar, der 17,031 Fr. 70 Cts. und mit den erlaufenen Depotzinfen 18,553 Fr. 60 Cts. beträgt, wies es den Gläubigern der Gruppe B zu, nach vorherigem Abzug eines Kostenbetrages von zusammen 1521 Fr. 90 Cts., darunter die Prozeßkosten der Gruppe B aus den Verfahren gegen Segesser. III. Gegen diese Verteilung wurde von drei Seiten Beschwerde in verschiedenem Sinne geführt.

  1. Der Gläubiger I. Segesser, Mitglied der Gruppe A, be antragte: es seien die 48,553 Fr. 60 Cts. der Gruppe A (mit Ausschluß der Gläubiger Witwe Waldis, Frau Felder Waldis, Fürsprech Hochstraßer und Anton Husistein) ganz zuzuweisen und dabei vorab die auf dieser Gruppe lastenden Kosten zu berich tigen. Eventuell sei der genannte Erlös je zur Hälfte d. h. mit 9276 Fr. a Cts. den Gruppen A und B zuzuteilen, wobei dann in jeder Gruppe vorab die auf ihr lastenden Kosten zu be richtigen seien. Fröhlich, Oskar Thoma, Robert
  2. Die Gläubiger René Thoma, Gotthold Haas und Alexander Girard (Mitglieder der Gruppe B) beantragten: es seien die der Gruppe A zugewiesenen 2339 Fr. 06 Cts. unter sämtliche zu Verlust gekommenen Gläu biger zu verteilen.
  3. Endlich stellten die (in beiden Gruppen figurierenden) Gläu biger Spar und Leihkasse Entlebuch, Gebrüder Giger und Fr. Hofstetter den Antrag: es seien aus dem Erlös des Mobiliars von 17,031 Fr. 70 Cts. ihre Forderungen vorab zu decken und den übrigen Gläubigern nur der verbleibende Überschuß zuzuteilen. IV. Die untere Aufsichtsbehörde wies die drei Beschwerden in der Weise ab, daß sie anordnete, das Aktivum von 2389 Fr. 06 Cts. sei in Abänderung der konkursamtlichen Verteilungs verfügung unter die zu Verlust gekommenen Hypothekargläubiger zu verteilen. Alle drei Beschwerden wurden unter Erneuerung der gestellten Anträge an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen. V. Diese Instanz führte in ihrem am 11. Oktober 1906 ge fällten Entscheide aus: Beide Gruppen hätten ihren Teil zur Abweisung der auf das Mobiliar erhobenen Drittansprüche bei getragen, so daß es sich rechtfertige, den Reinerlös samt Depot zins von 18,553 Fr. 60 Ets. zu gleichen Teilen ihnen zuzu weisen. Von jedem Teil seien sodann die der betreffenden Gruppe zur Last fallenden Kosten zu berichtigen. Dabei solle zwar der Gläubiger Husistein, nicht aber die Gläubiger Witwe Waldis, Frau Felder Waldis, und Fürsprech Hochstraßer zur Gruppe A gezählt werden, da letztere Gläubiger seinerzeit nicht geklagt hätten. Die 2389 Fr. 06 Cts. sodann seien nicht, wie die erste Instanz wolle, unter die zu Verlust gekommenen Hypothekar gläubiger zu verteilen, weil es sich hier um zivile Früchte handle, die nicht mehr zum Grundpfand gehören und die der ersten Gruppe ausschließlich zufallen müssen. Gestützt hierauf wurde die Beschwerde Fröhlich und Konforten abgewiesen, die Beschwerde Segesser und Spar und Leihkasse Entlebuch teilweise begründet erklärt, nämlich im Sinne jener Teilung der 18,553 Fr. 60 Cts. unter die beiden Gruppen.

VI. Gegen diesen Entscheid sind nunmehr drei verschiedene Re kurse beim Bundesgericht eingereicht worden.

  1. Ein solcher des Konkursamtes Entlebuch, das als Konkurs verwaltung im Konkurse Felder auftritt, schließt mit dem An trag, es seien die von ihm getroffenen Verteilungsanordnungen zu beschützen.
  2. Ein Rekurs der Beschwerdeführer René Fröhlich, Oskar Thoma, Nobert Thoma, Gotthold Haas und Alexander Girard enthält die Begehren: a) die 18,553 Fr. 60 Cts. unter die Zessionare der Gruppe B gemäß Art. 260 zu verteilen und dabei die auf dieser Gruppe lastenden Kosten vorab zu decken, b) die 2389 Fr. 06 Cts. unter sämtliche zu Verlust gekommene Gläubiger zu verteilen.
  3. Ein Rekurs endlich der Beschwerdeführer Spar und Leih kasse Entlebuch, Gebrüder Giger und Fr. Hofstetter schließt mit dem Antrag: der Erlös des Mobiliars samt Depotzins sei unter die Gläubiger der Gruppen A und B unter Ausschluß der Gläu biger Segesser, Fröhlich, Gebrüder Thoma, Haas, Witwe Waldis, Frau Felder Waldis und Frau Felder Zemp in gesetzlicher Weise zu verkeilen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  4. In Betreff der Verteilung des Erlöses aus dem Mobiliar inklusive Depotzinsen von zusammen 18,553 Fr. 60 Cts. Zutreffend geht die Vorinstanz davon aus, daß sowohl die Gruppe A als die Gruppe B dazu beigetragen habe, durch die prozessualischen Schritte, die jede kraft der an sie erfolgten Ab tretung nach Art. 260 SchKG vornahm, der Masse den ge nannten Erlös zu sichern, und daß daher jede im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels ein Recht auf vorzugsweise Deckung besitze. Nicht zustimmen läßt sich dagegen der kantonalen Aufsichtsbe hörde, wenn sie die beidseitigen Ansprüche der Gruppen an den 18,553 Fr. 60 Cts. ziffermäßig in der Weise abgrenzt, daß sie jeder die Hälfte zuweist. Vielmehr entspricht es der Sachlage und dem Sinne des Art. 260 Abs. 2 besser, die Summe unter die beiden Gruppen proportional den zwei Gesamtbeträgen der in jeder Gruppe figurierenden Forderungen zu verteilen, gleich als ob man es statt mit zwei Gruppen mit zwei einzelnen Gläubi gern zu tun hätte, von denen jeder selbständig im Prozeßwege zur Bestreitung einer Vindikation vorgegangen wäre. Was die Deckung der Kosten betrifft, die jeder Gruppe aus ihren Prozeßmaßnahmen entstanden sind, so hat die Vorin stanz entschieden, daß für jede Gruppe die ihrigen aus der ihr zuzuteilenden Quote von je 9276 Fr. a Cts. vorweg zu bezahlen seien. Diese Lösung wird von keiner Rekurspartei angefochten und braucht deshalb auf ihre Richtigkeit nicht geprüft zu werden.
  5. In Betreff der 2389 Fr. 06 Cts., die erzielt wurden aus der konkursamtlichen Verwaltung des Hotels mit Sennhütte und dem Verkaufe dieser Ob jekte. Die Vorinstanz hat den Hypothekargläubigern ein Anrecht auf den genannten Betrag aberkannt, wogegen kein Beteiligter an das Bundesgericht rekurrierte. Auch in diesem Punkte ist also ihr Entscheid (soweit überhaupt hier die Verletzung von Bundesrecht in Frage steht) nicht nachzuprüfen. Keine Rede kann davon sein, die 2389 Fr. 06 Ets. im Sinne des Antrages der Rekurrenten René Fröhlich und Konsorten unter sämtliche zu Verlust gekommenen Gläubiger zu verteilen. Denn auch dieses Guthaben ist nur durch das Vorgehen der beiden Gruppen, das die erhobenen Vindikationsansprüche aus dem Wege räumte, der Masse verblieben, so daß auch hier eine vorzugsweise Deckung nach Art. 260 Abs. 2 Platz greifen muß. Mit Unrecht hat die Vorinstanz die 2389 Fr. 06 Cts. aus schließlich nur der Gruppe A (Segesser und Konsorten) zuge wiesen. Sie übersieht dabei, daß, soweit diese Summe sich als Reineinnahme aus dem Hotelbetrieb darstellt (und nicht als Gegen wert der veräußerten Liegenschaften, Hotel und Sennhütte), zu ihrer Gewinnung sowohl das unbewegliche als das bewegliche Vermögen beigetragen hat, das in diesem Betriebe angelegt war. Nun haben aber die Vorkehren der Gruppe B ebenso gut als die der Gruppe A dazu mitgewirkt, das Hotelmobiliar der Masse zu erhalten. Deshalb müssen sich beide Gruppen und zwar gemäß dem in Erwägung 1 gesagten proportional den Gesamt beträgen der in jeder teilnehmenden Forderungen in denjenigen

Betrag teilen, im Umfange dessen das Mobiliar , und nicht das Immobiliarvermögen zur Erzielung eines Betriebsüberschusses ge dient hat. Das Verhältnis zwischen der Produktivität der erstern und derjenigen der zweiten Vermögensart läßt sich dabei sachge mäß durch das Verhältnis des beidseitigen Verkaufswertes be stimmen. Im übrigen wird es der Konkursverwaltung obliegen, auf Grund der einzelnen Faktoren den der Gruppe B zukommen den Betrag aus dem Gesamtbetrage von 2389 Fr. 06 Cts. aus zuscheiden. 3. Zu verwerfen ist die Auffassung der Rekurrenten Spar und Leihkasse Entlebuch und Konsorten, die Gläubiger Segesser, Fröhlich, Gebrüder Thoma und Haas ( Girard lassen unerwähnt ) hätten deshalb kein Recht auf Zuteilung ihrer Gruppe, weil sie gegenüber der andern Gruppe in der Stellung von Vindikanten sich befunden hätten. Letzteres hindert nicht, daß, soweit einer von ihnen als Abtretungsgläubiger nach Art. 260 tätig gewesen ist, er auch das gesetzliche Vorzugsrecht bei der Verteilung in entsprechendem Maße ausüben kann. Warum endlich die genannten Rekurrenten, entgegen dem Vor entscheid, an Stelle des Fürsprech Hochstraßer die Frau Felder Zemp von der Verteilung in Gruppe B ausgeschlossen wissen wollen, ist nicht ersichtlich, und es spricht auch sonst nichts in den Akten für eine solche Abänderung des Vorentscheides. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Die drei Rekurse werden im Sinne der Motive beschieden und es wird demgemäß der Vorentscheid dahin abgeändert, daß:

  1. der Mobiliarerlös von insgesamt 18,553 Fr. 60 Cts. ge mäß Erwägung 1 unter die Gruppen A und B nicht zur Hälfte, sondern proportional den Gesamtbeträgen der Forderungen jeder Gruppe zu verteilen ist;
  2. von der Summe von 2389 Fr. 06 Cts. (die die Vorin stanz ganz der Gruppe A zugeteilt hat) eine gemäß Erw. 2 Schlußabsatz zu bestimmende Quote der Gruppe B als Vertei lungsbetreffnis zugeschieden werden soll.

Schlagwörter

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