Art. 260 SchKG, Art. 230 SchKG; Wirkung der Einstellung des Konkursverfahrens auf eine zuvor erfolgte Abtretung von Masseansprüchen. Die allfälligen Rechtsfolgen der definitiven Einstellung des Konkursverfahrens treten von Gesetzes wegen mit der Einstellungsverfügung ein; es bedarf keiner besonderen Verfügung der Konkursverwaltung über die Aufhebung oder Annullierung der Abtretung. Eine solche Anordnung wäre entweder rechtlich unmöglich, wenn die Wirkung automatisch eintritt, oder unzulässig, wenn das Gesetz sie nicht vorsieht. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Gläubiger aus der Abtretung ihre prozessführungsrechtliche Legitimation verlieren, ist nicht im Beschwerdeverfahren über eine Annullierung der Abtretung zu entscheiden (consid. 2).
Unter allen Umständen läßt sich nämlich das gestellte Be schwerdebegehren, die Konkursverwaltung zur Annullierung der Abtretung zu verhalten, in sachlicher Hinsicht nicht zusprechen: Ob und in welcher Weise die Einstellung des Konkursverfahrens nach Art. 230 SchKG auf das konkursmäßige Beschlagsrecht am abgetretenen Anspruche und die Rechte einwirkt, welche die Gläubiger aus der Abtretung erlangt haben, braucht hier nicht genauer geprüft zu werden. Jedenfalls aber entstehen die Rechts folgen einer solchen Einwirkung von selbst, kraft der Einstellungs verfügung, ohne daß es noch eines besondern Willensaktes der Konkursverwaltung bedürfte. Eine Verfügung der Konkurs verwaltung auf Aufhebung der Abtretung zu erlassen, wäre entweder rechtlich unmöglich oder dann unzulässig. Ersteres wenn die bezweckte Rechtswirkung (Entzug der den Einzelgläubigern aus der Abtretung erwachsenen Befugnisse) von Gesetzes wegen mit der Einstellung des Konkursverfahrens eintritt, derart, daß damit der konkursmäßige Beschlag schlechthin und am ganzen Konkursvermögen, auch dem abgetretenen Anspruche erlischt. Letz teres aber, wenn umgekehrt das Gesetz diese Rechtswirkung trotz der Einstellung nicht eintreten lassen will und sie deshalb auch nicht durch eine besondere Verfügung der Konkursverwaltung be wirkt werden soll. Das gesagte läßt natürlich der Rekurrentin die Möglichkeit unbenommen, in einem über die streitigen Masseansprüche hängi gen Zivilprozesse geltend zu machen, daß diese Ansprüche infolge der Einstellung konkursfreies Vermögen geworden seien und des halb den Rekursgegnern, denen sie abgetreten waren, nunmehr die erforderliche konkursrechtliche Legitimation zu ihrer Einklagung abgehe. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.