Arts. 106-109 SchKG; possession of movables located in leased premises; the ordinary possessor is the tenant/subtenant, not the landlord. Possession in the attachment objection procedure denotes actual dominion and power of disposal through custody. In rented rooms, the tenant who uses and occupies the premises is generally the person in possession of the objects therein, because he can directly act upon them and exclude interference by third parties. Exceptions may arise only in special constellations, such as where the tenant holds the objects for the landlord or does not in fact use the premises; absent such circumstances, the landlord cannot invoke possession. The landlord’s statutory retention right under Art. 284 SchKG does not alter this rule and does not require possession in the sense of Arts. 106-109 SchKG (consid.).
der Mieter bezw. Aftermieter und nicht der Vermieter die im Mietraum befindlichen Sachen in seinem Gewahrsam. Denn in dem jener, kraft seines Mietrechtes, den Mietraum benützt und darin aufhält, ist er und nicht sein Vermieter in der Lage, un mittelbar auf die Gegenstände einzuwirken, und liegt, wenn Andere an der Einwirkung verhindert, darin die Zurückweisung eines Eingriffs in seine Gewaltsphäre. Immerhin läßt es sich fragen, ob nicht hiervon als von einer allgemeinen Regel bei be sondern Verhältnissen Ausnahmen zu machen seien, namentlich Fällen, wo der Mieter die Sache nicht für sich, sondern für seinen Vermieter 2c. inne hat oder wo er tatsächlich den Mietraum nicht benützt (vergl. AS Sep. Ausg. 1 Nr. 17 S. 78/79 ) Dergleichen wird aber vom Rekurrenten nicht behauptet und es spricht auch nichts in den Akten für ein solch ausnahmsweises Verhältnis. Verfehlt ist ferner der Hinweis des Rekurrenten auf das gesetzliche Retentionsrecht des Vermieters. Von einem ge wissen Herrschaftsverhältnis des Vermieters über die Mietsache läßt sich hier allenfalls insoweit sprechen, als der Vermieter der Fortschaffung der Sache aus dem Mietobjekte sich entgegen zustellen vermag (vergl. Art. 284 SchKG). Trotzdem kann aber nur der Mieter als derjenige gelten, dem die unmittelbare Ver ügungsgewalt über die im Mietraum befindliche Sache zusteht; und es bildet gerade eine Besonderheit des Mietretentionsrechtes, die es vom allgemeinen Retentionsrecht des Art. 224 OR unter scheidet, daß es den Gewahrsam des Retentionsberechtigten am Retentionsobjekte nicht erfordert (vergl. AS 11 Nr. 15 S. 79 und 15 Nr. 52 S. 330). Ob überhaupt der Rekurrent in der behaupteten Weise Mieter und Untermieter sei, braucht nach dem gesagten nicht mehr geprüft zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Ges.-Ausg. 24 I Nr. 55 S. 346 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)