Art. 93, 106, 109 SchKG; wage garnishment and opposition proceedings; a third-party wage debtor’s assertion that he holds counterclaims against the debtor and may set them off against the wage does not constitute a third-party objection triggering opposition proceedings. Opposition lies only where a third party asserts a right to the attached object itself, as owner or pledgee, and thereby contests its attachment to the debtor’s patrimony. A mere setoff defense concerns the substantive enforceability of the claim and is to be resolved outside enforcement in ordinary civil litigation (consid. ...). The garnishment may therefore remain in place, albeit as to a claim whose collectability is uncertain.
stehe oder nicht, ist eine Frage, die den Bestand und die betrei bungsrechtliche Realisierbarkeit der von der Pfändung ergriffenen Lohnansprüche unberührt läßt und die der Erwerber dieser An prüche mit dem Drittschuldner außerhalb des Betreibungsver fahrens im ordentlichen Zivilprozeßwege auszutragen hat (vergl. auch Art. 189 OR). Damit erweist sich das Rekursbegehren um Aufhebung der be treibungsamtlichen Klagfristansetzung als begründet. Über das weitere Begehren, die Pfändung ganz oder doch teilweise aufrecht zu erhalten, muß bemerkt werden: Das Betreibungsamt hat eine Quote von 7 Fr. des 10 Fr. betragenden schuldnerischen Wochen lohnes für unpfändbar erklärt. Diese Bemessung der Kompetenz ist von der Rekurrentin nicht als zu ihrem Nachteile unrich tig angefochten worden, und sie kann übrigens zweifelsohne nicht als übersetzt gelten. Darnach hat zwar die vorgenommene Pfändung von 3 Fr. per Woche fortzubestehen, aber nur in dem Sinne, daß es sich hier um die Pfändung eines Vermögensstückes von unsicherm Werte handelt, indem dahingestellt bleibt, ob der Erwerber dieser gepfändeten Quote die einzelnen Beträge vom Drittschuldner wird beibringen können oder ob dieser ihm nicht mit Erfolg die beanspruchte Kompensationsbefugnis entgegenhalten wird. Keine Bedeutung für die Beurteilung des Falles kommt dem Umstande zu, daß der Pfändungsschuldner, wie es scheint, von seinem Arbeitsherrn eine Lohnquote von 5 Fr. sich abziehen und sich so weniger auszahlen läßt, als den Betrag, auf den seine Kompetenz bemessen worden ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die betreibungs amtliche Klagfristansetzung aufgehoben und die vorgenommene Pfändung im Sinne der Motive aufrechterhalten wird.