Art. 281 Abs. 1 SchKG; provisional participation of the arrest creditor in another creditor’s seizure group; duty to file a separate seizure request once possible. The provisional attachment is an equitable exception intended only to preserve the arrest creditor’s position while it cannot yet request seizure. As soon as that impediment falls away, the creditor must itself seek definitive seizure within the participation period; otherwise it forfeits the rights derived from the provisional joinder and the chance to obtain definitive participation in the group. The analogy to Art. 83 Abs. 3 SchKG fails, because there a prior request for provisional enforcement has already been made and the measure becomes definitive by operation of law.
III. Diesen Entscheid zogen die Gruppengläubiger Ida Kägi und Notar Lüscher mit dem Begehren um Abweisung der Be schwerde und Aufrechthaltung der betreibungsamtlichen Verfügung vom 7. September 1906 an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Diese wies sie mit Entscheid vom 20. Dezember 1906 ab, wobei sie ausführte: Wer provisorisch an einer Pfändung teil nehme, sei es infolge eines Pfändungsbegehrens gemäß Art. 118. sei es von Amtes wegen gemäß Art. 281, brauche später gar kein weiteres Begehren um definitive Teilnahme zu stellen; viel mehr werde seine Teilnahme von selbst zu einer definitiven damit, daß das Hindernis für die definitive Pfändung dahinfalle, welches Hindernis nur darin liege, daß noch nicht feststehe, ob der Schuldner die Betreibung anerkennen müsse oder nicht. IV. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse erneuern Ida Kägi und Notar Lüscher ihr vor der Vorinstanz gestelltes Begehren vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Unbestritten ist, daß die Rekursgegner nach Art. 281 Abs. 1 SchKG zur provisorischen Teilnahme an der fraglichen Pfän dungsgruppe berechtigt waren, da sie zur Zeit, als die erste Pfän dung in dieser Gruppe vollzogen wurde, das Pfändungsbegehren noch nicht stellen konnten. Dagegen fragt es sich, ob sie ihre Rechte aus dem provisorischen Anschluß und die Möglichkeit, zu einer definitiven Pfändung in der Gruppe zu gelangen, da durch preisgegeben haben, daß sie es unterließen, vor Ablauf der Teilnahmefrist ein besonderes Pfändungsbegehren zu stellen, trotzdem sie dazu noch im Stande waren. Die Frage muß, ent gegen der Auffassung der beiden Vorinstanzen, bejaht werden: Wenn Art. 281 Abs. 1 den Arrestgläubiger unter den daselbst vorgesehenen Voraussetzungen von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung eines andern Gläubigers teilnehmen läßt, so geschieht das aus Billigkeitsgründen, um zu verhindern, daß dem Arrestgläubiger die Vorteile aus der Arrestnahme nicht deshalb verloren gehen, weil er noch nicht in der Lage ist, die Pfändung zu verlangen. Sobald ihm nun aber die letztere Vor kehr möglich wird, besteht auch kein Grund und namentlich die erwähnte Billigkeitsrücksicht nicht mehr, um ihn von deren Vornahme zu befreien. Es greift dann vielmehr wieder der all gemeine Grundsatz Platz, wonach das Pfändungsrecht nur gestützt auf ein Pfändungsbegehren des Gläubigers erwirkt wird (vergl. auch Ott, Das Arrestverfahren nach dem Schuldbetreibungs und Konkursgesetz, S. 90 Note 112). Gegen das gesagte läßt sich auch nicht etwa mit dem Fall des Art, 83 Abs. 3 argumen tieren, in welchem die vorherige provisorische Pfändung ohne Zutun des Gläubigers (infolge der Unterlassung des Betriebenen, die Aberkennungsklage einzureichen, oder infolge der Abweisung dieser Klage) zu einer definitiven wird. Dieser Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden schon dadurch, daß daselbst ein wirk liches Begehren um Vollzug der provisorischen Pfändung voraus gegangen ist, während die letztere hier ohne ein solches eintritt. Hiernach haben also die Rekursgegner wegen der Unterlassung, die definitive Pfändung zu verlangen, ihr Recht auf Teilnahme in der fraglichen Pfändungsgruppe verloren und ist deshalb unter Aufhebung des Vorentscheides die diese Teilnahme verweigernde betreibungsamtliche Verfügung vom 7. September 1906 zu schützen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Aufhe bung des Vorentscheides die Beschwerde der Rekursgegner Hilte brand Cie. abgewiesen.