- Arkeil vom 14. März 1907
in Sachen Ruh gegen Regierungsrat Schaffhausen.
Vollziehung des Strafurteils einer ausserkantonalen Behörde; an¬
geblicher Verstoss gegen den Grundsatz des verfassungsmässigen Rich¬
ters (Art. 58 BV, Art. 8 Abs. 2 KV von Schaffhausen) und gegen die
Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 8 Abs. 1 cit. KV).
A. Der Rekurrent, Emil Ruh von Buch, Kanton Schaff¬
hausen, wohnte in den Jahren 1902 bis 1905 in Oberuzwil,
Kanton St. Gallen. Er geriet dort im Januar 1905 in Kon¬
kurs und zog hierauf nach Schaffhausen. Durch Urteil vom
- Mai 1906 verurteilte das Bezirksgericht Untertoggenburg den
Rekurrenten wegen leichtsinnigen Konkurses zu einem Monat Ge¬
fängnis und zum Entzug der Stimm= und Wahlfähigkeit auf die
Dauer von 5 Jahren. Der Rekurrent war zur Gerichtsverhand¬
lung vorgeladen worden, aber, angeblich wegen mangelnden Reise¬
geldes, nicht erschienen. Der Regierungsrat von St. Gallen unter¬
handelte in der Folge mit dem Regierungsrat von Schaffhausen
über den Vollzug der über den Rekurrenten verhängten Freiheits¬
strafe. Da der letztere gegen die Auslieferung Einsprache erhob,
lehnte der Regierungsrat von Schaffhausen diese ab, beschloß aber
am 6. Dezember 1906, nachdem St. Gallen Gegenrecht zuge¬
sichert hatte, den Strafvollzug selbst zu übernehmen. Hievon
wurde dem Rekurrenten am 11. Dezember 1906 Kenntnis ge¬
geben.
B. Gegen den Beschluß des Regierungsrates von Schaffhausen
hat Ruh den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem
Antrag auf Aufhebung ergriffen. In erster Linie wird geltend ge¬
macht, daß der angefochtene Beschluß die Wirkung habe, daß der
Rekurrent seinem ordentlichen Richter entzogen werde (Art. 8
Abs. 2 KV und Art. 58 BV). Nach § 3 des Strafgesetzes für
den Kanton Schaffhausen seien u. a. zu bestrafen die von In¬
ländern außer Kantonsgebiet begangenen Vergehen und Ver¬
brechen. Da der Rekurrent Schaffhauser sei und zur Zeit der Klag¬
einleitung in Schaffhausen gewohnt habe, hätte er wegen des ihm
zur Last gelegten Deliktes nur in Schaffhausen nach Schaffhauser¬
recht und nicht im Kanton St. Gallen nach dortigem Recht be¬
urteilt werden können. Durch das Urteil des Bezirksgerichts Unter¬
toggenburg sei daher der Rekurrent seinem ordentlichen Richter
entzogen, und diesem Urteil wolle der Regierungsrat durch den
angefochtenen Entscheid Rechtswirkung verschaffen. Ferner beschwert
sich der Rekurrent über eine Verletzung der persönlichen Freiheit
(KV Art. 8 Abs. 1), die darin erblickt wird, daß der Regierungs¬
rat ein außerkantonales Strafurteil, das sich auf ein nicht aus¬
lieferungspflichtiges Delikt beziehe, vollstrecken wolle, ohne daß
eine kantonale Gesetzes= oder eine staatsvertragliche Bestimmung
ihn hiezu ermächtige. Überhaupt müsse auch bei nicht ausliefe¬
rungsfähigen Delikten zum Schutze der persönlichen Freiheit ver¬
langt werden, daß vor Durchführung des Strafverfahrens der
Zufluchtskanton vor die Alternative gestellt werde, den Angeschul¬
digten nach erfolgter Aburteilung auszuliefern, oder ihn selber zu
beurteilen. Sei dies nicht geschehen, so bedeute die Rechtshilfe für
ein außerkantonales in contumaciam gefälltes Urteil durchaus
eine Verkümmerung des Rechts auf Verteidigung. Ein solches
Urteil dürfe im Interesse der persönlichen Freiheit unter allen
Umständen nur im Gebiet des verfolgenden Kantons vollzogen
werden
C. Der Regierungsrat von Schaffhausen hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im angefochtenen Beschluß nimmt der Regierungsrat von
Schaffhausen keine Jurisdiktionsgewalt über den Rekurrenten in
Anspruch, und er verweist diesen auch nicht etwa vor einen be¬
stimmten Gerichtsstand, sondern er bietet lediglich Hand zur Voll¬
ziehung eines kraft fremder Jurisdiktionsgewalt ausgefällten Ur¬
teils. Durch den Beschluß als solchen kann daher der Rekurrent
seinem ordentlichen Richter nicht entzogen sein (Art. 58 BV,
Art. 8 Abs. 2 KV). Auch davon kann keine Rede sein, daß das
Bezirksgericht Untertoggenburg zum Erlaß seines Urteils bundes¬
rechtlich nicht kompelent gewesen sei, ganz abgesehen von der Frage,
ob eine solche Rüge noch im gegenwärtigen, die Urteilsvollstreckung
betreffenden Stadium der Angelegenheit erhoben werden könnte.
Es besteht auf dem Gebiete des Strafrechts keine dem Art. 59
BV entsprechende bundesrechtliche Garantie, wonach der Angeschul¬
digte nur an seinem Wohnort verfolgt und bestraft werden könnte.
Vielmehr bestimmen hier die Kantone frei den Umfang und die
Grenzen ihrer Jurisdiktionsbefugnisse. Eine bundesrechtliche Schranke
ergibt sich dabei nur aus Art. 4 BV und aus der Notwendigkeit
der Lösung positiver oder negativer Kompetenzkonflikte. Eine Ver¬
letzung des Art. 4 BV wird aber vom Rekurrenten (mit Recht)
nicht geltend gemacht. Und auch von einem Kompetenzkonflikt
zwischen den Kantonen St. Gallen und Schaffhausen ist keine
Rede, da ja Schaffhausen keinerlei Strafgewalt hinsichtlich des
vom Rekurrenten im Kanton St. Gallen begangenen Deliktes in
Anspruch nimmt.
- Was die Beschwerde anbetrifft, der angefochtene Beschluß
rletze die Verfassungsgarantie der persönlichen Freiheit (Art. 8
Abs. 1 KV), so steht fest und ist unbestritten, daß es sich nicht
um ein Auslieferungsdelikt im Sinne des Auslieferungsgesetzes
vom 24. Juli 1852 handelt. Die erwähnte Verfassungsgarantie
bietet allerdings einen Schutz gegen Eingriffe in die persönliche
Freiheit, die nicht im objektiven Recht begründet sind, und es
scheint auch richtig zu sein, daß weder eine kantonale Gesetzes¬
vorschrift, noch eine staatsvertragliche Bestimmung vorhanden ist,
die den Regierungsrat zum Vollzug des im Kanton St. Gallen
gegen den Rekurrenten erlassenen Strafurteils verpflichten würde,
Es bedarf insbesondere keiner Begründung, daß in der über die
Sache von den beiden Regierungen geführten Korrespondenz kein
Staatsvertrag liegt. Allein es handelt sich beim angefochtenen
Beschluß nicht um einen selbständigen Eingriff in die persönliche
Freiheit des Rekurrenten, sondern um die bloße, im Wege der
Rechtshilfe gewährte Vollziehung eines die persönliche Freiheit
allerdings beschränkenden, aber auf objektivrechtlicher Grundlage
ruhenden Urteils einer außerkantonalen Behörde; man hat es
nicht sowohl mit der Ausübung eigener Staatsgewalt durch den
Regierungsrat, als mit der Rechtshilfe bei Ausübung fremder
Staatsgewalt zu tun. Verfassungsmäßige Garantien, wie die¬
jenige gegen willkürliche Verhaftung oder der persönlichen Freiheit
können hiegegen nicht angerufen werden, weil sie sich überhaupt
nur auf das Verfahren innerhalb des Kantons und nicht auf
solche Akte des interkantonalen Rechtsverkehrs beziehen. In der
Tat ist die bundesrechtliche Praxis von jeher dahin gegangen, daß
die Gewährung derartiger Rechtshilfe, soweit nicht etwa, was hier
nicht behauptet ist, bindende Vorschriften entgegenstehen, von der
Konvenienz der beteiligten Kantone abhängt, wobei der Entscheid
im Zweifel dem Regierungsrat zusteht (vergl. AS d. b. E. 5
S. 535; 17 S. 433 und 611). Höchstens die Einschränkung
wäre vielleicht zu machen, daß das fragliche Delikt auch im Rechts¬
hilfe gewährenden Kanton mit Strafe bedroht sein muß (vergl.
AS d. bg. E. 27 I S. 478). Dies trifft aber hier zu, da Schaff¬
hausen in § 228 des StrGB das leichtsinnige Falliment unter
Strafe stellt.
Kann aber nach dem gesagten die Garantie der persönlichen
Freiheit (Art. 8 Abs. 1 KV) gegenüber dem angefochtenen Be¬
schluß des Regierungsrates nicht angerufen werden, so gehen auch
die weitern Ausführungen der Rekursschrift fehl, die aus jener
Verfassungsgarantie eine Beschränkung der Befugnis, Rechtshilfe
zu gewähren, insofern ableiten, als die Vollstreckung eines außer¬
kantonalen Strafurteils nur dann zulässig sein soll, wenn der
verurteilende Kanton vor Durchführung des Verfahrens vom Zu¬
fluchtskanton die Auslieferung des Angeschuldigten oder die Über¬
nahme der Strafverfolgung verlangt habe. Bei Auslieferungs¬
delikten ist durch die Praxis aus dem Auslieferungsgesetz eine
Pflicht des verfolgenden Kantons, vor Durchführung des Straf¬
verfahrens die Auslieferung des Angeschuldigten zu verlangen,
gefolgert worden. Bei nicht auslieferungsfähigen Delikten besteht
eine solche Verpflichtung weder von Bundes wegen, noch als Folge
einer allgemeinen kantonalen Verfassungsgarantie. Vielmehr hat
hier die zuständige kantonale Behörde über die Rechtshilfe nach
pflichtmäßigem Ermessen, und ohne an die erwähnte Schranke ge¬
bunden zu sein, zu entscheiden. Dabei wird sie aller Regel nach
mitberücksichtigen, ob die Verteidigungsrechte des Verurteilten nicht
tatsächlich beeinträchtigt wurden, und eventuell aus diesem Gesichts¬
punkte die Vollstreckung des außerkantonalen Urteils ablehnen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.