BGE 33 I 133
BGE 33 I 133Bge22.06.1877Originalquelle öffnen →
Grundeigentums oder öffentlicher Wege ein die beabsichtigte Baute genau bezeichnendes Visier zu erstellen, den Beteiligten amtlich Kenninis zu geben und das Visier während bestimmter Frist stehen zu lassen ist, und wonach mit dem Bau nicht begonnen werden darf, bis eine Einsprache gütlich oder rechtlich gehoben ist. Gegen die vom Rekurrenten visterte Baute erhob das Straßen¬ und Baudepartement des Kantons Thurgau Einsprache zum Zwecke der Wahrung der Interessen der Goldachkorrektion, weil die Baute in das Hochwasserprofil der Goldach zu liegen komme. Es scheint, daß in der Folge eine Besprechung zwischen dem Rekurrenten und dem Vorsteher des thurgauischen Straßen= und Baudepartements stattfand. Der Rekurrent kaufte sodann den Baugrund und er¬ stellte die Baute nach abgeändertem Plan ohne neue Visierung oder neue Visieranzeige; die Seilerbahn, die 110 Meter lang ist, liegt 11,5 Meter und ein kleiner Querbau 4,75 Meter von der Goldachböschung entfernt, während die Hütte nach dem ursprüng¬ lichen Plan bedeutend näher der Böschung gelegen wäre. Am 14. Mai 1902 schrieb das Straßen= und Baudepartement des Kantons Thurgau an das Baudepartement des Kantons St. Gallen, daß der Rekurrent im Hochwasserprofil der Goldach eine gedeckte Seilerbahn gebaut habe, obschon das Departement hiegegen Einsprache erhoben habe; der Bau könne nicht geduldet werden, weil er das Hochwasserprofil verenge und die abwärts liegende Brücke bedrohe, sobald er vom Wasser weggerissen werden sollte; das Baudepartement von St. Gallen möge daher die nöti¬ gen Maßregeln treffen, damit diese Seilerbahn aus dem Hoch¬ wasserprofil der Goldach entfernt werde. Dieses Schreiben war von einem Bericht des thurgauischen Straßeninspektorates begleitet, aus dem ersichtlich ist, daß der Rekurrent den Fuß des rechts¬ seitigen Dammes an der Goldach auf die Länge der Seilerbahn abgebrochen hatte, um einen Weg zwischen Damm und Gebäude zu erhalten. Diese Schwächung des Dammes müßte — so heißt es im Bericht — bei Hochwasser zur Folge haben, daß er durch¬ brechen würde. Das Baudepartement von St. Gallen holte in der Sache die Vernehmlassung des Gemeinderates Goldach ein. Die letztere Behörde berichtete, der Rekurrent behaupte, es sei ihm vom Vorsteher des thurgauischen Straßen= und Baudepartements nach erfolgter Abänderung des Projektes die Baubewilligung teilt worden. Dies wurde jedoch in einer weitern Zuschrift des thurgauischen Straßen= und Baudepartements an das Baudepar¬ tement des Kantons St. Gallen bestritten: dem Rekurrenten sei vom Departementsvorsteher lediglich mitgeteilt worden, daß längs der Goldach ein freier Raum von mindestens 5 Meter belassen werden müsse und gegen das Bachbett ein Vorbau des Radhäus¬ chens unzulässig sei; der Rekurrent möge ein anderes Bauvisier errichten und nach dessen Erstellung Anzeige machen, damit davon Einsicht genommen werden könne; eine solche Anzeige sei aber nicht erfolgt. Am 23. September 1902 schrieb das st. gallische Baudepartement an den Gemeinderat Goldach, daß in der Ange¬ legenheit der Seilerwerkstätte des Rekurrenten eine Besprechung mit dem Straßen= und Baudepartement des Kantons Thurgau in Anwesenheit der beiden Kantonsingenieure stattgefunden habe und daß man hiebei übereinstimmend der Ansicht gewesen sei, daß die ohne Erlaubnis erstellte Baute gänzlich beseitigt und das ur¬ prüngliche Damm= und Vorlandprofil wiederhergestellt wer¬ den müsse; eine definitive Aufforderung zur Beseitigung der Baute werde zur Zeit noch nicht erlassen, weil zuerst noch untersucht werden müsse, ob eine in der Nähe projektierte Brücke die Ver¬ hältnisse für die Seilerhütte des Rekurrenten günstiger gestalte. Am 30. Juni 1903 sodann richtete das Baudepartement des Kantons St. Gallen an den Gemeinderat Goldach eine weitere Zuschrift folgenden Inhalts: Das eidgenössische Departement des Innern habe schon am 15. November 1902 darauf verwiesen, daß die Seilerwerkstätte des Rekurrenten bei Hochwasser zerstört werden könne und die Trümmer alsdann durch allmähliche Ver¬ stopfung der Durchlaßprofile der benachbarten Eisenbahnbrücke dem Korrektionswerke der Goldach Gefährde bringe, und die Ent¬ fernung der ohne Genehmigung und mit Umgehung der bestehen¬ den wasserbaupolizeilichen Vorschriften errichteten Baute verlangt am 17. Juni 1903 habe das eidgenössische Departement des Innern seine Verfügung erneuert und das Baudepartement ein¬ geladen, Mitteilung über die getroffenen polizeilichen Anordnunge zu machen. Durch den Einbau einer zweiten Brücke werde die Gefährde nicht vermindert, sondern erhöht. Der Gemeinderat
werde daher angewiesen, die Seileranlage definitiv polizeilich weg¬ zubieten, wobei dem Rekurrenten, um ihn nicht allzu sehr zu schädigen, eine dreimonatliche Frist zur Entfernung zu gewähren sei. Hievon wurde dem Rekurrenten am 8. Juli 1903 vom Ge¬ meinderat Goldach Mitteilung gemacht. Der Rekurrent beschwerte sich über die Verfügung des Baudepartements beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen, bei welchem die Angelegenheit geraume Zeit liegen blieb. Am 28. Januar 1904 reklamierte das eidgenössische Departement des Innern neuerdings beim Baudepartement von St. Gallen und verlangte, daß die Gemeinde Goldach angehalten werde, den erhaltenen Weisungen in kürzester Frist nachzukommen. Am 26. März 1906 bewilligte der Bundesrat den Kantonen St. Gal¬ len und Thurgau eine Nachsubvention für die Korrektion der Gol¬ dach. Ziffer 2 des bundesrätlichen Beschlusses lautet: „Im weitern „verpflichtet sich die Regierung des Kantons St. Gallen durch „Annahme dieses Beschlusses die von ihrem Baudepartement, auf „Einsprache des eidgenössischen Departements des Innern, mit „Schreiben vom 30. Juni 1903 zugesagte Entfernung der ge¬ „deckten Seilereianlage im Hochwasserprofil der Goldach noch im „Laufe dieses Jahres zu verwirklichen.“ Durch Beschluß vom 3. August 1906 wies der Regierungsrat von St. Gallen die Beschwerde des Rekurrenten ab und beauftragte den Gemeinderat Goldach, die Beseitigung der Seilereianlage aus dem Hochwasser¬ profil der Goldach zu befehlen, zur Ausführung des Befehls eine Frist von zwei Monaten anzusetzen und im Falle nutzloser Ver¬ streichung der Frist auf dem Exekutionswege vorzugehen. In der Begründung dieses Beschlusses wird zunächst der Auffassung des Rekurrenten entgegengetreten, daß es sich um eine zivilrechtliche Streitsache handle. Die Verletzung bau= und flußpolizeilicher, das Privateigentum hinsichtlich der Nutzungsbefugnis kraft öffentlichen Rechts beschränkender Vorschriften, die sich der Rekurrent habe zu Schulden kommen lassen, begründe ohne weiteres die Zu¬ ständigkeit der Administrativbehörden, die Entfernung einer, in Widerspruch mit den genannten Vorschriften erstellten Baute zu verfügen. Sodann wird festgestellt, daß das abgeänderte Baupro¬ jekt des Rekurrenten ohne Visierung und Visieranzeige zur Aus¬ führung gelangt sei. Der Unterschied zwischen dem ausgeführten Projekt und dem visierten und ausgesteckten sei aber offenbar er¬ heblich genug, daß eine neue Visierung und Visieranzeige erforder¬ lich gewesen wäre, da das Gesetz ein die beabsichtigte Baute genau bezeichnendes Visier verlange. Der Einwand des Rekurrenten, daß er sich mit dem thurgauischen Baudepartement verständigt habe, sei bedeutungslos. Ganz abgesehen davon, daß diese Amtsstelle entschieden in Abrede stelle, eine Baubewilligung erteilt zu haben, so hätten durch eine solche Bewilligung klare st. gallische Gesetzes¬ bestimmungen nicht umgangen werden können. Die fragliche Baute sei daher schon um deswillen zu beseitigen, weil sie auf völlig ungesetzlichem Wege entstanden sei. Dazu komme, daß der st. gallische Kantonsingenieur auf ein Baugesuch des Rekurrenten hin diesem schriftlich mitgeteilt habe, daß dem Gesuch aus flu߬ polizeilichen Gründen nicht entsprochen werden könne, und daß der Rekurrent sich an diesen Bescheid überhaupt nicht gekehrt habe. Vom flußpolizeilichen Standpunkt aus sei es völlig unzu¬ lässig, in das Hochwasserprofil eines korrigierten Flusses eine solche Baute zu erstellen. Das eidgenössische Departement des Innern verlange die Beseitigung der Seilerbahn des Rekurrenten, und dieses Begehren hätten die st. gallischen Behörden einfach zu respektieren. B. Gegen den Beschluß des Regierungsrates hat Wisiak den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. In der Rekursbegründung wird die Be¬ hauptung erneuert, daß der Vorsteher des thurgauischen Straßen¬ und Baudepartements dem Rekurrenten die Baubewilligung für das abgeänderte Projekt mündlich erteilt habe. Im übrigen wird ausgeführt: Im Streite liege die Frage, ob der Rekurrent eine auf seinem Grund und Boden errichtete und daher in seinem Privateigentum stehende Baute beseitigen müsse. Der angefochtene Beschluß des Regierungsrates und die vorausgegangenen Ver¬ fügungen des Baudepartements von St. Gallen enthielten somit einen Eingriff in Privatrechte des Rekurrenten, weshalb im Streit¬ fall hierüber der Richter zu entscheiden habe, falls nicht durch Verfassung oder Gesetz eine andere Instanz zur Entscheidung be¬ rufen sei. Dieser Grundsatz sei in Art. 28 Ziffer 2 litt. i des Gesetzes betreffend dir Zivilrechtspflege für den Kanton St. Gallen
ausdrücklich anerkannt („Das Bezirksgericht beurteilt alle ... Zi¬ vil= und Administrativstreitigkeiten, zu deren Entscheidung eine andere Behörde nicht angewiesen ist“). Privatrechtlicher Natur und durch den Richter zu beurteilen seien dann hier insbesondere noch die Fragen, ob die Baute seiner Zeit in gesetzlicher Weise visiert worden sei oder ob speziell gegenüber dem Goldachkorrektions¬ unternehmen eine zweite Visierung notwendig gewesen wäre, und ferner die Frage, ob die Einsprache des Straßen= und Baude¬ partements von Thurgau seiner Zeit durch Verständigung zwischen dem Rekurrenten und dem Departementsvorsteher erledigt worden sei. Bezüglich aller dieser Streitfragen habe der Rekurrent ein Recht auf seinen verfassungsmäßigen Richter und damit auf Ab¬ lehnung der Kompetenz der Administrativbehörden (KV Art. 29: „Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Gerichtsstand ent¬ zogen und es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden“: lrt. 101: Grundsatz der Trennung der Gewalten; BV Art. 4, 5 und 58). Verfassungs= oder Gesetzesbestimmungen des Bundes oder des Kantons, wonach Anstände von so ausgesprochen privat¬ rechtlichem Charakter durch die Administrativbehörden zu beurteilen seien, beständen keine. Es könne dies weder aus Art. 24 BV, noch aus dem Bundesgesetz betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Brachmonat 1877, noch aus den kantonalen Gesetzen über die Korrektion von Gewässern vom 12. November 1846 und über die Verbauung der Wildbäche und Rüfen vom 11. Juni 1869 und 24. Februar 1877 abgeleitet werden. Spe¬ ziell das kantonale Gesetz über die Grenzverhältnisse, Dienstbar¬ keiten, rc. habe einen rein privatrechtlichen Charakter, und es seien alle damit zusammenhängenden Fragen der Bauberechtigung durch den ordentlichen Richter zu beurteilen. Eventuell verstoße der angefochtene Beschluß gegen Art. 31 KV („Das Privat¬ eigentum ist unverletzlich. Wo es das öffentliche Wohl erheischt, kann die Abtretung oder Belastung jeder Art unbeweglichen Gutes gegen volle, streitigenfalls durch den Richter festzusetzende Ent¬ schädigung gefordert werden. Nähere Bestimmungen hierüber trifft die Gesetzgebung“) und Art. 5 BV. Die Seilerbahn sei in gesetz¬ mäßiger Weise erstellt worden, und sie könne nun nur auf dem Wege der Expropriation unter den verfassungsmäßigen Voraus¬ setzungen beseitigt, aber nicht einfach wegdekretiert werden. Aller¬ dings könne das Privateigentum Beschränkungen unterworfen werden, aber nur im Wege der Gesetzgebung, und diese dürfe jedenfalls nicht so weit gehen, das Privateigentum ohne Entschä¬ digung aufzuheben oder zu zerstören. Der angefochtene Beschluß habe es unterlassen, gesetzliche Bestimmungen, auf die er sich stütze, anzuführen. Der Rekurrrent bestreite auch, daß die frag¬ liche Baute für die Goldachkorrektion oder die allgemeine Sicher¬ heit nachteilige Wirkungen habe und er stelle hiefür auf das Beweismittel der Expertise ab. C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf Ab¬ weisung des Rekurses angetragen. Die Begründung deckt sich im wesentlichen mit derjenigen des angefochtenen Entscheides und ist im übrigen, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
auch die Behörden gehören — vertritt ein solches Gesuch, und die behördliche Baugenehmigung scheint dann als erteilt zu gelten, wenn innert der Einsprachefrist kein Bauverbot erfolgt. Auch hier sind die Behörden zweifellos befugt, eine vorschriftswidrige Baute zu untersagen, und es ist nicht ersichtlich, daß sie statt dessen ge¬ halten wären, über die Zulässigkeit der Baute vom Standpunkt des öffentlichen Rechts aus einen Prozeß vor dem Zivilrichter zu führen. Ist eine Baute ohne vorgängige gehörige Visierung er¬ richtet worden, so müssen die Behörden, falls sie polizeilich un¬ statthaft ist und hätte verboten werden müssen, wiederum berechtigt sein, deren Beseitigung durch Verwaltungsbefehl anzuordnen. Ein solcher Befehl tritt einfach an die Stelle des Bauverbots. Auch die Frage, die hiebei zu beantworten sein mag, ob eine gehörige Visierung der Baute stattgefunden hat, ist keineswegs privatrecht¬ licher Natur. Die Vorschriften über die Visierung der Bauprojekte gehören jedenfalls insoweit dem öffentlichen Recht an, als sie sich als Requisite für das baupolizeiliche Verfahren darstellen. Aber sogar wenn jene Frage eine solche des Privatrechts wäre, könnte sie von der Verwaltungsbehörde beantwortet werden; denn nach herrschender Rechtsanschauung kann die Administrativbehörde im allgemeinen bei Erlaß eines Verwaltungsaktes eine zivilrechtliche Vorfrage selbständig lösen (vergl. AS 31 II S. 893/894), und es ist nicht behauptet, daß dies nicht auch in St. Gallen rech¬ tens sei. 2. Der angefochtene Beschluß des Regierungsrates von St. Gallen nun, der die Beseitigung der vom Rekurrenten im Gebiet der Goldachkorrektiøn erstellten Seilerbahn definitiv an¬ ordnet, will, wie sich namentlich aus der Vernehmlassung Regierungsrates ergibt, nichts anderes sein, als ein Verwaltungs¬ akt bau= und flußpolizeilicher Natur: die Seilerbahn wird um deswillen wegerkannt, weil sie ohne gehörige Visierung erstellt worden ist und weil sie als im Hochwasserprofil der Goldach ge¬ legen vom Standpunkt der Flußpolizei aus als unzulässig er¬ scheint und somit bei richtiger Visierung gar nicht gestattet worden wäre. Aus dem gesagten folgt bereits, daß in einem solchen Verwaltungsakt kein Eingriff in die richterliche Gewalt liegen und daß dadurch der Rekurrent seinem ordentlichen Richter nicht enizogen sein kann, und zwar auch nicht, soweit hiebei die Vorfrage zu entscheiden war: ob der Rekurrent gehörig visiert habe oder nicht, d. h. ob mit Rücksicht auf die Visierung für das ursprüngliche Projekt und allfällige Verhandlungen des Rekurren¬ ten mit dem thurgauischen Straßen= und Baudepartement eine neue Visierung für das abgeänderte Projekt notwendig war. Was speziell noch die vom Rekurrenten angerufene Bestimmung Art. 28 Ziff. 2 litt. i der kant. ZPO anbetrifft, wonach alle Zivil= und Administrativstreitigkeiten, zu deren Entscheidung eine andere Behörde nicht angewiesen ist, den Bezirksgerichten gewiesen sind, so kann daraus unmöglich geschlossen werden, daß die Administrativbehörden auf dem ihrer Verwaltung unterstehen¬ den Gebiet, z. B. der Bau= oder Flußpolizei, nicht durch Ver¬ waltungsakte in die Rechtsstellung der Privaten eingreifen dürf¬ ten. Wohl aber wäre denkbar, daß nach kantonalem Recht ein Verwaltungsakt der hier vorliegenden Art im Wege des Admini¬ strativprozesses angefochten werden könnte, wobei dieser Admini¬ strativprozeß gemäß der zitierten Bestimmung vor dem ordentlichen Richter (der hiebei nicht als Zivil=, sondern als Administrativ¬ richter amtet) geführt würde. In diesem Fall stände es dem Rekurrenten frei, oder wäre ihm wenigstens freigestanden, den Be¬ schluß des Regierungsrates vom 3. August 1906 zum Gegenstand eines Verwaltungsprozesses vor dem ordentlichen Richter zu machen. Demnach erweist sich die Beschwerde des Rekurrenten, daß durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluß der Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt (KV Art. 101) und daß er dadurch seinem ordentlichen, verfassungsmäßigen Richter entzogen sei (KV Art. 29, BV Art. 58 in Verbindung mit Art. 4) als unbegründet. 3. Materiell könnte der Beschluß des Regierungsrates vom 3. August 1906, abgesehen von der noch zu behandelnden Be¬ schwerde des Rekurrenten aus Art. 31 KV, beim Bundesgericht nur wegen Rechtsverweigerung und Willkür (BV Art. 4) ange¬ fochten werden. Dieser Beschwerdegrund ist jedoch vom Rekurrenten mit Recht nicht geltend gemacht. In der Tat beruht die Aus¬ führung des Regierungsrates, daß der Rekurrent für das abge¬ änderte Projekt der Seilerbahn zu einer neuen, ordnungsgemäßen Visierung gesetzlich verpflichtet gewesen wäre und hievon auch durch einen allfälligen Verzicht des thurgauischen Straßen= und Baudepartements nicht dispensiert werden konnte, auf durchaus
ernsthaften, wohl vertretbaren Erwägungen, und was die Auf¬ fassung anlangt, daß die Baute des Rekurrenten, weil im Hoch¬ wasserprofil der Goldach stehend, das Korrektionswerk und dessen Erfolg gefährde und deshalb aus Gründen der eidgenössischen Wasserbaupolizei unzulässig sei, so stützt sie sich auf Verfügungen des eidgenössischen Departements des Innern und des Bundes¬ rates, und der Regierungsrat ist im Grunde hier lediglich das ausführende Organ der eidgenössischen Behörden (vergl. Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochge¬ birge vom 22. Juni 1877), deren Maßnahmen der Nachprüfung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof auf ihre Verfassungs¬ und Rechtmäßigkeit entzogen sind (OG Art. 178 Ziff. 1). 4. Schließlich kann auch die Beschwerde des Rekurrenten aus Art. 31 KV nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums schließt den Bestand auf Gesetz beruhender Eigentumsbeschrän¬ kungen des öffentlichen Rechts und deren Verwirklichung im ein¬ zelnen Fall durch Verwaltungsakt nicht aus. (Zudem hat man es hier mit einer bundesrechtlichen, auf der eidgenössischen Wasser¬ zu tun, s. Art. 3 baupolizei beruhenden Eigentumsbeschränkung Abs. 4 des zitierten Bundesgesetzes, und hat der Regierungsrat, wie bereits bemerkt, auf Weisung der Bundesbehörden gehandelt.) Die Einleitung eines Expropriationsverfahrens hat der Rekurrent, soweit ersichtlich, beim Regierungsrat bisher nicht nachgesucht, weshalb er sich auch nicht darüber beschweren kann, daß im an¬ gefochtenen Beschluß eine Expropriation nicht vorgesehen ist. Die Frage endlich, ob im übrigen der Rekurrent für die Beseitigung seiner Seilerbahn dem Staate gegenüber Anspruch auf Entschä¬ digung hat, ist nicht hier, sondern in einem allfälligen Zivil¬ prozeß zu entscheiden. Es muß dem Rekurrenten überlassen bleiben, wenn er es für angezeigt hält, hierüber den zuständigen Richter anzurufen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.