Art. 23 leg. cit.; testament opening and estate administration at last domicile. The opening of the estate under Art. 23 encompasses the entire formal administration of the succession, including the opening of a testament. Under Aargau law, the testament opening is not a constitutive formality of the making of the will, but a step of the estate settlement: it serves the official certification of the testament's existence, notification of the heirs, and commencement of the challenge period. Consequently, the authority at the decedent's last domicile is exclusively competent, even where the testament was deposited in another canton and even if Art. 22 Abs. 2 subjects succession to the home law. Ancillary fees attached to the opening follow the same competence rule.
handlung der Verlassenschaft, zu der somit vorliegend die Nach laßbehörde von Schaffhausen als dem letzten Wohnsitze der Erb lasserin ausschließlich zuständig ist. Die Frage, von deren Lösung der Entscheid über den Rekurs abhängt, ist daher die, ob hier die Eröffnung (sog. Homologation) des Testamentes der Beginn der Verlassenschaftsregulierung oder das Ende der Testaments errichtung ist, ob sie die Nachlaßbehandlung einleitet, oder zur Perfektion des Testamentes gehört. Die Frage ist nach aargauischem Recht im erstern Sinne zu beantworten. Die Eröffnung des Testamentes besteht hienach darin, daß es vor Gericht eröffnet und unter Vorbehalt richterlicher Aufhebung in Kraft erkannt wird, zu welchem Akte die gesetzlichen Erben vorzuladen sind ( 954 BGB). Den Bedachten hat das Gericht von der letzten Willensverordnung von Amtes wegen Kenntnis zu geben ( 955). Die Testamentseröffnung hat zudem die Wirkung, daß von ihr eine einjährige Frist zur Anfechtung des Testamentes läuft ( 956). Diese Vorschriften finden sich nicht unter dem Abschnitt von der Errichtung und Form , sondern unter demjenigen von Auf hebung, Abänderung, Eröffnung und Bestreitung letzter Willens verordnungen . Unter den Förmlichkeiten der (gerichtlichen) letzt willigen Willensverordnung ( 297 u. ff.) ist wohl die gericht liche Hinterlegung der Urkunde, nicht aber die Eröffnung nach dem Tode genannt. Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, daß die letztere ein Akt sei, von dem die formelle Gültig keit des Testamentes abhängen würde. Wenn es (in 954) heißt, daß das Gericht das Testament in Kraft erkläre, so ist dem nicht konstitutive Bedeutung beizumessen, sondern das Gericht stellt fest daß mit der Eröffnung das Testament seine materiellen Wirkungen entfalten könne, daß sodann die Mitteilung der letzten Willens verordnung an die Bedachten eine Maßnahme des Erbschafts vollzugs ist, und daß die Wirkung der Eröffnung des Testa mentes, hinsichtlich der Frist zu dessen Anfechtung gleichfalls die Verlassenschaftsregulierung beschlägt, leuchtet ohne weiteres ein. In letzterer Hinsicht ist noch daran zu erinnern, daß nach Art. 2 des Bundesgesetzes Erbstreitigkeiten dem Gerichtsstand des letzten Domizils des Erblassers unterliegen (AS 32 I S. 499). Eine allfällige Anfechtung des Testaments der Witwe Imthurn hätte also in Schaffhausen und nicht im Kanton Aargau zu erfolgen. Nach diesen Ausführungen ist nicht das Bezirksgericht Aarau, sondern die Nachlaßbehörde in Schaffhausen zur Eröffnung des Testamentes Imthurn bundesrechtlich zuständig. Damit ist gesagt, daß der Kanton Aargau auch keinen Anspruch auf die mit der Testamentseröffnung verbundene sogenannte Homologationsgebühr hat. Dagegen würde dem Bezug einer Depotgebühr durch den Kanton Aargau für die Aufbewahrung des Testamentes nichts im Wege stehen; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß wird der Beschluß des Obergerichts des Kantons Aargau (Inspektionskommission) aufgehoben in der Meinung, daß das Bezirksgericht Aarau an gewiesen sei, das bei ihm hinterlegte Testament der verstorbenen Witwe Imthurn Oschwald dem Waisengericht Schaffhausen uner öffnet aushinzugeben.