- Arteil vom 26. März 1907 in Sachen
Schärrer und Rubli gegen Kreis und von Manteuffel.
Staatsrechtlicher Rekurs gegen ein Zwischenurteil, das die kantonalen
Vorschriften über Wiederherstellung gegen den Ablauf versäum
ter Fristen als auch auf die im SchKG (z. B. Art. 106 109) auf
gestellten Fristen anwendbar erklärt. Zulässigkeit des Rekurses.
Nichtanwendbarkeit der kantonalen Bestimmungen. Das SchKG
kennt keine Wiederherstellung, abgesehen von Art. 7.
A. Die Rekursbeklagten haben in einer gegen einen Baron
von Manteuffel gerichteten Betreibung an einer Anzahl gepfän
deter Gegenstände Eigentumsansprachen im Sinne von Art. 106
SchKG geltend gemacht. Die ihnen hierauf vom Betreibungsamt
gemäß Art. 107 gesetzte zehntägige Klagefrist versäumten sie in
folge einer irrtümlichen Mitteilung des Betreibungsamtes. Nach
dem ihnen der Irrtum klar geworden, erhoben sowohl Meta Kreis
als die Kinder von Manteuffel je eine Klage auf Anerkennung
ihres Eigentums und stellten gleichzeitig beim Richter ein gemein
sames Gesuch um Restitution gegen den Fristablauf. Der erstin
stanzliche Richter wies das Restitutionsbegehren ab und trat auf
die Klagen wegen verspäteter Anbringung derselben nicht ein. Auf
einen von den Klägern hiegegen ergriffenen Rekurs hin beschloß
das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) am
- November 1906: Der Rekurs wird für begründet erklärt,
das Restitutionsbegehren der Kläger gegen den Ablauf der ihnen
unterm 31. August angesetzten Klagefrist geschützt und der Vorder
richter angewiesen, materiell auf die Klagen einzutreten.
Dieser Entscheid beruht auf der Auffassung, daß 207 des
zürcherischen Rechtspflegegesetzes (Wiederherstellung versäumter
Fristen) auch auf die im SchKG vorgesehenen Fristen Anwendung
finde. Die Begründung verweist in dieser Beziehung auf ein
früheres obergerichtliches Erkenntnis, abgedruckt in den Blättern
für zürcherische Rechtspflege 2 Nr. 277.
Gegen den Entscheid des Obergerichts ergriffen die Rekurrenten
die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 89 OG
Mit Urteil vom 11. Januar 1907 trat die erste Abteilung des
Bundesgerichts auf die Beschwerde nicht ein, weil die Kassations
beschwerde nur gegen ein kantonales Haupturteil zulässig sei und
ein solches hier nicht vorliege. Eine auf das angefochtene Zwischen
urteil bezügliche Kassationsbeschwerde werde formell gegen das
kantonale Endurteil zu richten sein.
B. Mit Rechtsschrift vom 2. Februar 1907 haben die Rechts
agenten Schärrer und Rubli gegen den Entscheid des Obergerichts
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, es sei derselbe, weil er auf der Anwendung kantonalen,
statt eidgenössischen Rechts, beruhe, aufzuheben.
C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses
angetragen. Das Obergericht, I. Appellationskammer, hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrenten beschweren sich darüber, daß die ver
fassungsmäßige Abgrenzung der Gebiete des eidgenössischen und
des kantonalen Rechts, daß der Grundsatz der derogatorischen
Kraft des erstern gegenüber dem letztern durch den angefochtenen
Entscheid nicht gewahrt sei. Nach der konstanten Praxis des
Bundesgerichts ist der staatsrechtliche Rekurs aus diesem Be
schwerdegrund an sich statthaft (s. z. B. AS 25 I S. 183
Erw. 1; 28 I S. 37 Erw. 1).
Die Rekurrenten haben aber auch ein wesentliches Interesse
daran, daß die Frage, ob die den Rekursbeklagten gegen den Ab
lauf der Klagefrist gewährte Restitution bundesrechtswidrig war,
jetzt schon entschieden werde, weil sie dadurch unter Umständen
der Last, einen möglicherweise überflüssigen Prozeß vor den Zürcher
Gerichten zu führen, überhoben werden. Es kann daher auf den
Rekurs, obgleich er sich gegen ein bloßes Zwischenurteil richtet,
eingetreten werden.
Auch die Tatsache, daß den Rekurrenten gegen das künftige End
urteil in der Sache die Kassationsbeschwerde nach Art. 89 OG
offen stände, steht dem Eintreten auf den staatsrechtlichen Rekurs
gegen den Inzidententscheid nicht entgegen (AS 29 1 S. 483
Erw. 2); denn Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde ist
ausschließlich der genannte Zwischenentscheid, und dieser kann fest
gestelltermaßen durch Kassationsbeschwerde nicht angefochten werden.
2. Wenn eine Frist durch das eidgenössische Recht geordnet ist,
muß auch die Frage, ob eine Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zulässig ist, sich nach eidgenössischem Recht beurteilen. Es
fehlt denn auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß nach dem SchKG
in dieser Beziehung das kantonale Prozeßrecht vorbehalten wäre.
Die Anwendung des 207 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes
auf den Fall, da eine Partei die ihr nach Art. 107 SchKG an
gesetzte Klagefrist versäumt hat, beruht daher auf einer Verken
nung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts dem kantonalen
Rechte gegenüber. Es kann sich lediglich fragen, ob die Wieder
einsetzung nicht nach dem Bundesgesetz zulässig war. Durch den
Bundesrat als frühere Oberaufsichtsbehörde im Betreibungswesen
ist indessen wiederholt ausgesprochen worden, daß das SchKG
eine Restitution gegen Fristablauf, abgesehen von Art. 77 (nach
träglicher Rechtsvorschlag), nicht vorsieht (Archiv 1 Nr. 72, 2
Nr. 72, 3 Nr. 54 und 124), welcher Auslegung sich auch das
Bundesgericht (Schuldbetreibungs und Konkurskammer) ange
schlossen hat (AS 24 I S. 532 ). An dieser Auffassung muß
festgehalten werden, wobei es genügt, auf die Begründung der
Urteile des Bundesrates und des Bundesgerichts zu verweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Beschluß des
Obergerichts Zürich, I. Appellationskammer, vom 24. November
1906 aufgehoben.
Sep.Ausg. 1 Nr. 64 S. 264 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)