No cantonal restoration for missed SchKG deadlines

BGE 33 I 104Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I24.11.1906Annulled

Zusammenfassung

The Federal Court upheld a state constitutional appeal against an interlocutory Zurich appellate decision. It held that the missed deadline for asserting ownership claims under Art. 107 SchKG is governed by federal law, not by the cantonal restoration rule in the Zurich procedural code. Since the SchKG contains no general restitution mechanism beyond express statutory exceptions, the cantonal restoration granted by the Obergericht was contrary to the derogatory force of federal law. The Federal Court therefore annulled the Zurich decision.

Regest

Art. 107 SchKG; missed enforcement-law deadlines and restoration; federal supremacy over cantonal procedural law. Where a deadline is fixed by federal enforcement law, the permissibility of reinstatement after lapse is likewise determined exclusively by federal law. Cantonal provisions on restoration of missed time limits are inapplicable to deadlines regulated by the SchKG, absent a federal reservation. The SchKG does not establish a general restitution regime; restoration is only admissible in the cases expressly provided by statute. A state constitutional appeal is admissible against an interlocutory decision that violates the derogatory force of federal law, provided the appellant has an immediate practical interest in its review (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 26. März 1907 in Sachen Schärrer und Rubli gegen Kreis und von Manteuffel. Staatsrechtlicher Rekurs gegen ein Zwischenurteil, das die kantonalen Vorschriften über Wiederherstellung gegen den Ablauf versäum ter Fristen als auch auf die im SchKG (z. B. Art. 106 109) auf gestellten Fristen anwendbar erklärt. Zulässigkeit des Rekurses. Nichtanwendbarkeit der kantonalen Bestimmungen. Das SchKG kennt keine Wiederherstellung, abgesehen von Art. 7. A. Die Rekursbeklagten haben in einer gegen einen Baron von Manteuffel gerichteten Betreibung an einer Anzahl gepfän deter Gegenstände Eigentumsansprachen im Sinne von Art. 106 SchKG geltend gemacht. Die ihnen hierauf vom Betreibungsamt gemäß Art. 107 gesetzte zehntägige Klagefrist versäumten sie in folge einer irrtümlichen Mitteilung des Betreibungsamtes. Nach dem ihnen der Irrtum klar geworden, erhoben sowohl Meta Kreis als die Kinder von Manteuffel je eine Klage auf Anerkennung ihres Eigentums und stellten gleichzeitig beim Richter ein gemein sames Gesuch um Restitution gegen den Fristablauf. Der erstin stanzliche Richter wies das Restitutionsbegehren ab und trat auf die Klagen wegen verspäteter Anbringung derselben nicht ein. Auf einen von den Klägern hiegegen ergriffenen Rekurs hin beschloß das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) am
  2. November 1906: Der Rekurs wird für begründet erklärt, das Restitutionsbegehren der Kläger gegen den Ablauf der ihnen unterm 31. August angesetzten Klagefrist geschützt und der Vorder richter angewiesen, materiell auf die Klagen einzutreten. Dieser Entscheid beruht auf der Auffassung, daß 207 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes (Wiederherstellung versäumter Fristen) auch auf die im SchKG vorgesehenen Fristen Anwendung finde. Die Begründung verweist in dieser Beziehung auf ein früheres obergerichtliches Erkenntnis, abgedruckt in den Blättern für zürcherische Rechtspflege 2 Nr. 277. Gegen den Entscheid des Obergerichts ergriffen die Rekurrenten die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 89 OG Mit Urteil vom 11. Januar 1907 trat die erste Abteilung des Bundesgerichts auf die Beschwerde nicht ein, weil die Kassations beschwerde nur gegen ein kantonales Haupturteil zulässig sei und ein solches hier nicht vorliege. Eine auf das angefochtene Zwischen urteil bezügliche Kassationsbeschwerde werde formell gegen das kantonale Endurteil zu richten sein. B. Mit Rechtsschrift vom 2. Februar 1907 haben die Rechts agenten Schärrer und Rubli gegen den Entscheid des Obergerichts den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe, weil er auf der Anwendung kantonalen, statt eidgenössischen Rechts, beruhe, aufzuheben. C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Obergericht, I. Appellationskammer, hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. Die Rekurrenten beschweren sich darüber, daß die ver fassungsmäßige Abgrenzung der Gebiete des eidgenössischen und des kantonalen Rechts, daß der Grundsatz der derogatorischen Kraft des erstern gegenüber dem letztern durch den angefochtenen Entscheid nicht gewahrt sei. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts ist der staatsrechtliche Rekurs aus diesem Be schwerdegrund an sich statthaft (s. z. B. AS 25 I S. 183 Erw. 1; 28 I S. 37 Erw. 1). Die Rekurrenten haben aber auch ein wesentliches Interesse daran, daß die Frage, ob die den Rekursbeklagten gegen den Ab lauf der Klagefrist gewährte Restitution bundesrechtswidrig war, jetzt schon entschieden werde, weil sie dadurch unter Umständen der Last, einen möglicherweise überflüssigen Prozeß vor den Zürcher

Gerichten zu führen, überhoben werden. Es kann daher auf den Rekurs, obgleich er sich gegen ein bloßes Zwischenurteil richtet, eingetreten werden. Auch die Tatsache, daß den Rekurrenten gegen das künftige End urteil in der Sache die Kassationsbeschwerde nach Art. 89 OG offen stände, steht dem Eintreten auf den staatsrechtlichen Rekurs gegen den Inzidententscheid nicht entgegen (AS 29 1 S. 483 Erw. 2); denn Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde ist ausschließlich der genannte Zwischenentscheid, und dieser kann fest gestelltermaßen durch Kassationsbeschwerde nicht angefochten werden. 2. Wenn eine Frist durch das eidgenössische Recht geordnet ist, muß auch die Frage, ob eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zulässig ist, sich nach eidgenössischem Recht beurteilen. Es fehlt denn auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß nach dem SchKG in dieser Beziehung das kantonale Prozeßrecht vorbehalten wäre. Die Anwendung des 207 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes auf den Fall, da eine Partei die ihr nach Art. 107 SchKG an gesetzte Klagefrist versäumt hat, beruht daher auf einer Verken nung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts dem kantonalen Rechte gegenüber. Es kann sich lediglich fragen, ob die Wieder einsetzung nicht nach dem Bundesgesetz zulässig war. Durch den Bundesrat als frühere Oberaufsichtsbehörde im Betreibungswesen ist indessen wiederholt ausgesprochen worden, daß das SchKG eine Restitution gegen Fristablauf, abgesehen von Art. 77 (nach träglicher Rechtsvorschlag), nicht vorsieht (Archiv 1 Nr. 72, 2 Nr. 72, 3 Nr. 54 und 124), welcher Auslegung sich auch das Bundesgericht (Schuldbetreibungs und Konkurskammer) ange schlossen hat (AS 24 I S. 532 ). An dieser Auffassung muß festgehalten werden, wobei es genügt, auf die Begründung der Urteile des Bundesrates und des Bundesgerichts zu verweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Beschluß des Obergerichts Zürich, I. Appellationskammer, vom 24. November 1906 aufgehoben. Sep.Ausg. 1 Nr. 64 S. 264 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)

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