Art. 70 ff., 629 Abs. 3 OR; Anfechtung einer Aktienübernahme wegen Betrugs und Rückforderung der Einzahlung: Die auf Rückerstattung der Einlage gegen Rückgabe der Aktien gerichtete condictio ist gegen die Gesellschaft, auch im Liquidationsstadium, unzulässig. Die Zeichnungserklärung entfaltet Außenwirkung gegenüber Gläubigern und Aktionären und begründet die Unantastbarkeit des Aktienkapitals; eine Rückforderung würde die kapitalmäßige Gleichstellung der Aktionäre durchbrechen. Die Anfechtung betrifft die eigene Beitrittserklärung des Zeichnenden; Aktiv- und Passivlegitimation sind insoweit zu bejahen, doch scheitert das Begehren an der materiellen Unzulässigkeit der Rückabwicklung (consid. 3-6).
Begehren, es möchte seinem Klienten gegen Rückgabe seiner 50 Stück Prioritätsaktien die Summe von 25,000 Fr. ausbezahlt werden , fand aber damit keine Unterstützung. Schon im Juli 1905 hatte inzwischen der Kläger die vorliegende Klage, mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, anhängig gemacht. Er stützt die Klage darauf, er sei durch betrügerische Handlungen des Direktions und Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, Dr. Knecht, zur Übernahme der 50 Prioritätsaktien verleitet worden. Die Beklagte hat neben der Bestreitung der materiellen Ve gründetheit der Klage den Einwand erhoben, es fehle sowohl dem Kläger die Aktivlegitimation als ihr die Passivlegitimation, ersteres deshalb, weil nicht der Kläger, sondern dessen Sohn Vertragskontrahent im Vertrage vom 21. Juli 1904 sei, letzieres aus dem Grunde, daß nach der Behauptung der Klage Dr. Knecht den Kläger betrogen hätte und also er, nicht die Gesellschaft, passiv legitimiert wäre. Das angefochtene Urteil schützt zunächst die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation und erklärt überdies die Klage als unzulässig, letzteres mit folgender Begründung: Die Klage, womit von der beklagten Aktiengesellschaft die Rück zahlung des Nominalbetrages der in Frage stehenden 50 Priori tätsaktien verlangt wird, hätte .... eine Reduktion des Grund kapitals der Beklagten zur Folge; infolgedessen berührt sie direkt die im Aktienübernahmevertrag enthaltene Beitrittserklärung zur beklagtischen Aktiengesellschaft. Eine solche begründet aber, analog wie vom Bundesgericht mit Bezug auf die Zeichnung von An teilen einer eingetragenen Genossenschaft entschieden wurde (AS 31 II S. 72 Erw. 5), zugleich eine Erklärung nach außen, im Verhältnis zu Dritten, nämlich zu den Gläubigern der Aktien gesellschaft, in dem Sinne, daß der durch die Subskription resp. Übernahme der Aktien repräsentierte Vermögenswert zu Gunsten dieser Gläubiger gewissermaßen als Garantiekapital haften soll. Dabei geht es nicht an, im einzelnen Falle zu untersuchen, ob auch ohne den von dem betreffenden Aktionär übernommenen Aktienbetrag die Befriedigung der Gläubiger der Aktiengesellschaft möglich sei oder nicht. Denn entweder kann die Vorschrift des Art. 24 OR auch auf die Beitrittserklärung der Aktionäre zur Anwendung gebracht werden; dann muß konsequenterweise dieser Erklärung, wenn sie auf einem Betrug der Gesellschaftsorgane beruht, auch im Verhältnis zu den Gläubigern die Rechtsgültig keit abgesprochen werden, da ja eine direkte Haftung des Aktio närs gegenüber den Gesellschaftskreditoren nicht gegeben ist. Oder aber die Beitrittserklärung ist, weil sie zugleich eine Kundgebung nach außen repräsentiert, trotz des Betruges der Gesellschaftsor gane verbindlich; dann kann der Aktionär auch der Gesellschaft gegenüber in keinem Falle die aus der Aktienübernahme resul tierenden Verpflichtungen ablehnen (vergl. auch Staub, Kom mentar zum DHGB, Art. 189, Note 24). 2. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist auch hinsichtlich des einzigen Punktes, in dem sie zu Zweifeln Anlaß geben könnte: des Streitwertes, vorhanden. Zwar richtet sich das vermögens rechtliche Interesse des Klägers an der Gutheißung seiner Klage danach, wie hoch das ihm als Prioritätsaktionär zukommende Liquidationsbetreffnis sein wird; und wenn es richtig ist, was die Liquidationskommission in der außerordentlichen Generalversamm lung vom 25. Februar 1905 mitgeteilt hat: daß nämlich das Prioritätsaktienkapital voraussichtlich nahezu ganz könne zurück gezahlt werden, und was der Vertreter der Beklagten in der münd lichen Klagebeantwortung vor Handelsgericht vorgebracht hat: daß für die Prioritätsaktien zirka 80 % erhältlich wären , so sinkt das Interesse des Klägers auf 20 % oder vielleicht noch weniger herab. Allein maßgebend ist nicht dieses Interesse, sondern maß gebend ist das Streitinteresse nach Inhalt von Klage und Ant wort, und das ergibt eben den Streitwert von 25,000 Fr. Der Kläger macht denn auch mit seiner Klage nicht eine Schadener satz , Interessenforderung geltend, eine Forderung auf die Differenz zwischen dem Liquidationsbetreffnis und seiner Einzahlung, sondern er fordert seine Einzahlung zurück, weil er durch betrügerische Hand lungen der Organe (oder eines Organes) der Beklagten zum Beitritt als Aktionär verleitet worden sei. 3. Die rechtliche Natur dieser Klage nun ist als condictio zu bezeichnen: der Kläger verlangt die Rückzahlung, weil er, als durch Betrug zum Beitritt zur Aktiengesellschaft verleitet, nie Aktionär geworden sei und also die Zahlung der Aktien ohne Rechtsgrund geleistet habe, weshalb er (Art. 71 OR) zur Rück forderung, gegen Rückgabe der erhaltenen Aktien, berechtigt sei. Hieraus ergibt sich auch, im Gegensatz zur Vorinstanz, ohne
weiteres die Aktivlegitimation des Klägers. Angefochten als auf Betrug beruhend wird der Beitritt zur Aktiengesellschaft, und es steht fest wie auch die Vorinstanz annimmt , daß der Kläger die Einzahlung gemacht und die Aktien erworben hat, wie denn auch immer er als Aktionär von der Beklagten be trachtet und behandelt wurde; aus seinem Vermögen hat sich daher die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, falls die Behauptung des Klägers betreffend die Betrugshandlungen richtig ist und da her sein Beitritt zur Aktiengesellschaft sich als von Anfang an nichtig erweist. Der Dienstvertrag des Sohnes des Klägers hat mit dieser Frage nichts zu tun, und es ist auch unerheblich, daß in diesem Dienstvertrag von der finanziellen Beteiligung des Sohnes des Klägers gesprochen und er als Aktionär bezeichnet wird: ausschlaggebend ist, daß der Kläger selbst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die 50 Prioritätsaktien er worben hat. Der von der Vorinstanz hervorgehobene Umstand, daß die Aktienübernahme in Erfüllung der aus dem Dienstver trage fließenden Pflicht des Sohnes geschah, ändert hieran nichts: hat der Kläger diese Pflicht erfüllt und ist er (formell) Aktionär geworden, so steht auch nur ihm und nicht seinem Sohne das Recht der Anfechtung dieses Beitrittes zu; nicht der Dienstver trag, sondern direkt der Beitritt zur Aktiengesellschaft, die Aktien übernahme, wird ja angefochten. 4. Erweist sich so die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation als unbegründet, so diejenige der mangelnden Passivlegitimation nicht minder. Denn die Klage beruht auf dem Standpunkt, daß Dr. Knecht als Vertreter und Organ der Beklagten betrügerische Handlungen gegen den Kläger verübt habe; die Aktiengesellschaft muß nun aber derartige von ihren Organen als Organhandlungen vorgenommene Erklärungen und Außerungen gegen sich gelten lassen, und sie wird dadurch verpflichtet. Die Klage auf Anfechtung des Beitrittes zur Aktiengesellschaft ist denn auch offenbar gegen die Aktiengesellschaft und nicht gegen deren Vertreter oder Organe zu richten; gegen letztere kann nur eine Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung in Frage kommen, als solche aber ist die Klage nicht gestellt. 5. Nicht identisch mit der Frage der Passivlegitimation ist die Frage der materiellen Zulässigkeit der vorliegenden Klage auf Anfechtung der Aktienübernahme, deren Verneinung das zweite Motiv der Abweisung der Klage durch die Vorinstanz bildete und auf die nunmehr einzutreten ist. In der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. AS 15 S. 628 Erw. 4; 29 II S. 662 ff.; 31 II S. 71 ff. Erw. 4 ff.) ist die Abweisung solcher auf Anfechtung einer Beitrittserklärung zu einer Gesellschaft (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Genossenschaft) wegen Betruges gerichteten Klagen oder Einreden aus dem Gesichtspunkte erfolgt, daß der Be trug, auf den sich der Anfechtende berufe, in Ansehung des Prozeß gegners als ein von Dritten verübter Betrug anzusehen sei und daher gemäß Art. 25 OR die Verbindlichkeit des angefochtenen Rechts geschäftes nicht hindere. Waren hiebei die Gesellschaftsgläubiger die Prozeßgegner, so beruhte die Abweisung der Anfechtung dar auf, daß sie nicht Kontrahenten bei dem Übernahmevertrag waren und daß, soweit die von ihnen geltend gemachten Rechte aus dem Gesellschafts , Übernahmevertrag durch Täuschung des bei tretenden Übernehmers begründet wurden, die Täuschung nicht durch sie, sondern von einem Dritten (den Mitgesellschaftern, der Gesellschaft) bewirkt war; war Prozeßgegner die Gesellschaft, so erfolgte die Abweisung der Anfechtung unter dem Hinweis dar auf, daß die Aktienzeichnung vor dem Zustandekommen der Ge sellschaft, den Gründern gegenüber, stattgefunden habe, eine be trügerische Verleitung durch diese letztern aber wiederum, in An sehung einer Gesellschaft, als Betrug eines Dritten und nicht der Gesellschaft oder ihrer Organe erscheine. Im vorliegenden Falle ist die Beitrittserklärung der Gesellschaft gegenüber erfolgt, und ihrer Anfechtung kann der Einwand, daß es sich um einen durch Dritte verübten und daher nicht zu berücksichtigenden Betrug handle, nur in dem Sinne entgegengehalten werden, daß darauf abgestellt wird, es seien nicht allein die Interessen der Gesellschaft, sondern auch Interessen Dritter beteiligt, welche den durch die Gesellschaftsorgane angeblich verübten Betrug nicht gegen sich gelten lassen müssen. Die Vorinstanz stellt nun aber überhaupt gar nicht darauf ab, ob auch Interessen Dritter im Spiel seien, sondern sie leitet die Unzulässigkeit der Anfechtung daraus her, daß die Beitrittserklärung gleichzeitig stets eine Kundgebung nach außen darstelle und aus diesem Grunde absolut, auch der Gesell schaft gegenüber, verbindlich fei. Ist diese Auffassung richtig, so
folgt daraus allerdings ohne weiteres die Abweisung der Klage;
denn wenn die Beitrittserklärung schlechthin aus dem Grunde
unanfechtbar ist, weil sie eine Kundgebung nach außen bedeutet,
so ist sie absolut unanfechtbar, ohne Rücksicht darauf, ob im
einzelnen Falle wirklich solche Interessen gefährdet werden, die
speziell wegen der erfolgten Kundgebung nach außen schutzbedürftig
sind oder nicht.
6. Die streitige Frage der Unzulässigkeit der Anfechtung des
Beitrittes zur Aktiengesellschaft wegen Betruges schlechthin, der
Gesellschaft und den Mitaktionären, nicht bloß den Gläubigern
gegenüber, kann nicht lediglich unter Hinweis auf Art. 629 Abs. 3
OR erledigt werden, wonach dem Aktionär ein Recht, den ein
gezahlten Betrag zurückzufordern, weder vor noch bei der Auf
lösung der Gesellschaft zusteht. Denn mit seinem Anfechtungsgrund
behauptet der Kläger gerade, in Wirklichkeit nicht Aktionär ge
worden zu sein, er will den Beitritt zur Aktiengesellschaft ex tunc
rückgängig machen. Dagegen gibt diese Bestimmung immerhin
den Anhaltspunkt zur Entscheidung. Denn es folgt aus ihr, daß
das, was der Aktionär als Gegenwert seiner Mitgliedschaftsrechte
hingegeben hat, unwiderruflich Eigentum der Gesellschaft wird
(Staub, Anm. 1 zu 213 DHGB, Komm. 6 u. 7. Aufl.,
Anm. 20 zu 186 S. 577 ; Goldmann, Komm. S. 819
188 Anm. 12), die auch vom Reichsgericht geteilt wird (RGZ
54 Nr. 39 S. 129 ff. u. dort zit.), vertretenen Ansicht ist die
Zeichnungserklärung, gleichgültig ob bei Gründung der Aktien
gesellschaft oder bei Kapitalserhöhung, der Anfechtung wegen Irr
tums oder Betrugs entzogen mit Rücksicht auf ihren rechtspoli
zeilichen Charakter ; und das Reichsgericht hat in der zitierten
Entscheidung weiter angenommen, auch ein Schadenersatzanspruch
(aus 31 und 823 GB) stehe dem Aktionär, welcher durch
wissentlich falsche Angaben des Vorstandes über die Verhältnisse
der Aktiengesellschaft veranlaßt worden sei, bei einer Erhöhung
des Aktienkapitals Bezugsrechte auszuüben, der Gesellschaft gegen
über nicht zu; es folge das aus dem Wesen der Aktiengesellschaft
als einer Gesellschaft mit reiner Kapitalhaftung, aus der auch
die Begrenzung der Ansprüche des Aktionärs auf Reingewinn
( 213 DHGB) sich erkläre; die sowohl zum Schutze des mit
der Aktiengesellschaft kontrahierenden Publikums als im Interesse
der Gesamtheit der Aktionäre getroffenen Vorschriften könnten
nicht dadurch außer Wirksamkeit gesetzt werden, daß im Einzel
falle ein Aktionär durch schuldhaftes Verhalten der Gesellschafts
organe zu seiner Beteiligung veranlaßt worden sei (a. A. aller
dings Makower, Anm. 2 a zu 182; vergl. aber gegen ihn
Staub, a. a. O.). Diese Erwägungen erscheinen auch für die
Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, die in allen wesent
lichen Punkten die gleiche rechtliche Struktur trägt, wie die deutsche
Aktiengesellschaft, und bei der insbesondere auch der Zeichnungser
klärung die gleiche Wirkung zukommt wie dort, als zutreffend.
Auch nach schweizerischem Recht bedeutet die Zeichnungserklärung
eine Kundgebung nach außen, den Gläubigern, aber auch den
andern Aktionären gegenüber; während des Bestehens der Aktien
gesellschaft und vor Durchführung der Liquidation mit den Gläubi
gern muß daher jedenfalls das Aktienkapital intakt bleiben. Aber
es folgt daraus, daß die Kundgebung auch an die Gesamtheit der
Aktionäre gerichtet ist, noch weiter, daß auch nach der Aus
einandersetzung mit den Gläubigern, bei der Verteilung des Liqui
dationsergebnisses unter die Aktionäre, nicht ein einzelner Aktionär
gegenüber der Gesellschaft auftreten kann mit der Behauptung, er
sei durch Betrug zum Beitritt veranlaßt worden und fordere nun
nicht sein Liquidationsbetreffnis, sondern seine Einzahlung zurück;
denn auch den Mitaktionären gegenüber gilt der Satz, daß das
Aktienkapital intakt zu erhalten sei, und es würde bei Zulassung
der Klage im vorliegenden Falle, wie der Vertreter der Beklagten
zutreffend ausgeführt hat, eine Rangstellung unter den Prioritäts
aktionären geschaffen, die mit ihrer gleichmäßigen sozialrechtlichen
Stellung unvereinbar ist. Danach ist das angefochtene Urteil in
dieser zweiten Erwägung zu bestätigen und somit die Berufung
abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 1905 in allen
Teilen bestätigt.