Appeal inadmissible for lack of federal issue and amount in dispute

BGE 32 II 768Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II01.11.1904Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiffs appealed against the Aargau High Court's dismissal of their claims concerning fund capital and factory fines. The Federal Court held that claims 2 and 3 did not raise a federal-law issue warranting review, because the decisive question was ownership of the capital and the cantonal judgment had already established that it belonged to the defendant. Claims 4 and 5 were also not admissible, since they had an indeterminate amount in dispute and the plaintiffs had not supplied a sufficient basis for valuation. The appeal was therefore not entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 56 OG; Art. 59 OG: The federal appeal is admissible only where the case involves a federal-law question and the statutory value in dispute is met or can be determined from the record. A merely asserted mandate or unjust enrichment theory does not create admissibility if the decisive issue resolved below is ownership of the disputed asset. For claims with indeterminate value, the appellant bears the burden of furnishing the court with the elements necessary for valuation; failing this, the appeal is not entered into.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 21. Dezember 1906 in Sachen Fischer und Genossen, Kl. u. Ber. Kl., gegen Spörry, Bekl. u. Ber. Bekl. Zulässigkeit der Berufung: 1. Anwendung oder Anwendbarkeit eid genössischen Rechts. Art. 56 0G. 2. Streitwert. Art. 59 eod. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 31. August 1906 hat das Obergericht des Kantons Aargau über die Klagebegehren:
  2. Die Mitglieder der Krankenkasse der ehemaligen Spinnerei Baden seien berechtigt zu erklären, das Kapital der Krankenkasse, das in ihrer Verwaltung sich befindet, 4008 Fr. 10 Cts., Wert
  3. November 1904, nach 27 der Statuten zu verteilen.
  4. Es sei gerichtlich festzustellen, daß der Beklagte der Kranken kasse der ehemaligen Spinnerei Baden resp. deren Mitgliedern, den Klägern, einen Betrag von 5354 Fr. 99 Cts, samt Zins zu 5 % seit 30. Juni 1890 schulde, eventuell den Zins mit 2845 Fr. 6 Cts.
  5. Die Mitglieder der Krankenkasse der ehemaligen Spinnerei Baden seien berechtigt zu erklären, auch die Summe nach Dis positiv 2, d. h. die 5354 Fr. 99 Cts. samt Zins, eventuell den Zins hievon, nach 27 der Statuten zu verteilen.
  6. Der Beklagte habe über die Verwendung der in der Spin nerei erteilten Bußen in den letzten zehn, eventuell fünf Jahren, d. h. vom 28. Oktober 1894 bis 28. Oktober 1904, eventuell
  7. Oktober 1899 bis 28. Oktober 1904 Auskunft zu geben, resp. sich darüber auszuweisen, daß diese Bußen im Interesse der Arbeiter verwendet wurden, eventuell sei er zu verurteilen, diese Bußen während der letzten zehn resp. fünf Jahren den Klägern zu Handen der Krankenkasse zu bezahlen.
  8. Die Kläger seien berechtigt zu erklären, diese Bußen nach 27 der Statuten zu verteilen; erkannt:
  9. Die Mitglieder der Krankenkasse der ehemaligen Spinnerei Spörry in Baden sind berechtigt erklärt, das Kapital der Kran kenkasse, das in ihrer Verwaltung sich befindet, 4008 Fr. 10 Cts., Wert 1. November 1904, nach 27 der Statuten zu verteilen.
  10. Die Klagebegehren 2, 3, 4 und 5 sind abgewiesen. B. Die Kläger haben gegen dieses Urteil rechtzeitig die Be rufung an das Bundesgericht eingelegt, mit der sie beantragen, es seien in Aufhebung von Dispositiv 2 des angefochtenen Ur teils die Klagebegehren 2, 3, 4 und 5 gutzuheißen. C. Der Beklagte hat beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe abzuweisen; in Erwägung:
  11. Die Rechtsbegehren 2 und 3 der Klage verlangen Heraus gabe und Verteilung von 5354 Fr. 99 Cts. Kapitalstock der Krankenkasse, deren Mitglieder die Kläger sind. Die Kläger be haupten, dieses Kapital sei der Krankenkasse von den Rechtsvor gängern des Beklagten geschenkt worden, der Beklagte habe das selbe im Jahre 1890 aus dem Vermögen der von ihm verwalteten Fabrik Krankenkasse ausgeschieden, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Die Vorinstanz hat dieses Begehren abgewiesen, mit der Begründung, der geforderte Kapitalbetrag sei der Krankenkasse nicht geschenkt worden und habe daher nie zum Vermögen der Krankenkasse gehört. In ihrer Berufungserklärung behaupten die Kläger, die Frage der Schenkung sei für ihre Klagebegehren nur präjudiziell, nicht aber allein entscheidend, denn der Beklagte hafte den Klägern in erster Linie aus Mandat oder negatorum gestio. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden: Streitig ist nicht die Verwaltung des Kapitals durch den Beklagten als Mandatar der Kasse, sondern das Eigentum am verwalteten Kapital, das von jeder der Parteien für sich beansprucht wird. Die Kläger haben in der Klage ihren Anspruch auf Schenkung gestützt. Wenn das Kapital von der Vorinstanz auf Grund kantonalen Rechts dem Beklagten zugesprochen wurde, so bleibt natürlich auch für einen Herausgabeanspruch auf Grund von Mandat kein Raum mehr, denn damit steht auch fest, daß er das ihm zu eigen ge hörende Kapital auch nicht für die Kläger verwaltet hat, sondern eben für sich. Die Zinsen sodann folgen der Hauptsache.
  12. Das vierte Klagebegehren geht auf Rechnungsstellung über

die in den letzten zehn eventuell fünf Jahren vom Beklagten ver hängten Bußen, eventuell auf Auszahlung der Bußen an die Kläger, und das fünfte Begehren auf Feststellung der Berechti gung der Kläger zur Verteilung dieser Bußen. Beides sind Be gehren von unbestimmtem Streitwerte. In der Klage ist ein Streitwert nicht angegeben. Der Beklagte behauptet in der Autwort, die Bußen der letzten fünf Jahre hätten zusammen 104 Fr. 15 Cts. betragen. Die erste Instanz konstatiert, daß in Beweisantrag für die Behauptung der Kläger, sie hätten ber 1000 Fr. betragen, nicht gestellt worden ist. Das Bundes gericht ist somit außer Stand gesetzt, den Streitwert zu bemessen, und da die Kläger dem Gerichte für diese Bemessung die Anhalts punkte zu bieten haben, ist auf diese Berufungsbegehren mangels Nachweises des gesetzlichen Streitwertes nicht einzutreten (OG Art. 59 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 54 vergl. auch Art. 63 Ziff.1 und 67 Abs. 3)); erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vergl. auch Nr. 85, 86, 89 und 98.

Schlagwörter

appeal admissibilityamount in disputeownershipaccountingmandatedonationfederal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible for claims 2 and 3 on the basis of federal law application or applicability.

Extrahierter Entscheid

No. The dispute concerned ownership of the fund capital, and once the cantonal court held that the claimed capital belonged to the defendant, no federal-law-based claim to restitution or mandate remained open.

Extrahierte Begründung

The plaintiffs had founded their claim on an alleged donation. Their new reliance on mandate or negotiorum gestio did not change the decisive point, because the cantonal judgment established that the capital was the defendant's own property and therefore not managed for the plaintiffs.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible for claims 4 and 5 despite an unproven amount in dispute.

Extrahierter Entscheid

No. The claims for accounting, payment of fines, and declaration of entitlement to distribute them had an indeterminate amount in dispute, and the Federal Court could not determine it from the record.

Extrahierte Begründung

The plaintiffs bore the burden of providing the court with the basis for valuing the claim. Since no sufficient evidence of a statutory minimum amount was shown, the appeal could not be entered into under the applicable procedural rules.

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