Art. 56 OG; Art. 59 OG: The federal appeal is admissible only where the case involves a federal-law question and the statutory value in dispute is met or can be determined from the record. A merely asserted mandate or unjust enrichment theory does not create admissibility if the decisive issue resolved below is ownership of the disputed asset. For claims with indeterminate value, the appellant bears the burden of furnishing the court with the elements necessary for valuation; failing this, the appeal is not entered into.
die in den letzten zehn eventuell fünf Jahren vom Beklagten ver hängten Bußen, eventuell auf Auszahlung der Bußen an die Kläger, und das fünfte Begehren auf Feststellung der Berechti gung der Kläger zur Verteilung dieser Bußen. Beides sind Be gehren von unbestimmtem Streitwerte. In der Klage ist ein Streitwert nicht angegeben. Der Beklagte behauptet in der Autwort, die Bußen der letzten fünf Jahre hätten zusammen 104 Fr. 15 Cts. betragen. Die erste Instanz konstatiert, daß in Beweisantrag für die Behauptung der Kläger, sie hätten ber 1000 Fr. betragen, nicht gestellt worden ist. Das Bundes gericht ist somit außer Stand gesetzt, den Streitwert zu bemessen, und da die Kläger dem Gerichte für diese Bemessung die Anhalts punkte zu bieten haben, ist auf diese Berufungsbegehren mangels Nachweises des gesetzlichen Streitwertes nicht einzutreten (OG Art. 59 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 54 vergl. auch Art. 63 Ziff.1 und 67 Abs. 3)); erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vergl. auch Nr. 85, 86, 89 und 98.