Art. 58 Abs. 1 OG; Zulässigkeit der Berufung gegen Haupturteile: Als Haupturteil gilt nur ein Entscheid, der den eingeklagten Anspruch materiell endgültig erledigt und das kantonale Verfahren definitiv abschließt. Ein Urteil, das lediglich die grundsätzliche Haftung oder Entschädigungspflicht feststellt und die Quantifizierung der Forderung einem andern Richter überweist, ist kein Haupturteil. Für solche Vorentscheide greift Art. 58 Abs. 2 OG. Die Berufung ist daher unzulässig, wenn die Höhe des Anspruchs noch offenbleibt (vgl. consid. 1).