Contractual vs. delictual claim; federal jurisdiction in appeal proceedings: where the alleged damage is said to result from the seller's omission to impose a promised restriction in a land sale, the action is to be characterized as one for breach of contract and not as a claim in tort, since the omission cannot constitute a violation of the legal order as such. An alternative invocation of Art. 50 ff. OR does not alter this qualification if the claimant continues to seek compensation for the performance interest arising from alleged non-performance rather than reliance damages for inducement by false representations. In such a case the Federal Supreme Court lacks competence to entertain the appeal (consid. 1-2).
erstellen, wobei die im Reglement festgesetzte Maximalhöhe wesentlich überschritten und die im Straßenplan vorgesehene Archiv straße teilweise überbaut wurde. Der Kläger verlangt nun als Singularsuccessor der Firma Weber Tschopp von der Beklagten Ersatz des Minderwerts und des Schadens , der ihm infolge rechts , vertrags und plan widriger Gestattung der Erstellung dieses Gebäudes an seiner Besitzung zugefügt worden sei. Eventuell verlangt er Schaden ersatz auf Grund von Art. 50 ff. und 62 OR. B. Durch Urteil vom 16. Mai 1906 hat der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen, mit wesentlich folgender Motivierung: Der Prinzipalstandpunkt des Klägers, wonach eine Vertragsverletzung vorliege, sei schon des halb unhaltbar, weil nach bernischem Rechte (Satzung 811 C) Kaufverträge über unbewegliche Sachen und zugehörige Partei beredungen nur gültig seien, wenn dabei die schriftliche Form be obachtet werde; dies sei nun aber bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, den Erwerbern der Nachbarparzellen die im Regle ment und im Straßenplan vorgesehenen Baubeschränkungen auf zuerlegen, nicht geschehen. Der Eventualstandpunkt, wonach eine unerlaubte Handlung vorliege, sei dagegen deshalb unbegründet, weil die Beklagte den Inhabern der Firma Weber Tschopp das Reglement und den Straßenplan mit der ausdrücklichen Bei fügung übergeben habe, die darin vorgesehenen Baubeschränkungen seien nur für private Bauten maßgebend. C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage; in Erwägung: