No federal jurisdiction over contractual damages claim

BGE 32 II 737Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II16.05.1906Inadmissible

Zusammenfassung

Weber appealed a Bern judgment dismissing his damages action against Berne-Land-Company for allegedly failing to impose promised building restrictions on neighboring parcels sold to the Swiss Confederation. The Federal Supreme Court held that the asserted loss could only arise from breach of contractual duties, not from a delict, and therefore the matter was outside its jurisdiction. The alternative invocation of Art. 50 ff. OR did not alter the nature of the claim, because Weber still sought compensation for non-performance rather than reliance damages for fraudulent inducement. The appeal was not entered.

Regest

Contractual vs. delictual claim; federal jurisdiction in appeal proceedings: where the alleged damage is said to result from the seller's omission to impose a promised restriction in a land sale, the action is to be characterized as one for breach of contract and not as a claim in tort, since the omission cannot constitute a violation of the legal order as such. An alternative invocation of Art. 50 ff. OR does not alter this qualification if the claimant continues to seek compensation for the performance interest arising from alleged non-performance rather than reliance damages for inducement by false representations. In such a case the Federal Supreme Court lacks competence to entertain the appeal (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 22. Dezember 1906 in Sachen Weber, Kl. u. Ber. Kl., gegen Berne-Land-Company, Bekl. u. Ber. Bekl. Schadenersatzklage wegen Nichtauferlegung einer dem Kläger in einem Liegenschaftenkauf zugesicherten Baubeschränkung. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Im Jahre 1881 erwarb die Beklagte das Kirchen und Lindenfeld in Bern behufs Errichtung eines Villenquartiers. Sie ließ einen Straßenplan erstellen und gab in Form eines Regle ments die Bestimmungen bekannt, die bei der Überbauung des Landkomplexes maßgebend sein sollten. Dieses Reglement ent hielt u. a. Vorschriften über die Maximalhöhe der zu errichten den Villen. Im Jahre 1899 erwarb die Kollektivgesellschaft Weber Tschopp, der der Kläger angehörte, von der Beklagten eine Land parzelle auf dem Kirchenfeld zur Erstellung einer Villa mit Atelier anbau. Der Kläger behauptet, bei dieser Gelegenheit sei ihm und seinem Associé mündlich erklärt worden, man werde den Nachbar parzellen die im Reglement und im Straßenplan vorgesehenen Baubeschränkungen auferlegen. Im Jahre 1902 verkaufte die Beklagte der schweizerischen Eid genossenschaft zwei an die von Weber Tschopp gekaufte Liegen schaft anstoßende Parzellen (R 578 und 579). Auf diesen Par zellen ließ die Eidgenossenschaft das Gebäude für Landestopographie

erstellen, wobei die im Reglement festgesetzte Maximalhöhe wesentlich überschritten und die im Straßenplan vorgesehene Archiv straße teilweise überbaut wurde. Der Kläger verlangt nun als Singularsuccessor der Firma Weber Tschopp von der Beklagten Ersatz des Minderwerts und des Schadens , der ihm infolge rechts , vertrags und plan widriger Gestattung der Erstellung dieses Gebäudes an seiner Besitzung zugefügt worden sei. Eventuell verlangt er Schaden ersatz auf Grund von Art. 50 ff. und 62 OR. B. Durch Urteil vom 16. Mai 1906 hat der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen, mit wesentlich folgender Motivierung: Der Prinzipalstandpunkt des Klägers, wonach eine Vertragsverletzung vorliege, sei schon des halb unhaltbar, weil nach bernischem Rechte (Satzung 811 C) Kaufverträge über unbewegliche Sachen und zugehörige Partei beredungen nur gültig seien, wenn dabei die schriftliche Form be obachtet werde; dies sei nun aber bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, den Erwerbern der Nachbarparzellen die im Regle ment und im Straßenplan vorgesehenen Baubeschränkungen auf zuerlegen, nicht geschehen. Der Eventualstandpunkt, wonach eine unerlaubte Handlung vorliege, sei dagegen deshalb unbegründet, weil die Beklagte den Inhabern der Firma Weber Tschopp das Reglement und den Straßenplan mit der ausdrücklichen Bei fügung übergeben habe, die darin vorgesehenen Baubeschränkungen seien nur für private Bauten maßgebend. C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage; in Erwägung:

  1. Die Kompetenz des Bundesgerichts hängt davon ab, ob der den Gegenstand des Prozesses bildende Anspruch als ein solcher aus Delikt oder aber als ein solcher aus Vertrag aufzufassen sei. Denn daß im letztern Falle das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung inkompetent ist, bedarf, da der in Betracht kom mende Vertrag ein Liegenschaftskauf ist, keiner weitern Ausführung. Der Kläger hat von Anfang an betont, der eingeklagte Scha den sei ihm dadurch zugefügt worden, daß die Beklagte es unter lassen habe, der schweizerischen Eidgenossenschaft beim Verkauf der Parzellen R 578 und R 579 die im Reglement und im Bau plan vorgesehenen Baubeschränkungen aufzuerlegen. Nun ist es aber ohne weiteres klar, daß in der Nichtauferlegung einer Bau beschränkung beim Verkauf einer Liegenschaft niemals ein Verstoß gegen die Rechtsordnung als solche, sondern höchstens eine Ver letzung vertraglicher Pflichten erblickt werden kann. Die vorliegende Schadenersatzklage charakterisiert sich daher als Kontraktsklage, so daß das Bundesgericht zu deren Anhandnahme inkompetent ist.
  2. An diesem Resultate wird auch dadurch nichts geändert, daß der Kläger erklärt, seine Klage eventuell auf Art. 50 ff. OR zu stützen. Denn der Kläger hat sich hiebei nicht etwa auf den Stand punkt gestellt, er, bezw. die Firma Weber Tschopp, sei durch unwahre Angaben der Beklagten zum Vertragsabschlusse verleitet worden, weshalb er Ersatz des negativen Vertragsinteresses ver lange, sondern er hat auch eventuell nur Ersatz des ihm durch Nichterfüllung einer Vertragspflicht entstandenen Schadens, also Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangt. Die angeblich unerlaubte Handlung der Beklagten ist somit wiederum nichts anderes als die derselben vorgeworfene Vertragsverletzung; beschlossen: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

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