Art. 658 OR; duty of members of the board of directors to deposit shares as security. The legal duty to deposit shares, and any statutory clause modelled on it, applies only for the duration of the mandate and must be fulfilled upon assumption of office. A company may not, after the director has left office, newly enforce the deposit obligation in order to secure possible claims arising from past management. If the bylaws go beyond Art. 658 OR and are ambiguous as to such an extended security purpose, the ambiguity is construed against the company; a later demand is then inadmissible in substance.
wären, so wäre gewiß der Standpunkt des Klägers zutreffend, daß die Beklagte auf Geltendmachung des Hinterlegungsanspruches verzichtet hätte. Indessen hat die Beklagte ausdrücklich behauptet, der Kläger habe die Aktien eigenmächtig herausgenommen, und diese Behauptung ist vom Kläger nie bestritten worden. Auf enen Grund kann also zur Abweisung des Anspruches auf Ak tienhinterlegung nicht abgestellt werden, sondern es ist weiter zu prüfen, welches der Sinn des 13 der Statuten sei und ob die Beklagte auf Grund dieser Bestimmung jetzt noch einen Anspruch auf Aktienhinterlegung habe. Wäre nun mit der Vorinstanz in 13 der Statuten keine andere Bestimmung zu erblicken als die in Art. 658 OR enthaltene, so müßte der Anspruch der Beklagten ohne weiteres abgewiesen werden; denn die gesetzliche Pflicht zur Aktienhinterlegung beruht, wie das Bundesgericht in seinem Ur teil vom 30. April 1898 in Sachen Bossard gegen Fabriken Landquart, Erw. 3, AS 24 II S. 362 ff., ausgeführt hat, nicht auf dem Gedanken, der Aktiengesellschaft Sicherstellung für all fällige Forderungen an die Verwaltungsratsmitglieder aus der Geschäftsführung zu verschaffen. Allein die Statuten haben nun diesen Zweck in die Sicherstellung hineingelegt, wie aus dem Wortlaute des 13 folgt, und das ist, nach dem angeführten Urteile des Bundesgerichts, durchaus zulässig. Allein eine Ver antwortlichkeit zieht sich das Verwaltungsratsmitglied nur zu während der Dauer seines Mandates; nur für die Dauer dieses Mandates kann es verantwortlich erklärt werden, wie ja auch die Aktienhinterlegung laut den Statuten hier für die richtige Ausübung der Funktionen erfolgen soll. Eine nachträgliche Gel tendmachung der Hinterlegungspflicht geht nun zu weit, geht über den Zweck der Hinterlegungspflicht, wie er in 13 der Statuten normiert ist, hinaus. Denn nach seinem Austritte als Verwaltungsratsmitglied kann der Kläger keine neue Verantwort lichkeit mehr auf sich laden; für die in der Vergangenheit liegende aber kann die Hinterlegung, die eben eine Sicherheit für künftig entstehende Forderungen bilden soll, nicht begehrt werden. Jeden falls geht aus den Statuten nicht mit voller Deutlichkeit hervor, daß der Beklagten ein so weit gehender Anspruch verliehen werden wollte, und im Zweifel ist, da 13 eine Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung des Art. 658 und eine weitergehende Be lastung des Verwaltungsratsmitgliedes enthält, gegen die Beklagte zu entscheiden. Freilich steht ja eine Verantwortlichkeitsklage der Beklagten gegen den Kläger in Sicht, und die Beklagte hat auch schon im vorliegenden Prozesse die Frage der Verantwortlichkeit des Klägers aufgerollt; allein dieser Umstand genügt nicht, um ihr Begehren auf Hinterlegung gutzuheißen.