- Arteil vom 1. Dezember 1906
in Sachen R., Bekl., Ber. Kl. und Anschl. Ber. Bekl., gegen
Str., Kl., Ber. Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Form und Inhalt der Berufung, Art. 67 Ab. 2 0G: Ein Antrag auf
kangemessene Erhöhung der Entschädigung genügt.
Verlöbnis-
bruch; wann widerrechtlich nach Art. 50 und 55 OR? Mass der
Entschädigung.
A. Durch Urteil vom 20. März 1906 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt
Der Klägerin ist das Rechtsbegehren ihrer Klage für einen
Betrag von 500 Fr. zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.
Innert der Anschlußberufungsfrist hat die Klägerin erklärt,
sich der Berufung anzuschließen, mit dem Antrag, es sei in teil
weiser Abänderung des Urteils des Vorderrichters die ihr zu
gesprochene Entschädigung angemessen zu erhöhen.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien je Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegnerischen
Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorliegende, auf Art. 50 ff. OR gegründete Schaden
folgendem, von der Vorinstanz festgestelltem
ersatzklage beruht auf
Tatbestand:
Die im Jahre 1883 geborene Klägerin lernte im Sommer 1904
den damals zirka 25 Jahre alten Beklagten kennen. Derselbe
hatte von seinem Vater ein ansehnliches Vermögen geerbt und
lag gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester der Landwirt
schaft ob. Die Klägerin war, als sie die Bekanntschaft des Be
klagten machte, Kellnerin im Hotel Emmenthal in Thun, woselbst
der Beklagte als Gast verkehrte. Im September war der Beklagte
im Militärdienst, von wo aus er der Klägerin jeweilen in ver
schlossenem Kouvert Ansichtskarten zusandte. Nach der Rückkehr
des Beklagten aus dem Militärdienst gestaltete sich das Verhältnis
der Parteien intimer. Im Laufe des Monats Oktober, wahrschein
lich an einem Sonntag, lud der Beklagte die Klägerin ein, mit
ihm in sein elterliches Haus zu kommen. Mutter und Schwester
des Beklagten waren jedoch gerade abwesend, und zwar erklärt die
Vorinstanz, der Grund dieser Abwesenheit habe wohl darin gelegen,
daß die genannten die häufigen Besuche des Beklagten bei der
Klägerin nicht billigten und entschieden gegen seine Verehelichung
mit der Klägerin waren, was der Beklagte von Anfang an ge
wußt habe. Der Beklagte führte die Klägerin auf sein Zimmer
und bat sie, bei ihm zu bleiben. Die Klägerin machte dem gegen
über geltend, daß sie nach Hause kehren sollte ; tatsächlich brachte
sie aber die Nacht beim Beklagten zu und gestattete ihm den Bei
schlaf, eine Tatsache, welche zwar aus prozessualen Gründen nicht
durch das in erster Linie zu derselben angerufene Beweismittel
(Eidesdelation) bewiesen werden konnte, wohl aber, wie die
Vorinstanz feststellt, durch das in zweiter Linie angerufene Be
weismittel ( Schlußfolgerungen ). Ende Oktober verlor die Klä
gerin ihre Stelle und zwar wegen ihres Verhältnisses zum Be
klagten und insbesondere wegen Vernachlässigung der andern Gäste
bei Anwesenheit des Beklagten. Sie begab sich nun zu ihren
Eltern nach Weißenburg, woselbst sie der Beklagte ebenfalls häufig
besuchte. Am 31. Oktober stellte die Vormundschaftsbehörde von
Steffisburg beim Regierungsstatthalteramt den Antrag auf Ein
leitung des Bevogtigungsverfahrens über den Beklagten, da der
selbe sich durch seine Verschwendungssucht und seinen unsoliden
Lebenswandel zukünftigem Notstand aussetze. Ungefähr Mitte
November hielt der Beklagte bei den Eltern der Klägerin um
ihre Hand an. Diese erklärten sich mit der Verlobung einver
standen. Am 17. November reisten die Parteien zusammen nach
Bern, um die Trauringe zu kaufen. Nachdem sie diese ge
kauft und das Datum des 17. November darauf hatten eingra
vieren lassen, reisten sie nach Biel, woselbst sie wieder geschlecht
lichen Umgang hatten. Am 18. November kehrten sie jedes nach
Hause zurück. Der Beklagte hatte den Vorschlag gemacht, die
Ringe erst vom Januar an öffentlich zu tragen. Auf die dringen
den Bitten der Klägerin hin trug er jedoch seinen Ring jedesmal,
wenn er dieselbe in Weißenburg besuchte, und ließ er es auch ge
währen, daß die Klägerin den ihrigen trug. In Weißenburg galten
sie denn auch allgemein als Verlobte. Am 20. Dezember schickte
der Beklagte der Klägerin als Weihnachtsgeschenk eine goldene
Kette, und am 24. Dezember wünschte er ihr durch eine Ansichts
karte fröhliche Weihnachten . Dies scheint die letzte schriftliche
Nachricht zu sein, die die Klägerin vom Beklagten erhielt. Am
20. Januar 1905 richtete der Vater der Klägerin folgenden Brief
an den Beklagten: Herrn Joh. R. Es war nicht Fräulein E. R.,
wo zu mir ins Haus gekommen ist und um die Hand meiner
Tochter Frieda gebetten: Sondern es war Herrn Joh. R. Per
sönlich. So daß, das Eheverlöbnis nicht mit Frl. R. ab
geschlossen wurde. Joh. R. wird sich noch gut erinnern, was er
hier gesprochen hat und daß es sich um einen Ernsten Schritt
gehandelt. Ihr werdet auch gut wissen, wie weit Ihr unter
wiederholten Malen mit Frieda geschritten seit und ihm seine
Ehre geraubt! So daß sich die sache nicht so leicht abschütteln
läßt .... Freundlicher Gruß. sig. Emil Str., Schmied. Der
Beklagte antwortete hierauf: Herrn Str.! Möchte Sie bitten
mir meinen Ring zu schicken. Frl. Frieda wird sich erinnern
daß ich Ihr den Ring nicht gab und daß ich Ihre Aussage,
wir seien verlobt, in Abrede stelle. Unsere Verlobung sollte erst
aufs Neujahr stattfinden! Bitte hievon Notiz zu nehmen.
Am 24. Februar 1905 wurde über den Beklagten die Bevogtung
ausgesprochen, nachdem er sich am 5. Januar selber mit dieser
Maßregel einverstanden erklärt hatte.
Im gegenwärtigen Prozesse verlangt die Klägerin eine Ent
schädigung von 5000 Fr.
2. Was die Formalien der Berufung betrifft, so ist lediglich in Be
zug auf die Anschlußberufung zu bemerken, daß nach den im Ur
teil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 1905 in Sachen Defabiani
u. Kons. gegen Maire u. Kons. (AS Bd. 31 II S. 675) aufgestellten
Grundsätzen auf dieselbe einzutreten ist, trotzdem sie nur einen
Antrag auf angemessene Erhöhung der vorinstanzlich zugespro
chenen Entschädigung enthält; es genügt, daß die von der Klägerin
verlangte Entschädigung vor der kantonalen Instanz auf 5000 Fr
beziffert wurde; denn dadurch ist auch für die vor Bundesgericht
beantragte angemessene Erhöhung derselben eine genaue Limite
gegeben.
3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß zwar der
Verlöbnisbruch an sich keine widerrechtliche Handlung im Sinne
von Art. 50 ff. OR ist, daß aber trotzdem, wie das Bundes
gericht stets erkannt hat (vgl. AS d. bg. Entsch. 31 II S. 684),
das Verhalten des vom Verlöbnis zurücktretenden Teils sich unter
Umständen als ein auch abgesehen von der Vertragsverletzung
rechtswidriges darstellen kann, was beispielsweise dann der Fall
ist, wenn der Bruch des Verlöbnisses in einer verletzenden, den
andern Teil unverdient der Mißachtung oder dem Gespötte aus
setzenden oder seinen guten Ruf gefährdenden Art und Weise er
folgt, ebenso wenn der vom Verlöbnis zurücktretende mutwillig
gehandelt oder gar in eigennütziger oder unlauterer Absicht den
andern Teil über seine Intentionen getäuscht hat.
Im vorliegenden Falle ist nun freilich weder der Bruch des
Verlöbnisses in einer qualifiziert verletzenden Weise erfolgt, noch
ist anzunehmen, daß der Beklagte von vorneherein nur darauf
ausgegangen sei, die Klägerin zu täuschen. Indessen sind die an
geführten Fälle doch nur Beispiele eines als rechtswidrig zu
bezeichnenden Verhaltens des vom Verlöbnis zurücktretenden Teils;
und insbesondere ist der Fall, wo der eine Teil von vornherein
nur auf die Täuschung des andern ausgegangen ist, lediglich der
prägnanteste Fall einer schon durch Eingehung eines Verlöb
nisses begangenen rechtswidrigen und unerlaubten Handlung im
Sinne von Art. 50 ff. OR. Diesem Falle verwandt und daher
nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist namentlich der Fall,
wo jemand ein Verlöbnis eingeht, trotzdem er wohl weiß oder
doch bei einiger Überlegung sich sagen muß, daß er nicht im
Stande sein wird, die dem Eheabschluß entgegenstehenden Schwierig
keiten zu überwinden. Auch in einem solchen Falle liegt ein, wie
wohl nicht vorsätzlicher, so doch fahrlässiger Eingriff in die Rechts
sphäre des andern Teiles vor, der nach Art. 50 ff. OR zu
Schadenersatz verpflichtet.
Eines derartigen fahrlässigen Eingriffs in die Rechtssphäre der
Klägerin hat sich nun in casu der Beklagte offensichtlich schuldig
gemacht. Denn wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, war es
gewiß eine höchst leichtfertige Handlung des Beklagten, der Klä
gerin die Ehe zu versprechen, trotzdem er sich bewußt sein mußte,
daß er nicht im Stande sei, den gegen einen Eheabschluß mit der
Klägerin sich geltend machenden, ihm von Anfang an bekannten
Widerspruch seiner Verwandten und der Vormundschaftsbehörde,
welche bereits seine Bevogtung beantragt hatte, zu brechen. Der
Beklagte hat im Prozesse selber erklärt, er sei nicht gewillt
wesen, das Verhältnis zu seiner Mutter und Schwester, mit
denen er in gemeinsamem Haushalt lebte, durch Verheiratung mit
einer ihnen nicht genehmen Person zu stören. Indem er sich
trotzdem mit der Klägerin verlobte, hat er daher dieser letztern
gegenüber äußerst leichtfertig gehandelt. Sein Verschulden erscheint
umso größer, als er sich bei dieser Sachlage sogar nicht gescheut
hat, die bis dahin unbescholtene Klägerin, die in guten Treuen
glaubte und den Umständen nach annehmen durfte, er werde sie
heiraten, zur Vollziehung des Beischlafs zu bewegen, eine Tatsache,
welche durch die Vorinstanz in nicht aktenwidriger und daher für
das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt worden ist.
4. Was die Höhe der Entschädigung betrifft, so hat die Vor
instanz mit Recht das nicht unbedeutende Maß des dem Beklagten
zur Last fallenden Verschuldens, sowie den Umstand berücksichtigt,
daß die Klägerin seinetwegen etwa 2½ Monate lang stellenlos
war, wodurch ihr ein materieller Schaden von zirka 200 Fr. er
wachsen sei. Mit Recht ist ferner angenommen worden, daß eine
ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin
vorliege, zumal der Beklagte die Klägerin nachgewiesenermaßen
defloriert habe.
Außer diesen von der Vorinstanz bereits gewürdigten Faktoren
ist nun aber namentlich auch den Vermögensverhältnissen der Par
teien, insbesondere denjenigen des wohlsituierten Beklagten Rech
nung zu tragen; und im Gegensatz zur Vorinstanz ist von einer
Reduktion der Entschädigung wegen Mitverschuldens der Klägerin
Umgang zu nehmen, da ein allfälliges Verschulden dieser letztern
jedenfalls in keinem Verhältnis zu demjenigen des Beklagten steht.
Es rechtfertigt sich daher, die der Klägerin zugesprochene Ent
schädigung von 500 Fr. auf 800 Fr. zu erhöhen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Abweisung der Hauptberufung und in Gutheißung der
Anschlußberufung wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert,
daß die Urteilssumme von 500 Fr. auf 800 Fr. erhöht wird.