Art. 67 Abs. 4, 70 OG; Anschlussberufung im schriftlichen Verfahren: Bei der schriftlichen Berufung müssen Anschlußerklärung und Begründung innerhalb der Berufungsfrist eingereicht werden; nachträgliche Begründung macht die Anschlußberufung unwirksam (vgl. Erw. 3). Art. 81 OG; das Bundesgericht ist an Tatsachenfeststellungen nicht gebunden, soweit deren rechtliche Tragweite bzw. die Auslegung prozessualer Vorbringen und Erklärungen in Frage steht; es prüft solche Erklärungen frei nach materiellrechtlichen Auslegungsregeln (Erw. 4, 5). Schuldübernahme ist nicht leichthin anzunehmen; aus einer Vereinbarung über Verrechnung von Arbeiten kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger auch für namens eines Dritten bestellte Leistungen persönlich haftbar geworden sei (Erw. 5).
tionshofes des Kantons Bern vom 24. April 1906 zu bestätigen. Die Begründung dieser Anschlußberufung ist gemeinsam mit der Anwort auf die Hauptberufung unter dem 28. September 1906 zur Post gegeben worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist richtig, daß Boß für Arbeiten für mich in erster Linie die bezüglichen Beträge von der Baurechnung Hauser an Boß in Abzug bringen konnte; daneben sollte er mir auch Barleistungen machen. Ich kann mich nicht erinnern, daß mündlich diesbe züglich etwas abgemacht worden ist; ich faßte dies als selbstver ständlich auf, nämlich, daß es so gemacht werde, wie in Art. 25 behauptet. Hieraus leitet nun die Vorinstanz ab, der Kläger habe anerkannt, daß alle vom Beklagten in seinem Auftrag ge lieferten Arbeiten mit der Bauschuld des letztern verrechnet werden durften, gleichgültig, ob er die Bestellungen in eigenem Namen oder als Vertreter eines Dritten aufgegeben hatte. Darin finde auch die Tatsache ihre Erklärung, daß der Beklagte im August 1895 nach Beendigung der Arbeiten in Mürren in seinem Hauptbuch am Schlusse des Kontos von Allmen ..... die Bemerkung eintrug: An Architekt Hauser abtreten und übertragen auf S. 56 , und daß auf S. 56 in einem Zusammenzug der dem Kläger im Jahre 1895 abgelieferten Rechnungen zwischen einer Rechnung vom 20. August und einer weitern vom 30. Dezember angeführt wird: 1 Rechnung von Allmen Mürren 3841.95 Der Bestreitung des Klägers im Brief vom 8. August 1898 komme demgegenüber keine Bedeutung zu. Dagegen hält nun die Vorinstanz dieser ursprünglich entstandenen Forderung des Beklag ten gegenüber die Einrede der Verjährung für begründet, gestützt auf Art. 147 Ziff. 3 OR, und sie weist deshalb (implicite) die Widerklage ab, soweit sie auf Zahlung des dem Beklagten zu stehenden Saldos gerichtet ist. Umgekehrt aber beruht die Abwei sung der Vorklage auf der Auffassung, daß der Beklagte mit seiner Gegenforderung bis zum Betrage der Vorklageforderung kompen sieren könne; denn zur Zeit der Entstehung der Forderungen des Klägers in der Hauptsache, 1895 1896, sei die streitige For derung des Beklagten keineswegs verjährt gewesen. Der Prozeß hätte führt die Vorinstanz zum Schlusse aus sogar auch mit Bezug auf die Beurteilung der Verjährungseinrede des Klä gers und damit der Widerklage des Beklagten teilweise anders ausfallen müssen, wenn der Beklagte nicht ausdrücklich anerkannt hätte, daß seine sämtlichen vom Kläger nicht bestrittenen Forde rungen durch Verrechnung mit der Forderung des Klägers getilgt worden seien (vgl. Art. 24 der Verteidigung), und daß seine Widerklagsforderung sich einzig und allein auf den Posten Mürren stütze. Denn hätte der Beklagte nicht diese Forderung sondern später entstandene, vom Kläger allerdings an erkannte, widerklagsweise geltend gemacht, so hätte das gesamte Rechnungsverhältnis der Parteien auf den Zeitpunkt festgestellt werden müssen, in welchem der Kläger den Posten Mürren erstmals bestritt. Das darf nunmehr aber angesichts der tatsäch lichen Feststellung des Beklagten, an welche das Gericht gebunden ist, nicht geschehen, und es muß daher bei der Abweisung der Klage und dem Zuspruch der peremptorischen Einrede gegenüber der Widerklage sein Bewenden haben. 3. Für das Bundesgericht erhebt sich in erster Linie die Frage, in welchem Rahmen dieses Urteil seiner Überprüfung unterstehe. Hiebei ergibt sich nun, daß auf die Anschlußberufung des Klägers nicht eingetreten werden kann. Denn: Da der Streitwert 4000 Fr. nicht erreicht, handelt es sich um eine nach Art. 67 Abs. 4 OG im schriftlichen Verfahren zu behandelnde Berufung, bei welcher nach feststehender Praxis des Bundesgerichts nicht nur die Be rufungserklärung, sondern auch die sie begründende Rechtsschrift innert der Berufungsfrist einzureichen ist. Und zwar hat dies, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 1898 in Sachen Glatz gegen Bucher, AS d. bg. E. 24 II Nr. 92 Erw. 1, S. 790, entschieden hat, auch für die Anschlußberufung zu gelten. Im vor liegenden Falle ist nun zwar (wie dort) die Anschlußberufungs erklärung innerhalb der zehntägigen Frist des Art. 70 Abs. 1 OG eingelegt worden, dagegen die sie begründende Rechtsschrift erst später, verbunden mit der Antwort auf die Hauptberufung (welche Verbindung an sich freilich zulässig ist). Danach ist aber, gemäß dem angeführten Präjudize, die Anschlußberufung unwirksam, und es muß daher vorab bei Dispositiv I des vorinstanzlichen Urteils sein Bewenden haben; zu überprüfen ist die Streitsache nur im Rahmen der Huuptberufungsanträge des Beklagten und der da gegen eingereichten Antwort des Klägers. 4. Wird nun auf die Hauptberufungsanträge des Beklagten eingetreten, so ist in erster Linie klarzustellen, welche Forderung der Beklagte überhaupt als Widerklageforderung geltend macht.
Bei Entscheidung dieser Frage kann vorerst die Auffassung der brinstanz, der Beklagte habe anerkannt, daß seine sämtlichen vom Kläger nicht bestrittenen Forderungen durch Verrechnung mit der Forderung des Klägers getilgt worden seien, und die Widerklage forderung stütze sich einzig und allein auf den Posten Mürren nicht als tatsächliche Feststellung, an welche das Bundesgericht, den Nachweis der Aktenwidrigkeit ausgenommen, gebunden wäre Art. 81 OG), betrachtet werden; denn es handelt sich dabei um die rechtliche Bedeutung und Tragweite der Behauptungen und Erklärungen des Beklagten im Prozeß, also um eine rechtliche Würdigung von Tatsachen. Auch beruht der Entscheid der Vorin stanz nicht auf der Anwendung von Grundsätzen des Prozeßrechtes, welche der Überprüfung des Bundesgerichts allerdings entzogen wären, sondern auf der Auslegung der Behauptungen und Er klärungen des Beklagten nach allgemeinen, materiellrechtlichen Aus legungsregeln. Das Bundesgericht ist daher in der Überprüfung völlig frei, und es ist nicht notwendig, daß der Beklagte (wie er es in seiner Berufungsbegründung will) den Nachweis der Akten widrigkeit der Feststellung der Vorinstanz erbringe. Die freie Prüfung ergibt nun ohne weiteres das Unhaltbare der Auffassung der Vorinstanz. Der Beklagte macht mit seiner Widerklage eine Saldoforderung geltend; er stellt die Gesamtheit der Forderungen des Klägers den seinigen gegenüber, verrechnet sie, soweit sie ein ander entgegenstehen, und zieht aus dieser Gegenüberstellung und Abrechnung das Facit, daß ihm eine Saldoforderung im wider klagsweise eingeklagten Betrage von 2295 Fr. 75 Cts. (samt Zins) zustehe. Wenn der Beklagte in Art. 34 der Hauptverteidigung er klärt hat, daß die ganze Differenz in der gegenseitigen Rechnungs aufstellung nur darin besteht, daß B. Hauser die Rechnung für die von W. Boß in Mürren ausgeführte Arbeit mit 3841 Fr. 95 Ets. nicht gegen sich gelten lassen und solche nicht anerken nen will. In den übrigen Rechnungsposten gehen die Parteien einig" was der Kläger zugestanden hat, so folgt daraus keines wegs, daß der Beklagte nun nicht den Saldo der ganzen Gegen forderung geltend machen und speziell einzelne Posten, insonderheit den Posten Mürren , nicht zur Verrechnung bringen wolle. Die Erklärung, nur der Posten Mürren sei streitig, war ja an sich vollständig richtig; sie will aber nicht besagen, der Be klagte wolle nur diese widerklagsweise geltend machen. Wie der Beklagte in der Berufungsbegründung zutreffend geltend macht ergibt sich aus den Art. 26 31 der Hauptverteidigung mit aller Deutlichkeit, daß der Beklagte alle Posten zur Verrechnung bringen will, nicht nur alle mit Ausnahme des Postens Mürren , son dern diesen mit inbegriffen. Dieser Posten war ja überhaupt einer der im gegenwärtigen Abrechnungsverhältnis der Parteien am frühesten entstandenen, und beim gegenseitigen Rechnungsverhältnis der Parteien traten sich jeweilen die jeweilen fällig werdenden beidseitigen Forderungen gegenüber und tilgten sich nach Geltend machung der Kompensation gegenseitig im Zeitpunkte dieses Ge genüberstehens gemäß Art. 138 Abs. 1 Satz 2 OR. Auch der Posten Mürren kann daher vom Beklagten zur Kompensation verstellt werden, und von einer Verjährung kann, da nicht nur dieser Posten mit der Widerklage geltend gemacht wird, nicht die Rede sein. Dagegen konzentriert sich nun materiell der Streit allerdings insofern auf den Posten Mürren , als er zum Resultate der Saldoforderung des Beklagten beiträgt und er materiell einzig be stritten ist; d. h. von dessen Begründetheit hängt die Gutheißung der Widerklage ab. Es ist daher nunmehr die Begründetheit dieses Postens zu prüfen. Der Nachweis des Bestehens eines Schuld grundes gehört zum Fundament der Widerklage, und die Ausfüh rungen des Klägers vor Bundesgericht gegen die Annahme eines solchen gehören daher zur Bestreitung der Widerklage und sind vom Bundesgericht nach dem in Erw. 3 ausgeführten zu berück sichtigen. 5. In dieser Beziehung ist nun der Vorinstanz aus den von ihr angeführten Gründen ohne weiteres darin beizustimmen, daß ur sprünglich die Forderung für Schlosserarbeiten auf Mürren nicht gegen den Kläger, sondern gegen von Allmen entstanden war und daß der Kläger bei der Bestellung nur als Vertreter des Bau herrn von Allmen gehandelt hatte. Dagegen will die Vorinstanz eine nachträgliche Schuldübernahme des Klägers für diesen Posten her leiten, und sie findet ein Geständnis für eine solche Schuldüber nahme in der Aussage des Klägers als Eidesdelaten zu Art. 25. Es fragt sich daher, inwiefern diese Aussage den Beweis für eine
Schuldübernahme zu bilden vermöge. Hiebei gilt bezüglich der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts das in Erw. 4 hinsicht lich der Erklärungen des Beklagten im Prozesse ausgeführte, d. h. das Bundesgericht hat auch diese Aussage des Klägers im Zusam menhange mit dem gesamten Inhalte der Akten frei daraufhin zu würdigen, ob darin das Geständnis einer Schuldübernahme liege. Auch diese Prüfung ergibt nun ein von der Annahme der Vorin stanz abweichendes Resultat. Wenn der Kläger nämlich in seiner Aussage zugestanden hat, daß alle Rechnungen für Arbeit, welche Hauser dem Boß übertrage, an der Baurechnung des Hauser ab gerechnet werden sollten , so kann doch diese Aussage nicht dahin verstanden werden, das beziehe sich auch auf Arbeit, welche der Kläger dem Beklagten im Auftrag und Namens eines Dritten übertrage, für welche er also gar nicht Schuldner werde; sondern ein Interesse an dieser Verrechnung konnte der Kläger vernünftiger Weise doch nur für solche Arbeit haben, welche er selbst dem Be klagten übertrug und für die er Schuldner wurde. Es geht über die Grundsätze einer richtigen Auslegung weit hinaus, aus dieser Aus sage auf eine Schuldübernahme des Klägers für die Arbeit, die er im Namen eines Dritten (von Allmens) bestellt hatte, zu schließen. Aus diesem Grunde ist eine Forderung des Beklagten an den Kläger gar nicht entstanden, weshalb sie auch nicht in die Abrechnung eingestellt werden darf, was zur Abweisung der Widerklageforderung führt, während eine Gutheißung der Vorklage nach dem in Erwägung 3 gesagten ausgeschlossen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: