Art. 79 OG; qualification of a transfer of money for distribution to third persons; the perfection and validity of the underlying transaction are governed entirely by cantonal law, not federal law. Where the defendant invokes a self-standing title based on inter vivos gift, with or without charge, the court must assess that legal act under cantonal law in all respects, including its legal effects and not merely its form. A claim cannot be treated as a mandate action absent allegations supporting revocation of the mandate; if the lower court applied federal law to the characterization or validity of the transaction, the judgment must be annulled and remitted.
lich verbieten, über die angeblich vom Verstorbenen Eigenheer empfangene Summe von 5000 Fr. zu verfügen . Dieses Verbot fiel indessen Ende Oktober infolge Nichtprosequierung dahin. In zwischen war auf Veranlassung der Kläger gegen den Beklagten eine Strafuntersuchung betreffend Unterschlagung eingeleitet worden; dieselbe wurde aber am 7. November wegen Fehlens des Tatbe standes" dahingestellt. Am 7. Dezember klagten sodann neun der heutigen Kläger gegen den Beklagten auf Herausgabe der 6635 Fr. 85 Cts.; diese Klage wurde jedoch durch Urteil des Zivilgerichts vom 1. Mai 1905 angebrachtermaßen abgewiesen", weil die Klä ger nicht die ganze Summe zusammen, sondern nur die nach Maßgabe ihrer Erbquoten sich ergebenden einzelnen Beträge zu fordern berechtigt seien. Darauf wurde die vorliegende Klage ein gereicht. 2. In rechtlicher Beziehung ist vor allem, und zwar von Amtes wegen, im Hinblick auf die Frage des anzuwendenden Rechts, die Natur des streitigen Rechtsverhältnisses festzusetzen. Die Vorinstanz hat dieses Rechtsverhältnis als dasjenige des Mandats bezeichnet und die Klage aus dem Grunde gutgeheißen, weil der dem Rechtsvorgänger der Beklagten seiner Zeit vom Rechtsvorgänger der Kläger erteilte Auftrag, die 6635 Fr. 85 Cts. unter die Armen der Taufgemeinde zu verteilen von den Klägern widerrufen worden sei und die Beklagten daher zur Rückerstat tung des Geldes verpflichtet seien. Nun unterliegt aber zunächst keinem Zweifel, daß die Klage nicht als Mandatsklage begründet worden ist. Denn zur Begründung einer Klage des Mandanten gegen den Mandatar (nur um eine solche könnte es sich ja auf Seiten der Kläger handeln) hätte, da die Kläger die Aus führung des Mandates (Verteilung des Geldes unter die Armen der Taufgemeinschaft) nicht wollten, vor allem die Behauptung gehört, es sei der Auftrag widerrufen worden; eine solche Behauptung ist aber im gegenwärtigen Prozesse nicht auf gestellt worden, und auch die frühere, mit der vorliegenden übrigens in mehrfachem Widerspruch stehende, durch Urteil des Zivilgerichts vom 1. Mai 1905 angebrachtermaßen abgewiesene Klage hatte in dieser Beziehung lediglich die Behauptung enthalten, es habe sich um einen Auftrag gehandelt, der jederzeit von dem Verstorbenen hätte widerrufen werden können . Charakterisiert sich demnach die vorliegende Klage nicht Mandatsklage, so ist es im übrigen gleichgültig, ob dieselbe als Erbschafts , als Vindikations oder Bereicherungsklage aufgefaßt werde. Denn: Daß die 6635 Fr. 85 Cts., welche sich beim Tode des Eigenheer im Besitze des Rechtsvorgängers der Beklagten be fanden, ursprünglich zum Vermögen des ersteren gehörten, hat die beklagte Partei nie bestritten; ihr Antrag auf Abweisung der Klage stützt sich vielmehr auf einen von ihr in Anspruch genom menen selbständigen Rechtstitel, auf Grund dessen Eichenberger in den Besitz des Geldes gelangt und berechtigt sei, über dasselbe zu verfügen. Dieser vom Beklagten in Anspruch genommene Rechts titel ist nun aber nicht derjenige des Mandates, sondern derjenige der Schenkung unter Lebenden, und zwar (wie aus der Klage beantwortung ersichtlich ist) prinzipiell derjenige einer Schenkung an die durch Eichenberger vertretenen Armen, eventuell derjenige einer Schenkung an Eichenberger, aber mit der Auflage, das Geld unter die Armen der Taufgemeinschaft zu verteilen. Die Entscheidung über die Klage fällt somit (vgl. AS 24 II S. 355 f.) zusammen mit der Entscheidung über die Perfektion und die Rechtsbeständigkeit eines Rechtsgeschäftes, welches, wie das Bundesgericht stets erkannt hat, in allen Beziehungen, nicht nur hinsichtlich seiner Form (Art. 10 OR), vom kantonalen Rechte beherrscht wird. Ist dem aber so, und hat die Vorinstanz dieses Rechtsgeschäft trotzdem teilweise wenigstens nach eidgenössi schem Rechte beurteilt, so ist das Urteil im Sinne von Art. 79 OG aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt zurückgewiesen wird.