Art. 135 SchKG; auction-sale related agreement and contract formation by correspondence; such a contract is governed by federal law because its content and effects depend on the federal rules governing the auction sale and execution proceedings. However, a binding undertaking to bid at auction requires concordant declarations of intent. Interpretation according to the wording and good faith may not create a contract contrary to the clear sense of the parties' statements; if the acceptance alters the offer, no contract arises unless the original offeror assents expressly or tacitly. The burden remains on the party invoking the contract to prove mutual assent (consid. 2-3).
die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin 22,000 Fr. zu 33/ zu verzinsen und nach einer beiden Teilen nach acht Jahren frei stehenden halbjährlichen Kündigung abzubezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ihren Brief um 25,000 Fr. zu übernehmen, eingehen wollten. Die Abmachung mit Ihrem Herrn Wanner lautete genau, wie wir solche in unserer Zuschrift vom 6. ct. festsetzen und halten wir uns daran. Weitere Verhandlungen der Parteien führten zu keiner Ver ständigung. Die erste Gant verlief resultatlos, da die Beklagten nur bis auf zirka 100,000 Fr. boten. An der zweiten Gant haben sich die Beklagten überhaupt nicht beteiligt. Der Zuschlag erfolgte zu 72,500 Fr., so daß die Klägerin an ihren Schuldbrief aus dem Verkauf dieses Grundstücks nichts erhielt. Dagegen erhielt sie aus dem Verkauf eines andern, ihr für die gleiche Schuld mitver pfändeten Grundstücks 3000 Fr. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nun Ersatz des Schadens, der ihr daraus entstanden sei, daß von der Be klagten, entgegen der von ihnen übernommenen Verpflichtung weder an der ersten Gant ein den Schatzungswert erreichendes, noch an der zweiten Gant ein den klägerischen Schuldbrief bis zum Betrage 25,000 Fr. oder doch 22,000 Fr. deckendes Ange bot gemacht worden sei. Die Beklagten bestreiten, daß ein Vertrag zu Stande gekommen sei und daß sie daher wegen Nichthaltung eines solchen Vertrages zur Deckung des der Klägerin erwachsenen Schadens verpflichtet seien. 2. Vor allem, und zwar von Amtes wegen, ist zu untersuchen, ob das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung kompetent sei, d. h. ob das streitige Rechtsverhältnis dem eidgenössischen Recht unterstehe. Der von der Klägerin erhobene Anspruch ist ein solcher auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages. Es fragt sich somit, ob der Vertrag, der nach der Behauptung der Kläge rin zwischen den Parteien zu Stande gekommen sein soll, nach eidgenössischem oder nach kantonalem Recht zu beurteilen sei. Anläßlich der Begründung der Klage vor erster Instanz hatte nun der Vertreter der Klägerin allerdings behauptet, Gegenstand des Vertrages sei die Übernahme einer grundversicherten Schuld gewesen; und hiemit steht auch im Einklang der Wortlaut des Briefes der Klägerin vom 8. Januar 1906, woselbst es heißt: In prompter Erledigung ihres Geehrten vom 6. ct. teilen wir Ihnen mit, daß die Verwaltungskommission der Leihkasse Horgen Ihre Offerte, unseren auf der Liegenschaft der Firma R. u. J. Heußer zur Mühle haftenden Schuldbrief von 35,500 Fr. um die Summe von 25,000 Fr. übernehmen zu wollen, acceptiert hat. Ausschlaggebend ist indessen weder der Wortlaut dieses Briefes, noch die juristische Konstruktion, zu welcher die Klägerin im Prozesse gegriffen hat; sondern es kommt auf den Zusammen hang an, in welchem nach der Darstellung der Klägerin fenes Versprechen der Beklagten, den Schuldbrief der Klägerin über nehmen zu wollen , abgegeben worden ist. Wird aber hierauf abgestellt, so erscheint als Gegenstand des behaupteten Vertrages die Verpflichtung der Beklagten, bei der Versteigerung eines der Klägerin als Unterpfand haftenden Grundstücks bis zu einem gewissen Betrage zu bieten, was dann erst (vergl. Art. 135 SchKG) die Übernahme jener Hypothek durch sie oder einen Dritten zur Folge gehabt hätte. Bei der Beurteilung der Frage nun, ob ein derartiger Vertrag dem eidgenössischen Rechte unterstehe, ist mit dem Urteil des Bun desgerichts vom 26. März 1904 in Sachen Gewerbekasse Kloten gegen Erb (AS 30 II S. 178) davon auszugehen, daß in Be treff des Inhaltes und der Wirkungen des Gantkaufes überall, sei es auf ausdrückliche Normierung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, sei es auf den Zusammenhang desselben und die Zwecke der Exekution, deren Bestandteil der Gantkauf bildet, Rücksicht zu nehmen ist, und daher das hier herrschende Recht nur das eidgenössische sein kann. Dasselbe muß aber offenbar auch von dem Inhalt und den Wir kungen sowie den Voraussetzungen eines Vertrages gelten, der eben im Hinblick auf den Gantkauf zwischen zwei am Ausgang der Gant mehr oder weniger interessierten Personen abgeschlossen wird und der dahin geht, es habe der eine der beiden Kontra henten an der Gant bis zu einem gewissen Betrage zu bieten. Denn da die Beurteilung eines solchen Vertrages durchaus von derjenigen des Gantkaufes selber abhängig ist, wäre nicht einzu sehen, weshalb auf jenen andere Rechtsgrundsätze angewendet wer den sollten, als auf diesen. AS 32 II 1906
Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Anhandnahme der Berufung ist somit, weil das streitige Rechtsverhältnis dem eid genössischen Rechte untersteht, als gegeben zu erachten. 3. Fragt es sich nun, ob der von der Klägerin behauptete Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei, d. h. ob von den Beklagten die Verpflichtung übernommen worden sei, entweder an der ersten Gant einen Zuschlag zu bewirken oder aber an der zweiten Gant 25,000 Fr. höher zu bieten, als der Vor gang der Klägerin betrug, so ist zunächst klar, daß dieser Vertrag jedenfalls nicht schon durch den Brief der Beklagten vom 6. Ja nuar 1906 zu stande gekommen ist. Denn der Inhalt der münd lichen Offerte, welche die Beklagten in diesem Brief zu acceptieren erklärten, ist selber bestritten. Es könnte sich also höchstens darum handeln, daß der Brief der Beklagten, trotz seiner Form, als Offerte zum Vertragsabschluß aufzufassen und dann im Schrei ben der Klägerin vom 8. Januar eine Annahme dieser Offerte zu erblicken sei. Voraussetzung hiefür wäre aber selbstverständlich die inhaltliche Übereinstimmung der beiden Willenserklärungen, nämlich derjenigen der Beklagten vom 6. und derjenigen der Klägerin vom 8. Januar. Und da diese letzte Willenserklärung unbestrittenermaßen auf Abschluß desjenigen Vertrages ging, dessen Zustandekommen die Klägerin im Prozesse behauptet, so fragt es sich nur, ob der Brief der Beklagten vom 6. Januar ebenfalls diesen Sinn gehabt habe: hatte er diesen Sinn, so ist der behauptete Vertrag mit dem Eintreffen des klägerischen Schreibens vom 8. Januar perfekt geworden; hatte er ihn da gegen nicht, so ist kein Vertrag zu stande gekommen. Es hängt somit alles von der Interpretation des Briefes der Beklagten vom 6. Januar ab. Was nun zunächst den Wortlaut dieses Briefes betrifft, so spricht derselbe entschieden für die Interpretation der Beklagten; denn ausdrücklich haben diese nur erklärt, auf der Gant vom nächsten Donnerstag , also an der ersten Gant, mindestens 97,132 Fr. zu bieten, was angesichts des Umstandes, daß die amtliche Schatzung der Liegenschaft 108,680 Fr. betrug, nicht genügte, um das von der Klägerin gewünschte Resultat herbeizu führen. Nun ist allerdings nicht nur auf den Wortlaut des Briefes abzustellen, sondern es ist zu untersuchen, ob die Erklärung Beklagten nach den Grundsätzen über Treu und Glauben Verkehr nicht dennoch dahin interpretiert werden muß, daß einerlei ob an der ersten oder an der zweiten Gant ein Kauf preis von mindestens 97,132 Fr. erzielt und die Hypothek der Klägerin somit vom Erwerber der Liegenschaft zu mindestens 25,000 Fr. übernommen werde, ein Zweck, zu dessen Erreichung die Beklagten entweder an der ersten Gant mindestens 108,680 Fr. oder aber an der zweiten Gant mindestens 97,132 Fr. hätten bieten müssen. Eine solche, über den Wortlaut der Erklärung hinausgehende Interpretation wäre nun aber nur dann zulässig, wenn die dem Wortlaut entsprechende Interpretation keinen ver nünftigen Sinn ergäbe. Dies ist jedoch keineswegs der Fall, Denn wenn es auch richtig ist, daß die Beklagten mit dem Versprechen, an der ersten Gant bis auf 97,132 Fr. zu bieten, so gut wie nichts versprachen und daß daher dieses Versprechen kein Aquivalent der klägerischen Zusicherung, ihre Hypothek eventuell um 10,500 Fr. zu reduzieren, darstellte, so ist es dagegen durchaus nicht nötig, nach einer Gegen leistung der Beklagten für jene Zusicherung der Klägerin zu suchen: die Klägerin konnte alle Veranlassung haben, den Be klagten die eventuelle Reduktion ihrer Hypothek auch dann zu zusichern, wenn die Beklagten ihrerseits gar nichts versprachen denn durch eine solche Zusicherung wurden doch jedenfalls die Aussichten der Klägerin auf teilweise Deckung ihrer Hypothek be deutend erhöht. Die Klägerin durfte daher nicht davon ausgehen, es habe der Brief der Beklagten vom 6. Januar gar keinen ver nünftigen Sinn, wenn von der Beklagten nicht die Verpflichtung habe übernommen werden wollen, entweder an der ersten Gant mindestens 108,680 Fr. oder aber an der zweiten Gant minde stens 97,132 Fr. zu bieten. Vielmehr mußte sie mit der Mög lichkeit rechnen, daß der Wille der Beklagten wirklich nur dahin gehe, diejenige Verpflichtung zu übernehmen, welche dem Wortlaut ihrer Erklärung entsprach, und daß daher durch die hievon ab weichende Erklärung der Klägerin vom 8. Januar kein Vertrag zu stande kommen werde. Ein solcher könnte daher unter diesen
Umständen nur dann als zu stande gekommen betrachtet werden, wenn die Beklagten ihrerseits entweder ausdrücklich oder still schweigend ihr Einverständnis mit dem Brief der Klägerin vom 8. Januar erklärt hätten. Dies ist aber nicht der Fall, indem die Beklagten im Gegenteil sofort gegen die in diesem Briefe zum Ausdruck gelangte Ansicht der Klägerin protestiert haben. Fehlt es somit hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Vertragsabschlusses an einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäußerung der Parteien, so muß die Klage abgewiesen werdent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der zweiten Ap pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 1906 bestätigt.