- Arteil vom 2. November 1905 in Sachen
Emmert, Kl. u. Ber. Kl., gegen Heri, Bekl. u. Ber. Bekl.
Haftung des Tierhalters, Art. 65 OR. Automobilunfall, herbeige
führt durch das Anspringen eines Hundes gegen ein Automobil. Tat-
bestandfeststellung; Aktenwidrigkeit? Art. 81 Abs. 1 0G. Kausalzu
sammenhang zwischen dem Tun des Hundes und dem Unfall.
A. Durch Urteil vom 28. Juni 1906 hat das Obergericht des
Kantons Solothurn erkannt:
Der Kläger ist mit seinem Klagebegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit der er
beantragt:
In Abänderung des angefochtenen Urteils sei zu erkennen:
Der Beklagte Heri sei gehalten, dem Kläger zu bezahlen 2066 Fr.
75 Cts. und Zins davon à 5% seit Anhebung der Klage (22. No
vember 1904), eventuell einen nach Ermessen des Gerichts redu
zierten Betrag.
C. Der Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger leitet seine Klage aus einem Automobilunfall
her, der ihn Sonntags den 5. Juni 1904 getroffen hat. Er hatte
an diesem Tage mit seiner Frau und seinem Sohne eine Auto
mobilfahrt unternommen, in einem zirka 630 Kg. schweren, sog.
Vis-à-vis Wagen; der Kläger, als Leiter des Automobils, saß auf der
rechten Seite mit Front gegen die Fahrtrichtung, seine Frau neben
ihm, während sein Sohn gegenüber der letztern mit dem Rücken
gegen die Fahrtrichtung Platz genommen hatte. Auf dem Rück
weg von Solothurn nach Bern, abends zirka 5 Uhr, passierte
der Kläger nach Verlassen des Dorfes Biberist, das auf der
nördlichen von Biberist aus rechten Seite der Landstraße
Biberist Ammansegg gelegene Heimwesen des Beklagten. Auf dem
Vorplatz vor dem Hause des Beklagten befanden sich zwei leere
Wagen. Unter dem vordern dieser Wagen schlief der Haushund
des Beklagten, der nicht angebunden war. Beim Herannahen
des Automobils stürzte sich dieser Hund plötzlich gegen es; das
Automobil machte eine plötzliche Kurve nach rechts, gegen das
Haus zu, so daß die metallene Felge des rechten Vorderrades an
die Deichsel des zweiten Wagens gedrückt und gekrümmt wurde
und das Automobil nach links umfiel. Der Sohn des Klägers
konnte aus dem Wagen springen; der Kläger und seine Frau
kamen mit dem Automobil zu Falle. Das Automobil wurde stark
beschädigt, der Kläger will Quetschungen und eine namhafte Ver
letzung des untern Teils der Wirbelsäule erlitten haben, die Frau
des Klägers eine leichte Gehirnerschütterung und mehrere Quetsch
ungen. Für allen daraus erwachsenen Schaden den er auf den
eingeklagten Betrag beziffert, wovon 1016 Fr. 75 Cts. Kosten
der Reparatur des Automobils umfassen macht der Kläger
mit der vorliegenden Klage den Beklagten als Halter des Hundes
im Sinne des Art. 65 OR verantwortlich.
2. Daß der Beklagte der Halter des Huudes ist, der gegen das
Automobil des Klägers gesprungen, ist unbestritten. Streitig ist
dagegen, ob die Tätigkeit des Hundes als Ursache des Unfalles
angesehen werden könne, und im einzelnen, wie der Unfall sich
zugetragen hat. Der Kläger hat vor den kantonalen Instanzen
den Hergang des Unfalls wie folgt dargestellt: Er sei mit einer
Geschwindigkeit von 12 Km. und in der Mitte der Straße ge
fahren; Hornsignale habe er keine gegeben, da dazu keine Veran
lassung gewesen sei; er habe daher auch den Hund des Beklagten
nicht durch Signale erschreckt. Der Hund sei in der Nähe des
Hauses plötzlich gegen das Automobil gerannt und an das rechte
Vorderrad gesprungen, von dem er dann überfahren worden sei;
die Folge sei die gewesen, daß das nach rechts abbiegende Auto
mobil umgekippt sei. Demgegenüber hat der Beklagte folgende
Darstellung gegeben: Der Kläger sei in äußerst schnellem Tempo
dahergefahren. Auf der Straße vor seinem Hause hätten Kinder
gespielt, was den Leiter des Automobils veranlaßt habe, Signale
zu geben, das aber erst, als das Automobil bereits auf der Höhe
des Hauses angekommen sei. Zufolge dieser Signale sei der Hund,
aus seinem Schlafe emporgeschreckt, gegen das Automobil gesprungen,
aber ohne die Maschine irgendwie zu berühren. Dagegen habe nun
der Kläger, jedenfalls aus Angst, ein in einiger Entfernung be
findliches Kind zu überfahren, das Automobil auf das Haus des
Beklagten zugelenkt und dadurch den Anprall mit dem Wagen
herbeigeführt. Die Vorinstanzen haben über diese Tatfrage des
Herganges des Unfalles Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Expertise geführt, wobei jede Instanz zwei Experten einvernommen
hat, die alle von einander abweichende Vermutungen aufgestellt haben.
Als Ergebnis der Beweisführung stellt die II. Instanz fest: Der
Vorfall sei unabgeklärt; ein direkter Augenzeuge sei nicht vor
handen. Der 77jährige Johann Luterbacher, der einige Angaben
zu Gunsten des Beklagten gemacht, sei schon seines Alters wegen
und dann, weil seine Aussagen teilweise im Widerspruch mit der
Darstellung des Beklagten stünden, nicht sehr glaubwürdig. Es
stehe nun zunächst fest, daß der Kläger auf der breiten Landstraße
in der Mitte gefahren sei und zwar bis ungefähr einen Meter
vor dem beim Hause stehenden Wagen. Das Tempo sei ein äußerst
schnelles gewesen, auf alle Fälle ein bedeutend rascheres, als der
Kläger behaupte. Ob der Hund mit dem Automobil in Berührung
gekommen sei, sei nicht zu ermitteln gewesen; unbestritten sei, daß
er keine Verletzungen aufgewiesen habe. Festgestellt sei sodann, daß
der Kläger auf der Höhe des Heimwesens des Beklagten Horn
signale gegeben habe, und daß in diesem Augenblick auf der Straße,
zirka 35 40 M. vom Automobil entfernt, sich ein Kind befunden
habe, das dann von der Zeugin Emma Schaad geholt worden
sei. Aus den widersprechenden Expertenausführungen könne nicht
der Schluß gezogen werden, daß der Hund mit dem Automobil
in Berührung gekommen sei; die Meinung, daß der Hund unter
die Räder des Automobils gekommen sei, erscheine gegenteils als
die wahrscheinlichere. Endlich sei zwar möglich, daß der Hund des
Beklagten indirekt den Unfall verursacht habe, indem er den Kläger
zur Ablenkung veranlaßt habe; allein diese bloße Möglichkeit ge
nüge nicht zur Herstellung des dem Kläger obliegenden Beweises
des Kausalzusammenhanges. Es sei leicht möglich, daß der Führer
aus Angst, das auf der Straße befindliche Kind zu überfahren,
oder auch sonstwie, aus bloßer Unvorsichtigkeit, falsch gesteuert
habe. Die Vorinstanz hat, gestützt auf diese Ausführungen, die
Klage mangels Beweises des Kausalzusammenhanges zwischen dem
Tun des Hundes und dem Unfall abgewiesen.
3. In seiner Berufungsbegründung sicht nun der Kläger in
erster Linie die Feststellung der Vorinstanz, die klägerische Dar
stellung, wonach der Hund des Beklagten mit dem Automobil
in Berührung gekommen sein soll, sei nicht erwiesen, als akten
widrig an. Auf die beiden erstinstanzlichen Experten könne, nach
dem das Obergericht eine Oberexpertise angeordnet habe, überhaupt
nicht mehr abgestellt werden; von den beiden obergerichtlichen Ex
perten aber gehe der dem Kläger ungünstige Vogel von
der falschen Voraussetzung aus, der Kläger sei nahe am rechts
seitigen Straßenrand gefahren; dieses Gutachten könne daher keine
Berücksichtigung beanspruchen. Dagegen sei nun auf das Gutachten
Hamberger abzustellen, das in ausführlicher, überzeugender und
schlüssiger Weise zu den Schlußfolgerungen komme: 1. Es sei
absolut ausgeschlossen, daß der dem Kläger zugestoßene Unfall
anders als durch eine äußere Einwirkung auf das Automobil
hervorgerufen worden sein könne; 2. die Darstellung, welche der
Kläger vom Unfalle gebe, scheine in allen Teilen richtig zu sein;
als direkter Beweis dafür, daß der Hund des Beklagten mit dem
Automobil in Berührung gekommen sein müsse, sei der Umstand
zu betrachten, daß die Steuerung verbogen war, was sich in keiner
andern Weise erklären lasse. Dieser ganze Berufungsangriff des
Klägers geht von einer unrichtigen Auffassung des Begriffes der
Aktenwidrigkeit und der Stellung des Bundesgerichts zur Beweis
würdigung aus. Bei der Frage, wie sich der Unfall zugetragen
habe, handelt es sich um eine Tatfrage, die bei der widerstreitenden
Darstellung der Parteien durch das Beweisverfahren klarzustellen
war; hiebei ist die Würdigung der einzelnen Beweismittel auf ihre
Glaubwürdigkeit, Schlüssigkeit und Überzeugungskraft Sache des
kantonalen Richters, und zwar ausschließlich, da dieser die Tat
frage grundsätzlich endgültig zu beurteilen hat und eben gerade die
Beweiswürdigung der Lösung der Tatfrage dient. Das trifft auch
auf das Beweismittel der Expertise zu; bei sich widersprechenden
Expertisen ist es zunächst ausschließlich Sache des kantonalen
Richters, die einzelnen Expertisen auf ihre Schlüssigkeit und Über
zeugungskraft zu prüfen, und dem Bundesgericht steht eine Nach
prüfung, abgesehen von Rechtsfragen und Rechtsauffassungen, die
eine Expertise beherrschen können, nur zu hinsichtlich der Akten
widrigkeit einer Expertise, die von der Vorinstanz als ausschlag
gebend angenommen wird. (Vgl. dazu BGE 31 II S. 593; 32
II S. 17 f. Erw. 4; S. 26 ff. Erw. 2.) Aktenwidrigkeit aber
kann nur dann vorliegen, wenn Feststellungen bestimmten Akten
stücken, die ihrerseits durch keine andern Aktenstücke entkräftet
sind, widersprechen. Das ist nun hier bei den Annahmen der Vor
instanz in keiner Weise der Fall. Das Gutachten Hamberger, auf
das der Kläger als entscheidend abstellen will, ist seinerseits nur
ein Moment im Gliede der Beweiswürdigung, dem an sich keine
größere Bedeutung zuzukommen vermag als den andern Gutachten;
ob übrigens die Vorinstanz auch die erstinstanzlichen Gutachten in
den Kreis ihrer Beweiswürdigung einbeziehen durfte, nachdem sie
einmal eine Oberexpertise angeordnet hatte, ist eine Frage des
kantonalen Prozeßrechtes und also vom Bundesgericht nicht nach
zuprüfen. Auch das Gutachten Hamberger geht von bloßen Ver
mutungen aus; ein Widerspruch mit solchen kann aber nie eine
Aktenwidrigkeit in sich schließen. Es handelt sich danach bei der
Feststellung der Vorinstanz nicht um eine aktenwidrige Feststellung,
sondern um eine, im Rahmen der dem kantonalen Richter über
die Tatfrage eingeräumten Kognitionsbefugnis ergangene Beweis
würdigung, an die das Bundesgericht gemäß Art. 81 OG ge
bunden ist. Die Rechtsfrage der Verteilung der Beweislast sodann
ist, wie der Kläger selber mit Recht nicht bestreitet, von der Vor
instanz richtig gelöst.
4. Ist sonach mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß die
Darstellung des Klägers, wonach der Hund des Beklagten mit
dem Automobil in Berührung gekommen sein soll, nicht erwiesen
ist, so folgt daraus, daß der Hund den Unfall nicht direkt verur
sacht hat. Mit Recht nimmt jedoch die Vorinstanz im Gegen
satz zur I. Instanz an, damit sei die Frage des Kausalzu
sammenhanges einer Tätigkelt des Hundes mit dem Unfall noch
nicht überhaupt verneint; es könne auch eine indirekte Verursachung
des Unfalles durch den Hund in Frage kommen und eine solche
würde zur Haftbarmachung des Beklagten genügen. (Vgl. BGE 26
II S. 570 E. 2.) Auch hier ist nun die Feststellung der Vorin
stanz, daß eine bloße Möglichkeit indirekter Verursachung in der
vom Kläger eventuell angenommenen Art vorliege, nicht akten
widrig; denn die Akten stehen der Annahme der Vorinstanz über
die Möglichkeit anderer Ursachen nicht entgegen. Dagegen verletzt
diese Entscheidung der Vorinstanz die materiellen Grundsätze über
die dem Kläger obliegende Beweislast. Denn der Kläger hat nicht
den Beweis zu leisten, daß jede andere Erklärung des Unfalls
als die seinige ausgeschlossen sei, sondern er genügt seiner Beweis
last, wenn er seine Darstellung so wahrscheinlich macht, daß da
neben eine andere Möglichkeit vernünftiger oder normalerweise
nicht mehr in Betracht kommen kann. Im vorliegenden Falle ist
nun das Zusammentreffen der falschen Steuerung mit dem Her
vorstürzen des Hundes so frappant, daß alle Wahrscheinlichkeit
für das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen beiden
Ereignissen spricht; und diese Annahme wird auch durch die von
der Vorinstanz hervorgehobene Möglichkeit, daß der Führer wegen
des auf der Straße befindlichen Kindes in Sorge gewesen sei, nicht
aufgehoben, indem beide Momente zugleich eine momentane Verwir
rung hervorrufen konnten. Es kann daher nicht in Abrede gestellt
werden, daß das Auftreten des Hundes wenigstens eine der mehreren
Irsachen des Unfalles gebildet, den Unfall sonach mitverursacht
hat. Allein trotzdem ist der Beklagte, obschon er Halter des Hun
des ist, für dieses Ereignis nicht haftbar. Denn das Hervorspringen
von Hunden gegen fahrende Automobile liegt derart in der Natur
dieser Tiere begründet, daß es jedem Automobilfahrer bekannt sein
muß; es bildet eine der Automobilfahrt inhärente Gefahr, auf die
jeder Lenker des Automobils stetsfort gefaßt sein muß. Läßt er
sich durch das Hervorspringen und Anspringen des Hundes aus
dem Gleichgewicht und der Fassung bringen, so fällt ihm Ver
schulden zur Last, und die schuldhafte Tätigkeit des Lenkers die
falsche Steuerung überwiegt alsdann die verursachende Tätig
keit des Hundes so sehr, daß von einer Haftbarkeit des Hunde
halters keine Rede sein kann; der Automobilfahrer hat vielmehr
den so entstandenen Schaden an sich zu tragen und kann ihn nicht
auf den Hundehalter ablenken. So lagen aber hier, nach dieser
zweiten Annahme, die Verumständungen.
5. Endlich müßte auch gesagt werden, daß der Beklagte deu
ihm obliegenden Eutlastungsbeweis erbracht hätte: Durch mehrere
Zeugen ist die Behauptung des Klägers zurückgewiesen, daß der
Hund des Beklagten bösartig sei, und dargetan, daß er in der
Regel Passanten unbehelligt ließ. Dem Beklagten lag daher keine
besondere Überwachungspflicht ob; insbesondere konnte ihm nicht
zugemutet werden, den Hund wegen etwa vorbeifahrender Auto
mobile anzubinden; das hieße vom Beklagten eine Sorgfalt zu
Gunsten der Automobilfahrer verlangen, die über das Maß der
Billigkeit hinausgehen würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 28. Juni 1906 in allen Teilen
bestätigt.