- Arteil vom 2. November 1906 in Sachen
Eggenberger, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Geng, Kl. u. Ber. Bekl.
Grundversichertes Dariehen. 337 OR. Es wird im ganzen Umfang
vom kantonalen Recht beherrscht, speziell auch bezüglich der Frage
des Einflusses des Konkurses des Borgers auf das Darlehensversprechen
(Art. 332 OR).
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 2. Juli 1906 hat das Appellationsge
richt des Kantons Baselstadt erkannt:
Beklagter wird zur Zahlung von 2194 Fr. 45 Cts. und 5 %
Zins seit 4. März 1905, als dem Tage des Konkursausbruchs,
verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen. Er stellt die Anträge:
Es sei unter Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts
des Kantons Baselstadt der Kläger gänzlich abzuweisen; speziell:
a) es sei zu erkennen, daß die Erwägung des zweitinstanzlichen
Urteils, wonach der Berufungskläger Eggenberger schon durch
die Ausstellung der Kredithypothek II. Ranges für die Gegen
leistung gemäß Art. 96 und 332 OR sichergestellt und wonach
die Gegenleistung überhaupt großenteils schon vollzogen gewesen
sei, unrichtig ist und im Widerspruch mit den Akten steht
b) es sei zu erkennen, daß die Erwägung des zweitinstanzlichen
Urteils, wonach der Vorbehalt des Hinausschiebens des Zah
lungstermins bis nach Vollendung der Arbeit nicht bedeuten
könne, daß, wenn die Arbeit zumal durch ein außerhalb der
Schuld des Arbeitsübernehmers liegendes Ereignis nicht vol
lendet wird, das bisher geleistete nicht bezahlt werden müsse, und
der Arbeitgeber dadurch einen ganz ungerechtfertigten Gewinn in
die Tasche stecken könne, sondern höchstens, daß die Arbeit vollendet
werden müsse, unrichtig ist und im Widerspruch zu den Akten
steht;
c) es sei zu erkennen, daß die Erwägung des zweitinstanzlichen
Urteils, wonach der Berufungskläger selber mit dem Berufungs
beklagten ein Abkommen betr. Vollendung der Arbeiten getroffen
habe und wonach die Voraussetzung der Kreditgewährung und
der aus ihr folgenden Zahlungspflicht des Berufungsklägers
heulzutage erfüllt sei, unrichtig ist und im Widerspruch mit den
Akten steht.
C. Der Kläger stellt in der Anwort die Anträge:
- Auf das Rechtsbegehren des Rekurrenten sei wegen In
kompetenz nicht einzutreten.
- Eventuell sei dasselbe gänzlich abzuweisen
in Erwägung:
- Der Sparverein Basler Lehrer, dessen Vorstandsmitglied der
Beklagte war, hatte im Juli 1904 dem nunmehr schuldenflüchtigen
Baumeister Friedrich Walther einen Bauplatz an der Güterstraße
in Basel verkauft, und der Beklagte hatte hiebei einen Baukredit
von 23,000 Fr. persönlich bewilligt und durch eine Kredithypo
thek II. Ranges auf der verkauften Parzelle sichergestellt. Walther
übertrug die Schreinerarbeiten an dem zu errichtenden Neubau
dem Kläger. Nachdem dieser die Arbeiten zum Teil ausgeführt
hatte, wandie er sich an den Beklagten, um von ihm direkt Zah
lung zu erlangen. Der Beklagte machte ihm am 18. Dezember
1904 folgende Mitteilung: Laut Schreiben von heute habe ich
Notiz genommen, daß Herr Walther Ihnen vom Baukredit Güter
straße 308, 2000 Fr. nach erstellter Arbeit und 1000 Fr. nach
definitiver Schatzung abtritt. Die Zahlung geschieht durch den
Unterzeichneten. In der Folge verweigerte der Beklagte die Aus
zahlung der 2000 Fr. an den Kläger. Nachdem über Walther
am 12. April 1905 der Konkurs eröffnet worden war, in dem
der Kläger mit der von ihm angemeldeten Forderung von 2576 Fr.
20 Ets. admittiert wurde, und bei der Verwertung die Liegen
schaft am 7. September 1905 der Spargenossenschaft Basel zuge
schlagen worden war, verlangte nun der Kläger vom Beklagten
mit Klage vom 16. Januar 1906 Zahlung von 2576 Fr. 20 Cis.
nebst 5% Zins seit 4. März 1905. Der Kläger stützte sich da
bei auf das Versprechen des Beklagten vom 18. Dezember 1904,
in dem eine Zession des Anspruches, den Walther aus dem ihm
vom Beklagten gewährten Baukredite habe, für den Betrag der
vom Kläger geleisteten Arbeit liege. Der Beklagte hat u. a. ein
gewendet, daß seine Verpflichtung zur Kreditgewährung gegenüber
Walther durch dessen Konkurs dahingefallen sei und also auch der
Zessionar, der heutige Kläger, davon betroffen werde. Während
die I. Instanz diesen Standpunkt des Beklagten geteilt und dem
nach die Klage abgewiesen hat, führt die II. Instanz in ihrem
heute angefochtenen Urteile über diesen Punkt (die Befreiung des
Schuldners) aus: Art. 332 OR läßt solche Befreiung zu im
Sinne des Art. 96 , d. h. der Kreditversprechende kann seine
Leistung nur zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt
ist. Diese Sicherstellung ist nun schon dadurch erfolgt, daß Walther
dem Beklagten bis auf die Höhe des zugesicherten Kredites eine
Kredithypothek ausgestellt hat, die allerdings eine Hypothek zweiten
Ranges ist, die aber der Beklagte als genügende Sicherung angese
hen hat, da er sie sonst nicht angenommen hätte. Außerdem aber
ist im Augenblicke des Konkursausbruches die Gegenleistung für
die zugesicherte Kreditgewährung nicht nur sichergestellt, sondern
großenteils schon vollzogen gewesen. Diese vom Zessionar ausge
führte Gegenleistung kann vom Beklagten nicht dadurch als un
wirksam und für ihn unmaßgeblich behauptet werden, daß sein
Schreiben vom 18. Dezember 1904 die Auszahlung des zedierten
Kreditsummebetrages erst nach erstellter Arbeit zugesichert
habe. Der Vorbehalt des Hinausschiebens des Zahlungstermins
bis nach Vollendung der Arbeit kann nicht bedeuten, daß, wenn
die Arbeit, zumal durch ein außerhalb der Schuld des Arbeits
übernehmers liegendes Ereignis, nicht vollendet wird, das bis
her Geleistete nicht bezahlt werden müsse, und der Arbeitgeber
dadurch einen ganz ungerechtfertigten Gewinn in die Tasche stecken
könne, sondern höchstens, daß die Arbeit vollendet werden muß.
Dies ist aber geschehen; der Beklagte hat selber mit dem Kläger
das bezügliche Abkommen getroffen, und die Voraussetzung der
Kreditgewährung und der aus ihr folgenden Zahlungspflicht des
Beklagten ist heutzutage erfüllt.
- Für das Bundesgericht erhebt sich vor allem die Frage, ob
auf das vorliegende Streitverhältnis eidgenössisches Recht Anwen
dung finde und damit die Kompetenz des Bundesgerichtes zur
materiellen Beurteilung der Sache gegeben sei. Die I. Instanz
hatte nun über diesen Punkt ausdrücklich ausgeführt, der Kredit
vertrag, der zwischen dem Beklagten und dem Konkursiten Walther
abgeschlossen worden sei, qualifiziere sich als ein dem kantonalen
Recht (OR 337) unterstehender hypothekarisch versicherter Dar
lehensvertrag. Da jedoch das baselstädtische Recht keine Bestim
mungen über dieses Rechtsverhältnis aufweise, sei subsidiär
das Obligationenrecht (Titel X) anwendbar. Die II. Instanz
weist diese Auffassung nicht zurück, sondern billigt sie stillschwei
gend, indem sie direkt auf die Bestimmungen des Obligationen
rechts eingeht und an Hand dieser Bestimmungen das Streitver
hältnis beurteilt. Es erhellt daraus, daß die Vorinstanz das eid
genössische Obligationenrecht qua kantonales Recht angewendet hat,
und es fragt sich nun, ob in der Tat auf das ganze Streitver
hältnis kantonales Recht Anwendung finde, die Bestimmungen des
Obligationenrechts nur als Kraft kantonalen Rechts anwendbar
zu erklären seien, oder ob gegenteils diese Bestimmungen direkt,
als Bestimmungen des eidgenössischen Rechtes, auf den Streit
Anwendung zu finden haben. Diese Frage ist im ersteren Sinne
zu lösen. Art. 337 OR, der am Schlusse des Titels über den
Darlehensvertrag steht, behält ganz allgemein für grundversicherte
Darlehen das kantonale Recht vor, und dieser allgemeine Vorbe
halt sowie auch der Umstand, daß er am Schlusse des betreffenden
Titels gemacht ist, zeigt schon zur Genüge, daß das grundversi
cherte Darlehen in allen seinen Beziehungen vom kantonalen und
nicht vom eidgenössischen Recht beherrscht sein soll. Das muß aber
auch aus dem engen Zusammenhang des grundversicherten Darlehens
mit dem kantonalen Hypothekarrecht gefolgert werden; und da das
Bundesgericht das (obligatorische) Pfandversprechen über Liegen
schaften als dem kantonalen Recht unterstehend erklärt hat (AS 16
S. 399 Erw. 3), so muß das kantonale Recht a fortiori An
wendung finden auf den grundversicherten Darlehensvertrag, und
zwar in allen seinen Beziehungen. Das ist denn wohl auch die
Meinung des Bundesgerichts im eben zitierten Urteile, wie denn
überhaupt das Bundesgericht stets davon ausgegangen ist, daß da,
wo der Vorbehalt des Gesetzes zu Gunsten des kantonalen Rechtes
allgemein lautet (z. B. Art. 231,76), das ganze Institut dem
kantonalen Recht überlassen sei. Auch Soldan, Le Code fédéral
des Obligations et le droit cantonal, S. 189, steht auf diesem
Bøden. (A. A. Hafner, wenigstens in der 1. Auflage seines
Kommentars.) Speziell die hier den Rechtsstreit entscheidende Frage
des Einflusses des Konkurses des Borgers auf das Darlehens
versprechen, die in Art. 332 OR geregelt ist, wird ebenfalls vom
kantonalen Recht ergriffen. Auf die Berufung ist daher wegen
Inkompetenz des Bundesgerichts nicht einzutreten;
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts
nicht eingetreten.