Art. 58 Abs. 1 OG; Art. 38 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; federal appeal inadmissible where the decisive controversy concerns matrimonial property law governed by cantonal private law. The appeal remedy lies only insofar as the Federal Court is competent to decide the merits under federal law; where the sole issue is the husband’s entitlement to withdraw deposits standing in the wife’s name by virtue of marital property relations, the dispute is not a federal civil-law controversy. The question which marital property regime applies is to be pursued, if at all, by staatsrechtlicher Rekurs under Art. 38, not by Berufung. The Court may leave open whether the cantonal decision qualifies as a final judgment under Art. 58 OG if it lacks substantive jurisdiction in any event (consid. 2-3).
auf den Namen seiner Ehefrau Anna Weber Hofmann bei der Beklagten angelegten Gelder im Betrag von 2885 Fr. 20 Cts. laut Sparkassabüchlein Nr. 8634, sowie die daselbst deponierte Hypothekarobligation, ausgestellt vom Kläger vor dem Notar Halbeisen in Laufen zu Gunsten der Frau Anna Weber im Betrage von 15,000 Fr. zu beziehen; 2. Beklagte sei demgemäß zu verurteilen, auf Verlangen des Klägers diese Gelder und Depositen gemäß den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen herauszugeben ; und der Antwort: Kläger sei mit seiner Klage abzuweisen; Eventuell, wenn der Kläger ermächtigt werden sollte, über das Sparkassaguthaben und über das anderweitige Depot seiner Frau zu verfügen, sei Kläger nichtsdestoweniger zu sämtlichen durch diesen Prozeß entstehenden Kosten zu verfällen, bezw. die Beklagte sei berechtigt zu erklären, die ihr erwachsenden Kosten mit dem Sparkasseguthaben zu verrechnen ; erkannt: Die Klage wird zur Zeit abgewiesen. B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form gerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gutheißung der Klage gestellt. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diesen Antrag wiederholt. Der Vertreter der Beklagten hat beantragt: auf die Berufung sei wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten; eventuell sei die Berufung abzuweisen; in Erwägung:
Beklagten in seinem heutigen Vortrag zutreffend geltend gemacht wurde, wegen Inkompetenz in der Sache selbst, ratione materiæ, auf die Streitsache, und also auch auf die Berufung, nicht ein treten kann. 3. In dieser Beziehung fällt nämlich in Betracht: Der klä eische Rechtsanspruch an sich ist allerdings obligationenrecht licher Natur und also vom eidgenössischen Recht beherrscht, da er ein Anspruch aus Hinterlegungsvertrag (oder vielleicht aus Darlehen) ist. Allein streitig ist nicht das Recht des Klägers auf Herausgabe des Depositums an sich der Kläger ist ja auch gar nicht Deponent , sondern streitig ist sein Begehren zur Erhebung des Depositums seiner Ehefrau, und zwar kraft ehelichen Güterrechts. Im Streite liegt somit einzig und allein eine Frage des ehelichen Güterrechts, also des kantonalen Privat rechts. Bundesrecht steht hiebei nur insoweit in Frage, als auf Grund des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., Art. 19 vorab zu entscheiden ist, auf Grund welchen ehelichen Güterrechts (Luzern? Flüelen? Laufen?) die streitige güterrechtliche Frage zu entscheiden ist. Dieser Entscheid aber ist gemäß Art. 38 des genannten Gesetzes der II. Abteilung des Bundesgerichtes auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses zu unterbreiten und kann nicht mittelst Berufung erwirkt werden. Allerdings hat das Bundesgericht zu wiederholten Malen vergl. AS 20 S. 651 Erw. 3; 21 S. 115 f. Erw. 1 die Berufung wegen Verletzung des erwähnten Bundesgesetzes für zulässig erklärt; allein das ist jeweilen nur geschehen in Fällen, in denen diese Verletzung als bloßer Inzidentpunkt in einer vom eidgenössischen Rechte beherrschten Streitsache erschien, das Bundesgericht in der Sache selbst als Berufungsinstanz kompetent war; vergl. speziell AS 24 II S. 356 Erw. 2; 29 II S. 198 f. Hier nun kommt, nach dem gesagten, eidgenössisches Recht außerhalb des genannten Bundesgesetzes überhaupt nicht in Frage, vielmehr ist das Bun desgericht in der Sache selbst als Berufungsinstanz inkompetent und die Berufung unzulässig; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.