Art. 26 f. OR; Art. 145 OR; coercion, grounded fear, and partial impossibility in an installment sale: consent given under unlawful pressure is ineffective where the threat places the other party in a near and serious danger affecting its patrimony (consid. 5). The unlawfulness of the pressure exists even if the asserted impossibility of performance is not established, and in any event a partial impossibility affecting only some installments does not release the debtor from performing the remaining possible deliveries (consid. 5). In successive deliveries, the creditor may withdraw from the whole contract or claim damages if partial performance has no value, but may not be forced into a price modification by withholding the deliverable part. Questions of evidentiary assessment under cantonal procedure are not reviewed as federal law (consid. 6).
zwischen dieser Firma als Verkäuferin und der Beklagten als Käu ferin ein Kaufvertrag über 4 Waggons Eier zu stande gekommen. Der Preis wurde für die beiden ersten Wagen auf 115 Fr., für die beiden letzten auf 116 Fr. per Kiste von 120 Dutzend festgesetzt. Der erste Wagen sollte in den Tagen vom 21. bis 23., der zweite am 26. oder 27. Oktober, der dritte am 1. November und der vierte am 7. November verladen werden. Am 25. Oktober teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß der erste Wagen infolge Zession in ihr Eigentum übergangen sei und ersuchte sie, die von ihr in Zirkulation gesetzte Rimesse der Firma Ehrlich Cie am Verfalltage einzulösen. Am 29. Oktober schickte die Klägerin der Beklagten ein entsprechendes Schreiben betreffend den zweiten Wagen. Auf das klägerische Schreiben vom 25. Oktober antwortete die Beklagte am 27. Oktober, daß sie die Rimesse einlösen werde, sofern die Ware kaufskonform ausfalle. Noch bevor die Be klagte auf die zweite Anzeige der Klägerin (diejenige vom 27. Ok tober) geantwortet hatte, erhielt sie (am 30. Oktober) folgendes Telegramm von Ehrlich Cie: Zufolge russischen Bahnstreik Verkehr eingestellt. Keine Ware erlangbar, somit Lieferung letzter zwei Wagen durch force majeure hinfällig. Drahteinverständnis wörtlich, daß befreiet letztere zwei Wagen. Die Beklagte ant wortete am selben Tage: Entbinden Euch der zwei letzt zu lie fernden Eierwagen unter Vergütung von tausend Franken, an ders unmöglich. Ehrlich Cie rechargierten am 31. Oktober folgendermaßen: Keine Ware erhältlich, sind durch force majeure gesetzlich enthoben, können keine Vergütung bewilligen, dazu nicht verpflichtet, vorwöchig auf mutmaßliche Streikausbruches Preise gestiegen, dadurch erster zwei verloren wollen glatte Sachen dratet wörtlich befreiet uns letzter zwei Wagen anders unmöglich dring drat", worauf die Beklagte antwortete: Entweder liefert gekauftes oder ausbezahlet tausend Franken Vergütung, etwas anderes gibts nicht, wenn so nicht einverstanden, ziehen unsern Vorschlag zur gütlichen Einigung gänzlich zurück und verlangen vollen ent standenen Schadenersatz telegraphiert. Darauf machten Ehrlich Cie noch am 31. Oktober ebenfalls telegraphisch folgenden Vor schlag: Wiederholen Vergütung ausgeschlossen habet gesetzlich kein Recht zu Verladungen entweder befreiet uns oder wollen aus galizischer hieher zusammengezogener Ware zwei Wagen 52/03 Kilo 128 Franken Kiste transit Basel liefern, wobei Verlust, drin gende endgültige Drahterklärung. Unterdessen hatte die Beklagte einen Tags zuvor abgegangenen Brief der Speditionsfirma Schen ker Cie in Wien erhalten, wonach die Lieferung der beiden ersten Wagen infolge geänderter Disposition seitens der Versender nicht stattfinden werde. Ebenfalls noch am 31. Oktober telegra phierte hierauf die Beklagte an Ehrlich Cie: Erhalten Avis Schenker, daß Sie Wagen 30,385 anderweitig dirigierten, pro testieren energisch gegen Vorgehen, verlangen schleunige Abliefe rung rollenden Wagens nebst Restkaufes , und an die Klägerin: Schenker Wien schreibt Eierwagen 30,385 sei aufgehalten wor den. Verlangen sofortige Lieferung ansonst Sie für die Folgen verantwortlich mache", und bestätigte diese ihre Proteste in zwei an die Klägerin und an Ehrlich Cie gerichteten Schreiben. Letzteres schloß mit folgendem Passus: Für alle aus dieser nieder trächtigen Handlung entstehenden Folgen machen Sie und Ihre Bankiers Harband Axelrad in Tarnopol verantwortlich. Am
Eurer Verfügung Romanshorn gestellt, verfüget Güterexpedition. Ebenfalls noch am 3. November notifizierte die Klägerin der Be klagten die an sie erfolgte Zession der Kaufpreisforderung für den dritten Wagen, und am 5. November diejenige der Kaufpreis forderung für den vierten Wagen. Gleichzeitig ersuchte sie sie, die diesen Lieferungen entsprechenden Rimessen am Verfalltage einzu lösen. Die Beklagte antwortete am 7. und am 8. November, sie anerkenne die Zession unter Voraussetzung, daß Ware punkto Qualität und Preis den ursprünglichen Vereinbarungen entspricht. Am 13. November schrieb die Beklagte an Ehrlich Cie: Wir bekennen uns zum Empfange Ihres Geehrten vom 3. und 4. d. Inzwischen sind auch die unterm 2. und 4. dies fakturierten Sendungen eingetroffen, Wagen Nr. 28,366 und 23,187. Aus den bez. Fakturen ersehen wir, daß Sie den Preis auf 128 Fr. gestellt haben, ein Preis, den Sie von uns erpreßten und den wir Ihnen bloß zwangsweise nachträglich zugestanden, um die zwei damals rollenden und von Ihnen widerrechtlich arretierten Wagen zu erhalten, und ferner auch, weil Sie behaupteten, in folge der russischen Revolution seien keine Eier mehr zu bekommen gewesen. Es stellte sich nun aber heraus, daß Ihre Behauptungen falsche Vorspiegelungen waren. Wir sind deshalb an dem Preise von 128 Fr. nicht gebunden und zahlen keinen Rappen mehr wie 116 Fr. wie ursprünglich vereinbart. Ein entsprechendes Schreiben richtete die Beklagte auch an die Klägerin. Am 18. November wurde in Zürich auf Verlangen der Be klagten der Inhalt des vierten Wagens einer Expertise unterzogen. Nach dem Resultat der Expertise enthielt die Sendung gefleckte und faule Eier im Betrage von 558 Fr. 20 Cts. Die Vorinstanz erklärt, die von der Klägerin gegen die bindende Kraft der Ex pertise erhobenen Einwendungen seien unbegründet. 2. Die Klagsumme setzt sich zusammen aus den Abzügen, welche die Beklagte vom Betrag der letzten Rimesse gemacht hat, sowie aus einem Posten von 50 Fr. (im Laufe des Prozesses reduziert auf 37 Fr. 60 Cts.) für Retour und Protestspesen. Schon in der Klagbeantwortung hat die Beklagte auf einen Abzug von 500 Fr. ( für voraussichtliche Prozeßkosten") verzichtet, so daß sich der Streitwert auf 3734 Fr. 55 Cts. bezw. 3722 Fr. 15 Cts. reduzierte. Die von der Vorinstanz gutgeheißenen Abzüge sind folgende: Fr. 2520 - Preisdifferenz auf den beiden letzen Wagen 558 20 Minderwert des vierten Wagens laut Expertise 38 30 Kosten der Expertise Fr. 3116 50 was nach Abzug dieses letztern Betrages von der im Laufe des Prozesses auf 4222 Fr. 15 Cts. reduzierten Klagsumme den Be trag von 1105 Fr. 65 Cts. ergab, bis zu welchem die Klage gutgeheißen wurde. Die Preisdifferenz von 2520 Fr. auf den beiden letzten Wagen entspricht der Differenz des Kaufpreises von 128 Fr. per Kiste gemäß Abänderungvertrag vom 1. November 1905, einerseits, und dem ursprünglich vereinbarten Preis von 116 Fr. per Kiste, an derseits. 3. Dem Standpunkt der Vorinstanz gegenüber, wonach auf den vorliegenden Fall Art. 26 OR anwendbar ist, hat die Klägerin in ihrer Berufungsschrift vor allem eingewendet, daß er von der Beklagten selbst nicht eingenommen worden sei, die nicht gewagt habe, eine Erpressung zu behaupten. Dies ist jedoch unrichtig. Allerdings hatte die Beklagte in ihren rechtlichen Ausführun gen vor den kantonalen Instanzen lediglich Art. 24, nicht auch Art. 26 OR, angerufen; allein ihre tatsächlichen Anbringen enthielten in unzweideutiger Weise die Behauptung, daß ihre Ein willigung in die Erhöhung des Preises der beiden letzten Wagen erpreßt worden sei. So hieß es in der Klagbeantwortung wört lich: (Die Kläger) versetzten die Beklagten in eine Zwangs lage , ferner: es war im höchsten Grade verwerflich, eine solche Zwangslage für die Beklagten zu schaffen, daß sie entweder ihren Geschäftskredit wegen Warenlosigkeit aufs Spiel setzen oder den Preis annehmen mußten, der diktiert wurde. Dazu kommt, daß schon die Weigerung der Beklagten, die letzte Tratte einzulösen, damit begründet worden war, es sei ihr die Einwilligung in den höhern Preis erpreßt worden. Ob die Einrede, welche das kantonale Gericht gutgeheißen hat, formgerecht erhoben worden sei, ist eine Frage des Prozeßrechtes. Das Bundesgericht hat da her nicht zu prüfen, ob der Richter an die Formulierung der
Einrede durch die Beklagte gebunden oder aber berechtigt gewesen sei, von sich aus das Vorhandensein des Tatbestandes der Furchter regung zu prüfen. Nach Bundesrecht beurteilt sich nur die Frage, ob der gesetzliche Tatbestand der von der Vorinstanz gutgeheißenen Einrede sich aus den Akten und den tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichtes ergebe. 4. Die Klägerin behauptet, auf diese letztere Frage sei deshalb gar nicht einzutreten, weil die Beklagte ihr gegenüber ihre Zu stimmung zu den mit Ehrlich Cie vereinbarten neuen Bedin gungen gegeben habe und dabei gegen Treu und Glauben handle, wenn sie nun nachträglich ihr gegenüber doch behaupte, an ihre Erklärung nicht gebunden zu sein. Allein es ist gar nicht richtig, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber vorbehaltlos erklärt habe, die neue Abmachung mit Ehrlich Cie anzuerkennen und die beiden letzten Rimessen einzulösen, sofern die Ware qualitativ kaufs konform sei. Vielmehr hat die Beklagte eine solche Erklärung nur bezüglich der beiden ersten Rimessen abgegeben, bezüglich der beiden letzten dagegen hat sie in ihren Briefen vom 7. und vom 8. No vember ihre Zahlung ausdrücklich von der Bedingung abhängig gemacht, daß Ware punkto Qualität und Preis den ursprüng lichen Vereinbarungen entspricht . Die Beklagte hat also die Klä gerin keineswegs in den Glauben versetzt oder auch nur im Glauben belassen, daß die Sache in Ordnung sei; sie hat ihr gegenüber die Anerkennung jener Abänderung des Vertrages mit Ehrlich Cie nicht ausgesprochen. Übrigens kann sich die Klägerin nicht auf ihren guten Glauben berufen. Sie selbst hatte ja gemeinsam mit Ehrlich Cie die Zurückbehaltung der beiden ersten Wagen angeordnet und der Be klagten telegraphiert, sie werde die Freigabe dieser beiden Wagen veranlassen, sofern die Beklagte sich bereit erkläre, die Rimessen für die beiden letzten Wagen einzulösen. Also wußte sie doch, daß mit der Zurückbehaltung der beiden ersten Wagen ein Druck auf die Beklagte ausgeübt wurde. 5. Fragt es sich nun, ob die Voraussetzungen von Art. 26 f. OR im vorliegenden Falle gegeben seien, so ist dies zunächst be züglich des Requisits der gegründeten Furcht (Art. 27) zu be jahen; denn es ist klar, daß die Beklagte infolge der angedrohten Nichtlieferung der beiden ersten Wagen, welche im allerletzten Mo mente zurückbehalten wurden, in Verlegenheit kommen mußte und daß ihr, nachdem die Preise unvorhergesehen rasch gestiegen waren was unbestritten ist, auch ein beträchtlicher Geschäftsgewinn ent ging, wenn sie nicht alles daran setzte, um in den Besitz dieser beiden Wagen zu kommen. Die Beklagte mußte daher den Um ständen nach in der Tat annehmen, daß sie in Bezug auf ihr Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei, und es war somit nach Art. 27 OR ihre Furcht eine gegrün dete . Aber auch das andere gesetzliche Requisit, die Widerrecht lichkeit der Furchterregung, ist im vorliegenden Falle vorhanden. Die Vorinstanz hat die Widerrechtlichkeit darin erblickt, daß die Behauptung der Verkäufer, die Lieferung der beiden ersten Wagen sei wegen höherer Gewalt unmöglich geworden, nicht zugetroffen habe; denn es habe sich um eine generell bestimmte Ware gehan delt, deren Provenienz für die Käuferin gleichgültig gewesen sei; der Verkäuferin habe daher jedenfalls die Möglichkeit offen ge standen, bei Ausbleiben ihrer Lieferanten durch anderweitigen Be zug der Ware sofort Ersatz zu beschaffen. Sogar wenn diese Erwägung der Vorinstanz nicht zuträfe, müßte die durch das Zurückbehalten der beiden ersten Wagen aus geführte Drohung dennoch als widerrechtlich bezeichnet werden. Denn angenommen selbst, es sei der Klägerin infolge der russischen Wirren wirklich unmöglich gewesen, die beiden letzten Wagenla dungen zu beschaffen, so hätte eine solche Unmöglichkeit doch be züglich der beiden ersten Wagen nicht bestanden. Es läge alsdann der Fall der teilweisen Unmöglichkeit der Erfüllung vor, d. h. der Fall, wo die in Successivlieferungen zerfallende Erfüllung hinsicht lich einzelner Lieferungen möglich, hinsichtlich anderer aber unmög lich ist. In diesem Falle ist der nichtsäumige Käufer berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn keinen Wert hat, vom ganzen Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu verlangen, keineswegs aber befreit die teilweise Unmöglichkeit der Erfüllung den Schuldner (in casu den Verkäufer) von seiner Verpflichtung zur Effektuierung der vertrag lichen Leistung, soweit sie möglich ist. Die Klägerin und Ehr lich Cie hätten also höchstens dann begründete Veranlassung zur AS 32 II 1906
Zurückbehaltung der beiden ersten Wagen gehabt, wenn die Be klagte die Absicht bekundet hätte, wegen der drohenden Nichtlieferung der beiden letzten Wagen auch die beiden ersten nicht anzunehmen: allein dieser Fall liegt hier nicht vor, indem die Beklagte ja im Gegenteil wegen der Nichtlieferung der beiden ersten Wagen pro testiert hat. Hienach erscheint das Manöver, welches die Klägerin und Ehr lich Cie gegenüber der Beklagten angewendet haben, als ein widerrechtliches, ohne alle Rücksicht darauf, ob Ehrlich Cie infolge der russischen Wirren von der Verpflichtung zur Lieferung der beiden letzten Wagen befreit worden seien oder nicht. Übrigens wäre der Vorinstanz darin beizutreten, daß eine Unmöglichkeit der Erfüllung im Sinne von Art. 145 OR nicht bestand, selbst wenn, was auch die Vorinstanz ununtersucht gelassen hat, Ende Oktober 1905 die Eier aus Rußland nicht beschafft werden konnten. In dieser Beziehung ist einfach auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 6. Aus dem gesagten ergibt sich, daß die Beklagte an den Ab änderungsvertrag vom 1. November 1905 nicht gebunden ist, und daß sie daher für die von ihr in Empfang genommenen beiden letzten Wagen nur den ursprünglich vereinbarten Preis von 116 Fr. per Kiste zu bezahlen hat. Die Entscheidung der Vorinstanz über den Preisminderungs anspruch von 558 Fr. 20 Ets. (sowie den Ersatz der Expertise kosten von 38 Fr. 30 Cts.) ist lediglich mit der Begründung angefochten worden, daß die in Zürich erhobene Expertise, weil in nicht korrekter Weise zu stande gekommen, keinen Beweis schaffen könne. Es handelt sich somit hier ausschließlich um eine Frage der Beweiswürdigung, für welche das kantonale Prozeßrecht und nicht eidgenössisches Recht maßgebend ist und welche daher vom Bundesgerichte nicht zu überprüfen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations gerichtes des Kantons Basel Stadt vom 25. Juni 1906 bestätigt.