- Arteil vom 6. Oktober 1906 in Sachen
Bürgergemeinde Solothurn, Bekl., W. Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Einwohnergemeinde Solothurn,
Kl., W. Bekl. u. Ber. Bekl.
Klage auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung
(Hauer- und Fuhrlöhne für das Schul- und Lehrerholz). Eidgenös-
sisches und kantonales Recht. Art. 72, 71 OR. Verjährung ?
Art. 149, 147 Ziff. 1 OR. Umfang der Holzlieferungspflicht.
A. Durch Urteil vom 1. Mai 1906 hat das Obergericht des
Kantons Solothurn auf die Rechtsfragen:
I. In der Einredesache:
Ob die Beklagte und Einredeklägerin sich auf die Klage ein
zulassen habe, soweit es sich um Zahlungen der Klägerin und
Einredebeklagten handelt, die vor dem 20. Oktober 1893 erfolgt
sind und soweit es sich um Zinsforderungen handelt, die vor
dem 20. Oktober 1898 fällig geworden sind, oder ob diese Ein
lassungspflicht nicht bestehe, weil bezüglich der vor dem 20. Ok
tober 1893 erfolgten Zahlungen, sowie bezüglich der vor dem
- Oktober 1898 fällig gewordenen Zinse, Verjährung einge
treten ist? Eventuell: Ob die Verjährungseinrede begründet sei
bezüglich der vor dem 20. Februar 1882 von der Klägerin an
die Beklagte geleisteten Zahlungen?
II. In der Klagsache:
Ob die Beklagte gehalten sei:
a) der Klägerin die während den Jahren 1878 1901 be
zahlten Rüst und Fuhrlöhne für Lieferung des sogenannten
Lehrerholzes mit 15,114 Fr. a Cts. zurückzuerstatten nebst
Zins zu 3½ % von der Zahlung der jeweiligen Beträge an?
b) an Klägerin die während den Jahren 1878 1902 be
zahlten Rüstlöhne für das Schulholz mit 15,227 Fr. 60 Cts.
zurückzuerstatten nebst Zins zu 3½ % von der Zahlung der
jeweiligen Beträge an?
III. In der Widerklagsache:
Ob Klägerin gehalten sei, an Beklagte zu bezahlen:
a) die Summe von 24,381 Fr. nebst Zins zu 3½ % von
der jeweiligen Holzmehrleistung der Jahre 1878 1901 an ge
rechnet:
eventuell:
b) die Summe von 7560 Fr. nebst Zins zu 3½ % von
der jeweiligen Holzmehrleistung der Jahre 1894 1901 an ge
rechnet?"
erkannt:
- Das Einredebegehren der Beklagten ist abgewiesen.
- Die Beklagte ist gehalten, der Klägerin zu bezahlen:
a) die während der Jahre 1878 1901 bezahlten Hauer und
Fuhrlöhne für Lieferung des sogenannten Lehrerholzes ( 48
Lemma 2 des Primarschulgesetzes vom 27. April 1873) mit
15,114 Fr. a Cis.;
b) die während den Jahren 1878 1902 bezahlten Hauerlöhne
für das Schulholz ( 48 Lemma 1 des Primarschulgesetzes) mit
AS 32 II 1906
15,227 Fr. 60 Cts., alles nebst Zins zu 3½ % von der Zah
lung der jeweiligen Beträge an.
3. Die beiden Widerklagbegehren sind abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin
rechtzeitig und formrichtig die Berufung ergriffen mit den An
trägen:
a) In der Einredesache:
Die Verjährungseinrede ist gutzuheißen, soweit es sich um
Rückforderung von Zahlungen handelt, welche vor dem 20. Ok
tober 1893 erfolgt sind und um Zinse, welche vor dem 20. Ok
tober 1898 fällig geworden.
Eventuell:
Die Verjährungseinrede ist gutzuheißen, soweit es sich um
die Rückforderung von Zahlungen und Zinsen handelt, welche
vor dem 28. Februar 1882 erfolgt, resp. fällig geworden sind.
b) In der Hauptsache:
Die Klagforderungen sind abzuweisen, eventuell zu ermäßigen.
Die geforderten Zinse sind gänzlich abzuweisen.
c) In der Widerklagsache:
Die Widerklage ist zuzusprechen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
rufungsklägerin Gutheißung, der Vertreter der Berufungsbeklagten
Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Zahlungen, welche die Klägerin mit ihrem sub A
hievor wiedergegebenen Rechtsbegehren zurückfordert, betrafen Holz,
das die Beklagte der Klägerin auf Grund folgender Bestimmung
des solothurnischen Primarschulgesetzes ( 48) geliefert hat:
Für Beheizung der Schule hat die Gemeinde jährlich minde
stens zwei Klafter Holz zu liefern.
Für sich erhält der Lehrer eine gewöhnliche Bürgergabe in
Brennholz; diejenigen Lehrer, welche Bürger der betreffenden
Gemeinde sind, haben nur eine einfache Holzgabe zu beziehen.
Das Brennholz ist in beiden Fällen dem Lehrer kostenfrei zum
Haus zu liefern.
Am 30. Juni 1896 hat der Regierungsrat diese Bestimmung
in Bezug auf das Quantum des für Beheizung der Schulen zu
liefernden Holzes folgendermaßen interpretiert:
Die Bürgergemeinden haben für die Beheizung eines jeden
Schullokales, das zur Erteilung des Primarschulunterrichtes, des
Arbeitsschulunterrichtes und des Fortbildungsschulunterrichtes
benützt wird, jährlich zwei Klafter Holz zu liefern."
In Solothurn hatte von Anfang an zwischen der Bürgerge
meinde und der Einwohnergemeinde Streit darüber geherrscht, auf
welcher der beiden Gemeinden obige Holzlieferungspflicht laste.
Tatsächlich hat bis 1875 der Schulfonds der Einwohnergemeinde,
welchem die Fürsorge für das Schulwesen oblag, der Bürgerge
meinde, aus deren Waldungen das Holz bezogen wurde, für die
Lieferung des Schul und des Lehrerholzes eine Vergütung be
zahlt. Von 1875 an lieferte die Bürgergemeinde das Holz selbst
unentgeltlich, verlangte jedoch eine Vergütung von 14 Fr. per
Klafter für die Hauer und Fuhrlöhne. Bis und mit 1881
wurden diese letztern von der Einwohnergemeinde ohne Anstand
bezahlt. Im Januar 1882 verweigerte dieselbe aber die Bezahlung
einer Rechnung von 42 Fr. für Hauer und Fuhrlohn von 3
Klafter Schulholz. Darauf erklärte die Bürgergemeinde, es werde
in Zukunft das Schul und das Lehrerholz nicht mehr auf dem
Chantier (in Solothurn), sondern im Walde angewiesen
werden. Seinerseits beschloß nun (am 8. Februar 1882) der Ein
wohnergemeinderat, es sei die Frage der Vergütung des Hauer
und Fuhrlohnes für das zur Beheizung der Schullokale und des
Lehrerpersonals benötigten Brennholzes an die städtische Forst
kasse im Zusammenhange mit der gesamten Ausscheidungsfrage
zwischen Bürger und Munizipalgut zu behandeln, und es habe
der seit 1875 provisorisch geschaffene Zustand bis nach Austrag
Handels, auf Unrecht habende Kosten und unter Vorbehalt aller
Rückgriffsrechte, fortzudauern. Mit diesem, ihr offiziell mitge
teilten, Beschluß des Einwohnergemeinderates erklärte am 28. Feb
ruar die Bürgerratskommission ihr Einverständnis zu Proto
koll. Hierauf nahm die Einwohnergemeinde die Zahlungen von
14 Fr. per Klafter für Hauer und Fuhrlöhne, und zwar sowohl
für das Schul als für das Lehrerholz, wieder auf und setzte die
selben fort, bis am 11. Februar 1902 der Regierungsrat auf
eine von ihr erhobene Beschwerde hin folgenden Entscheid fällte:
- Die Einwohnergemeinde Solothurn ist nicht verpflichtet,
der Bürgergemeinde Solothurn für den Hauerlohn des soge
nannten Lehrerholzes ( 48 Lemma 2 des solothurnischen
Primarschulgesetzes vom 27. April 1873) und für die Führung
desselben vom Walde auf den Chantier in Solothurn, sowie
für den Hauerlohn des sogenannten Schulholzes (zur Be
heizung der Schule) 48 Lemma 1 des zitierten Gesetzes
eine Entschädigung zu bezahlen.
2. Dagegen ist die Einwohnergemeinde gehalten, die Bürger
gemeinde Solothurn für die von dieser besorgte Führung des
Schulholzes (zur Beheizung der Schule) zu entschädigen.
Am 31. Oktober 1903 wurde sodann die Klage mit dem in
Fakt. A hievor wiedergegebenen Rechtsbegehren erhoben, worauf
die Beklagte die ebenfalls aus Fakt. A ersichtlichen Standpunkte
einnahm.
2. Da mit der vorliegenden Klage Rückerstattung einer unge
rechtfertigten Bereicherung gefordert wird und die Parteien koor
dinierte Rechtssubjekte, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen somit
privatrechtliche sind, so ist das Bundesgericht zur Anhandnahme
der Berufung kompetent. Daß die präjudizielle Frage, ob die
Hauer und Fuhrlöhne für das Lehrerholz und die Hauerlöhne
für das Schulholz grundsätzlich von der Beklagten oder von der
Klägerin zu tragen seien, eine solche des solothurnischen öffent
lichen Rechtes ist, hat nur die Wirkung, daß das Bundesgericht
diese vom Regierungsrate des Kantons Solothurn, wie das
Obergericht und beide Parteien übereinstimmend annehmen, in ver
fassungsmäßiger Weise entschiedene Vorfrage nicht zu überprüfen
hat; dagegen wird dadurch an der zivilrechtlichen Natur der Frage
der Rückerstattungspflicht nichts geändert. Der Kognition des
Bundesgerichts unterliegt also z. B. die Frage, ob die Klägerin
zu beweisen habe, daß sie sich zur Zeit der Zahlung in einem
Irrtum über ihre Schuldpflicht befunden habe; ebenso die Frage,
ob und in welchem Betrage die Bereicherung noch vorhanden sei;
desgleichen die Frage der Verjährung u. s. w. Vergl. Urteil des
Bundesgerichts vom 18. Mai 1906 in Sachen Citherlet gegen
Crétin, Erw. 2 Abs. 3
3. Wenn die Beklagte trotz dem erwähnten prinzipiellen Ent
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Oben Nr. 33 S. 413.
scheide des Regierungsrates in erster Linie gänzliche Abweisung
der Klage beantragt ein Antrag, welcher sowohl in der Be
rufungserklärung als in der heutigen Verhandlung aufrecht er
halten wurde , so geschieht dies nur mit der Begründung, daß
auch sie, die Beklagte, mehr geleistet habe, als wozu sie verpflichtet
gewesen sei, indem sie nämlich der Klägerin jährlich jeweilen
mehr als zwei Klafter Holz pro Schullokal geliefert habe. Die
Mehrleistungen seien in beidseitigem Einverständnis in dem Sinne
erfolgt, daß keine Partei berechtigt sein solle, ihre eigene Mehr
leistung zurückzufordern; nur eventuell, d. h. wenn der Rück
forderungsanspruch der Klägerin geschützt werde, fordere auch
die Beklagte ihre Mehrleistungen zurück.
Auf letztern Standpunkt wird anläßlich der Beurteilung der
eventuellen Widerklage einzutreten sein. Was aber den prinzi
piellen Standpunkt der Beklagten betrifft, wonach von beiden
Seiten Mehrleistungen erfolgt seien, in der Meinung, daß keine
Partei rückforderungsberechtigt sein solle, so erweist sich diese Auf
fassung von vorneherein als unbegründet. Denn einmal ist keines
wegs festgestellt, daß die Beklagte durch Lieferung von jährlich
mehr als zwei Klafter Holz per Schullokal mehr als ihre gesetz
liche Pflicht erfüllt habe (vergl. die Ausführungen in Erw. 8
hienach), und sodann ist die Beklagte den Beweis für ein Ab
kommen der behaupteten Art vollkommen schuldig geblieben. Das
Gegenteil eines solchen Abkommens ergibt sich sogar aus dem
Umstande, daß im Februar 1882 bezüglich der Rückforderung der
allfälligen Mehrleistungen der Klägerin ein Vorbehalt gemacht
wurde (vergl. Erw. 4 hienach); darnach war es also keineswegs
die Absicht der Parteien, solche Mehrleistungen der Klägerin
mit den angeblichen Mehrleistungen der Beklagten wettzuschlagen.
4. Bei dieser Sachlage könnte es sich um gänzliche Abweisung
der Klage nur dann handeln, wenn der Fall des Art. 72 OR
vorläge und der Beweis des Irrtums nicht geleistet wäre. Nun
ist aber Art. 72 OR in casu nicht anwendbar. Denn, wenn
auch allerdings Rückerstattung einer bezahlten Nichtschuld gefordert
wird, so sind doch die Zahlungen seitens der Klägerin, wenigstens
vom Jahre 1882 an, nicht freiwillig und vorbehaltlos, wie
Art. 72 voraussetzt, sondern auf Grund einer Vereinbarung er
folgt, gemäß welcher die Klägerin ihre Verpflichtung zur Zah
lung der Hauer und Fuhrlöhne im bisherigen Umfange, d. h.
also den Rechtsgrund der Leistungen, die sie heute zurückfordert,
bis nach Austrag Handels ausdrücklich anerkannt hat, frei
lich nur auf Unrecht habende Kosten , d. h. in dem Sinne, daß
je nach dem zukünftigen Entscheide über die Zahlungspflicht der
Klägerin eine Rückerstattung zu erfolgen habe, aber immerhin in
dem Sinne, daß vor Austrag Handels eine weitere Bestreitung
dieser Zahlungspflicht nicht mehr möglich sein solle.
Mit Unrecht hat die Beklagte die Existenz einer solchen Ver
einbarung bestritten. Denn es steht fest, daß einerseits am 8. Feb
ruar 1882 der Einwohnergemeinderat beschlossen hat: es sei die
Frage der Vergütung des Hauer und Fuhrlohnes für das zur
Beheizung der Schullokale und des Lehrerpersonals benötigten
Brennholzes an die städtische Forstkasse im Zusammenhange mit
der gesamten Ausscheidungsfrage zwischen Bürger und Muni
zipalgut zu behandeln, und es habe der seit 1875 provisorisch
geschaffene Zustand bis nach Austrag Handels, auf Unrecht
habende Kosten und unter Vorbehalt aller Rückgriffsrechte, fort
zudauern , und daß anderseits am 28. Februar die Bürgerrats
kommission ihr Einverständnis mit diesem, ihr offiziell mitgeteilten,
Beschluß zu Protokoll erklärt hat. Diese Tatsachen, in Verbin
dung mit dem Umstande, daß die Zahlungen seitens der Klägerin
dann auch wirklich fortgesetzt wurden, genügen zur Begründung
der Annahme, daß eine Vereinbarung im angegebenen Sinne
stattgefunden hat oder daß doch zum mindestens die Klägerin vom
Jahre 1882 an und bis zum Entscheide des Regierungsrates vom
Jahre 1902 die Fortsetzung der Zahlungen für Hauer und Fuhr
löhne nicht mehr verweigern konnte, in dem sie sonst einfach auf
ihren eigenen, der Bürgerratskommission mitgeteilten Beschluß
vom 8. Februar 1882 verwiesen worden wäre. Ob der Be
schluß der Bürgerratskommission vom 28. Februar der Ein
wohnergemeinde förmlich mitgeteilt worden sei für welche
Mitteilung allerdings in den Akten keine sichern Anhaltspunkte
zu finden sind , erscheint unter diesen Umständen nicht als aus
schlaggebend. Daß im übrigen die in Betracht kommenden Ge
meindeorgane, der Einwohnergemeinderat und die Bürgerratskom
mission, bei der Abgabe obiger Erklärungen innerhalb der Schranken
ihrer Kompetenzen handelten, d. h. daß die beiden Gemeinden jene
Erklärungen als die ihrigen gelten lassen mußten, hat das Ober
gericht des Kantons Solothurn in einer für das Bundesgericht
verbindlichen Weise festgestellt, da es sich dabei um die Anwendung
des kantonalen öffentlichen Rechtes handelte.
Erfolgten somit die Zahlungen der Klägerin, wenigstens von
1882 an, nicht freiwillig und vorbehaltlos, wie Art. 72 OR
voraussetzt, sondern auf Grund einer Vereinbarung, welche
die Zahlungen einen Grund (causa) im Sinne des Art. 7
OR schuf, und wurde im Jahre 1882 auch der bisherige,
1875 beobachtete modus vivendi von beiden Parteien in über
einstimmender Weise als ein provisorischer und daher der spätern
Revision unterliegender bezeichnet, so ist es klar, daß Art. 72 OR
im vorliegenden Falle unanwendbar ist, daß dagegen Art. 71
zutrifft, wonach zurückzuerstatten ist, was aus einem nachträglich
weggefallenen Grunde geleistet wurde. Durch jene Willenseinigung
der Parteien wurde für sie für die Zwischenzeit, bis Austrag
Handels", bezüglich der Auslegung und Anwendung des 48 des
Primarschulgesetzes in ganz gleicher Weise Recht geschaffen, wie wenn
die Frage durch ein gerichtliches Urteil entschieden worden wäre. Nun
hatte die Vereinbarung die Besonderheit, daß sie in dem Passus, die
Zahlungsverpflichtung solle bestehen auf Unrecht habende Kosten
und unter Vorbehalt aller Rückgriffsrechte , eine Revision dieses
Rechtszustandes vorsah mit Wirkung ex tunc. Die rechtliche Si
tuation bezüglich der bereits bezahlten Hauer und Fuhrlöhne, die
dadurch geschaffen wurde, daß der Regierungsrat im Jahre 1902
dem zitierten Art. 48 eine teilweise andere Auslegung gab, war
deshalb ganz gleich derjenigen, die entsteht, wenn ein rechtskräftiges
richterliches Urteil, das einer Partei eine bestimmte regelmäßige
Leistungspflicht auferlegt, während geraumer Zeit exequiert worden
ist, später aber auf dem Wege einer Nichtigkeits oder Revisions
klage aufgehoben wird: es fällt dadurch nachträglich der Grund
für die schon gemachten Leistungen weg; letztere können daher
gemäß Art. 71 OR zurückgefordert werden.
5. Aus dem gesagten ergibt sich sowohl die prinzipielle Be
gründetheit der Klage als auch die gänzliche Unbegründetheit der
von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede. Denn da die
Verjährung eines Rückforderungsrechts, wie diejenige eines
jeden andern Forderungsrechtes, nach Art. 149 erst mit der
Fälligkeit des Anspruches beginnt, ein Rückforderungsanspruch
aber im vorliegenden Falle, wie ausgeführt wurde, erst nach
lustrag Handels", also erst nach dem Entscheide des Regierungs
rates vom 11. Februar 1902, geltend gemacht werden konnte.
so hat die Verjährung auch erst im Jahre 1902 zu laufen begonnen.
Dieselbe ist somit durch die im Jahre 1903 angehobene Klage
rechtzeitig unterbrochen worden, und zwar sowohl in Bezug auf
die Kapitalforderung, als auch in Bezug auf die von der Kläge
rin geforderten Zinsen.
Diese letztern charakterisieren sich übrigens keineswegs, wie die Be
klagte annimmt, als Kapitalzinsen im Sinne von Art. 147 Ziff. 1
OR, für welche eine kürzere als die zehnjährige Verjährungsfrist
gelten würde. Sie sind weder Vertrags noch Verzugszinsen, son
dern ein Teil der Bereicherung. Denn daß die Beklagte die ihr
von der Klägerin bezahlten Beträge habe brach liegen lassen, hat
sie selber nicht behauptet; ein solches Verfahren würde auch der
art gegen alle Regel einer ordentlichen Gemeindeverwaltung ver
stoßen, daß die Beklagte, um sich von der Zinspflicht zu befreien,
nicht nur die Tatsache der Nichtverzinsung zu beweisen, sondern
auch darzutun hätte, daß der Zinsverlust ohne ihr Verschulden
eingetreten sei. Der von der Klägerin berechnete Zinsfuß von
3½ % erscheint als angemessen.
6. Das gesagte gilt zunächst für die Rückforderung der von
1882 an bezahlten Hauer und Fuhrlöhne. Die Zahlungen von
1875 1882 sind dagegen allerdings vorbehaltlos und freiwillig
erfolgt: nachdem die Bürgergemeinde s. Z. eingewilligt hatte, für
das Holz keine Vergütung zu fordern, setzte die Einwohnerge
meinde ihre Verpflichtung, wenigstens die Hauer und Fuhrlöhne
zu bezahlen, nicht in Diskussion und bezahlte sie ohne weiteres
und anstandslos bis 1882. Diese Zahlungen wären also in der
Tat nach Art. 72 OR zu beurteilen, wenn nicht die Einwohner
gemeinde in ihrem Beschluß vom Jahre 1882 ausdrücklich erklärt
hätte, es solle der seit 1875 provisorisch bestandene Zustand
bis nach Austrag Handels, auf Unrecht habende Kosten und
unter Vorbehalt aller Rückgriffsrechte, fortdauern . Damit hat
sie ihren Willen unzweideutig kundgegeben, daß für die frühern
Zahlungen die gleiche Revisionsmöglichkeit geschaffen werden solle,
wie für die in Zukunft zu effektuierenden. Die gute Treue hätte
verlangt, daß die Bürgergemeinde, wenn sie dies nicht wollte,
sondern sich auf die Freiwilligkeit der geleisteten Zahlungen zu
berufen gedachte, einen bezüglichen Vorbehalt in ihren Beschluß
aufnehme. Da sie dies nicht getan hat, muß angenommen werden,
dem Abkommen von 1882 habe auch rückwirkende Kraft hin
sichtlich der von 1875 an geleisteten Zahlungen beigelegt werden
wollen.
7. Nach dem bisherigen bliebe in Bezug auf die Hauptklage
nur noch die Frage zu prüfen, welcher Teil der von der Klägerin
an Hauer und Fuhrlöhne für das Schulholz gezahlten 30,455 Fr.
25 Cts. auf Rechnung der Hauerlöhne zu setzen und daher
von der Beklagten zurückzuerstatten sei. Diese Frage ist indessen
rein tatsächlicher bezw. technischer Natur und daher vom Bundes
gericht nicht weiter zu prüfen, nachdem der oberste kantonale
Richter an Hand eines speziell diese Frage betreffenden Gutachtens
zweier Forstfachleute den auf die Hauerlöhne entfallenden Teil
jener Summe auf die Hälfte derselben angesetzt hat. Wieso hiebei
ein Satz des eidgenössischen Rechtes verletzt sein könnte, ist nicht
ersichtlich, da die Berufungsklägerin gar nicht einmal behauptet
hat, die obergerichtliche Feststellung sei aktenwidrig oder im
Widerspruch mit bundesrechtlichen Beweisgrundsätzen vorgenom
men worden.
8. Was die eventuelle Widerklage betrifft, so stellt sich
dieselbe, im Gegensatz zur Hauptklage, als Rückforderung einer
freiwillig gezahlten Nichtschuld dar, weshalb sie nach Art. 72 OR
zu beurteilen ist. Die Widerklägerin hat nun aber selber nicht
behauptet, daß sie sich über ihre Schuldpflicht im Irrtum be
funden habe. Ein Irrtum erscheint denn auch, wenigstens für die
Zeit nach 1896, schon deshalb als ausgeschlossen, weil die Wider
klägerin noch nach dem Entscheide des Regierungsrates vom
30. Juni 1896, auf welchen sie ihr Rückforderungsrecht stützt,
ihre angeblichen Mehrleistungen fortgesetzt hat. Abgesehen davon
ist aber auch, wie bereits in anderem Zusammenhang bemerkt,
keineswegs festgestellt, daß die Widerklägerin durch Lieferung von
jährlich mehr als zwei Klafter Holz per Schullokal mehr getan
habe als ihr oblag. Das Gesetz verlangt für Beheizung der
Schule jährlich mindestens zwei Klafter Holz . Wenn nun
der Regierungsrat diese Bestimmung in seinem Entscheide vom
30. Juni 1896, welcher sich übrigens keineswegs auf das konkrete
Verhältnis der beiden Gemeinden der Stadt Solothurn bezieht,
dahin interpretiert hat, daß für die Beheizung eines jeden Schul
lokales jährlich zwei Klafter Holz zu liefern seien, so hat er
damit offenbar (und es ist dies auch die Auffassung des Ober
gerichtes) nur den Ausdruck für Beheizung der Schule in einer
den modernen Anforderungen entsprechenden Weise interpretiert,
keineswegs aber hat er das gesetzliche Quantum von mindestens
zwei Klafter durch genau zwei Klafter ersetzen wollen noch
können. Leistungen von mehr als jährlich zwei Klafter Holz per
Schule bezw. per Schullokal blieben also nach wie vor ge
setzliche Leistungen. Übrigens handelt es sich hier, bei der
Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur Holzlieferung habe,
um eine nur nach dem kantonalen öffentlichen Rechte zu ent
scheidende Frage; an die bezügliche, mit der Behauptung der Be
rufungsklägerin im Widerspruch stehende Feststellung der Vorin
stanz ist das Bundesgericht daher gebunden, womit ohne weiteres
jeder Rückforderungsklage der Boden entzogen ist.
9. In der heutigen Verhandlung ist versucht worden, auch die
eventuelle Widerklage als Klage auf Rückforderung des aus
einem weggefallenen oder nicht verwirklichten Grunde Geleisteten
zu konstruieren, indem die Mehrleistungen der Widerklägerin an
Holz in der Voraussetzung gemacht worden seien, daß die Wider
beklagte ihrerseits die bisherigen Zahlungen für Hauer und Fuhr
löhne fortsetze und nicht zurückverlange; wenn also die Widerbe
klagte diese letzteren Zahlungen zurückfordere, so falle der Rechtsgrund
der Mehrleistungen der Widerklägerin dahin. Diese Argumentation
scheitert indessen, genau wie der damit verwandte, der Hauptklage
gegenüber eingenommene prinzipielle Standpunkt der Beklagten
(vergl. oben Erw. 3), an dem Mangel irgendwelchen Beweises
für den Abschluß der behaupteten Vereinbarung, welche übrigens,
wie bereits bemerkt, mit dem Abkommen vom Februar 1882 un
vereinbar wäre. Abgesehen davon wäre auch in diesem Zusammen
hange wieder darauf zu verweisen, daß nach der im obergericht
lichen Urteil enthaltenen Würdigung des mehrerwähnten Ent
scheides des Regierungsrates vom 30. Juni 1896 der Beweis
dafür mangelt, daß überhaupt den Leistungen der Widerklägerin
der Charakter von Mehrleistungen zukomme.
10. Erweisen sich somit sowohl die der Klage gegenüber er
hobenen Einwände der Bürgergemeinde Solothurn als auch die
eventuelle Widerklage derselben als unbegründet, so ist das die
Klage im vollen Umfange gutheißende und die Widerklage ab
weisende Urteil des Obergerichts im Dispositiv zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 1. Mai 1906 im Dispositiv be
stätigt.