- Arteil vom 31. Oktober 1906 in Sachen
Milani, Kl. u. Ber. Kl., gegen Schweizerische Wagonfabrik A-G,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Verjährung des Haftpflichtanspruches? Verletzung der Anzeige
pflicht. Art. 8 Abs. 1 u. 2 Nov. z. FHG. Die Anzeigepflicht besteht
auch dort, wo nur möglicherweise ein Unfall vorliegt. Erfordernisse
der Ausgangsanzeige (Anzeige B). Art. 9 Nov. z. FHG.
A. Durch Urteil vom 13. März 1906 hat die II. Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Streit
frage: Ist die Beklagte verpflichtet an den Kläger 4500 Fr.
zu bezahlen? in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts
Zürich, II. Abteilung, vom 8. Dezember 1905 erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bun
desgericht ergriffen, mit den Anträgen:
Die Klage sei gutzuheißen, eventuell seien nach Verwerfung der
Einrede der Verjährung und Aufhebung des angefochtenen Urteils
die Akten an die kantonale Instanz zurückzuweisen zur Beweisab
nahme über den Hergang des Unfalls und die Unfallsfolgen, ins
besondere über den Grad der Invalidität des Klägers (Anordnung
einer ärztlichen Expertise).
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter des Klägers diese Anträge wiederholt und begründet.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger stand im Jahr 1903 in der Fabrik der Be
klagten als Schreiner in Arbeit. Am 7. Dezember 1903, als er
wie gewöhnlich seiner Arbeit oblag und eben ein eichenes Tür
gestell auf seine Werkbank gehoben hatte, fühlte er einen heftigen
Schmerz im Rücken und an den Lenden, fiel zu Boden und mußte
schließlich heimgetragen werden. Er kam unverzüglich in ärztliche
Behandlung und der Vorfall wurde von der Beklagten als Unfall
(lumbago traumatica) bei der Allg. Unfall und Haftpflichtver
sicherungsgesellschaft Zürich", bei der sie sich gegen die Folgen
der gesetzlichen Haftpflicht versichert hatte, angemeldet. Die ärzt
liche Behandlung (u. a. auch eine Kur in Baden) dauerte bis
Ende März 1904. Bis dahin wurden dem Kläger an Taglohn
472 Fr. und an Heilungskosten 68 Fr. 50 Ets. ausbezahlt. Im
Februar 1904 wurde der Kläger von Dr. Bär in Zürich unter
sucht, der in seinem Gutachten der Überzeugung Ausdruck gab, daß
es sich vermutlich nicht um einen Unfall, sondern um eine patholo
gische Erscheinung (Ischias) handle. Am 22. März 1904 schlossen
die Parteien einen Vergleich ab. Darin erklärt der Kläger, bei seiner
gewöhnlichen Arbeit am 7. Dezember 1903 plötzlich heftige Schmer
zen verspürt zu haben; die Beklagte und die Versicherungsgesell
schaft Zürich lehnen grundsätzlich jede Haftpflicht ab, weil es sich
nicht um einen Unfall handle, während der Kläger darauf beharrt,
einen beruflichen Unfall erlitten zu haben; die Versicherungsgesell
schaft zahlt in ihrem wie im Namen der Beklagten dem Kläger gütlich
außer dem vollständigen Lohn vom 7. Dezember 1903 bis 31. März
1904 eine Summe von 700 Fr. womit sich der Kläger befriedigt
und gänzlich abgefunden erklärt. Die Vergleichssumme ist dem
Kläger sofort ausbezahlt worden. Im Jahre 1905 stand der Kläger
wiederum in ärztlicher Behandlung, und er erhob auch der Be
klagten gegenüber Ansprüche auf eine weitere Entschädigung aus
Haftpflicht. Die Versicherungsgesellschaft Zürich ließ ihn durch
Professor Kaufmann in Zürich nochmals ärztlich untersuchen,
und dieser Arzt kam in seinem Gutachten vom 12. Mai 1905
zum Schluß, daß von einer Entstehung von Schmerzen, über die
der Kläger klage, durch Unfall keine Rede sein könne; allgemeine
oder spezielle Krankheitserscheinungen seien keine vorhanden; der
Kläger erscheine nur energielos; eine Wiederaufnahme der Arbeit
würde aller Voraussicht nach rasch heilend wirken. Von der Auf
fassung Professor Kaufmanns weichen die Berichte anderer Zürcher
Arzte Dr. von Eichborn, Nauer, Brupbacher ab, die unter
verschiedener Begründung eine dauernde erhebliche Ewerbseinbuße
infolge Unfalls (Brupbacher höchstens 50%, Nauer sogar 100%
feststellen.
Eine Anzeige nach Art. 4 FG hat die Beklagte über den vom
Kläger behaupteten Unfall nicht erstattet. Am 11. Februar 1904
schrieb die Arbeitskammer Zürich an die kantonale Direktion der
Volkswirtschaft, Abteilung Fabrikwesen, daß der Kläger am 7. De
zember 1903 in der Fabrik der Beklagten einen Unfall erlitten habe
und ersuchte, da das Unfallereignis und die Haftpflicht bestritten
würden, um Anordnung der üblichen Untersuchung. Die Direktion
der Volkswirtschaft betraute das Statthalteramt Zürich mit der
Untersuchung des Falles. Dieses verlangte am 20. Februar 1904
Auskunft von der Beklagten, die am 22. Februar antwortete, daß
im Fall des Klägers Krankheit (Ischias) vorliege, weshalb sie
davon abgesehen habe, von der Sache Mitteilung zu machen.
2. Mit Klage vom 20. Oktober 1905 hat der Kläger die Be
klagte auf Zahlung einer weitern Haftpflichtentschädigung von
4500 Fr. belangt. Die I. Instanz, das Bezirksgericht Zürich,
II. Abteilung, wies den Kläger wegen ungenügender Substanzi
ierung der Klage ab, während die Begründung des obergericht
lichen, mit der vorliegenden Berufung angefochtenen Urteils dahin
geht, daß die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung
zutreffe. Das Motiv, auf das die I. Instanz abgestellt hat -
ungenügende Substanziierung ist im obergerichtlichen Urteil
nicht aufgenommen.
3. Die Klage, womit der Vergleich der Parteien gestützt auf
Art. 9 der Novelle zum FHG angefochten und eine weitere Haft
pflichtentschädigung verlangt wird, ist nach Ablauf der einjährigen
Verjährungsfrist des Art. 12 FHG erhoben worden. Die Ver
jährungseinrede der Beklagten ist daher begründet, falls nicht die
Replik des Klägers aus Art. 8, letzter Absatz, der Novelle, die
Verjährungsfrist habe mangels Erstattung einer Unfallanzeige
nicht ablaufen können, zutrifft. Nun setzt die Anwendung der zu
letztgenannten Bestimmung voraus, daß die Beklagte in Bezug
auf den vom Kläger behaupteten Unfall überhaupt anzeigepflichtig
war und daß sie der Pflicht, über den Ausgang der Sache der
kantonalen Behörde zu berichten (sogenannte Unfallanzeige B),
nicht in genügender Weise nachgekommen ist (siehe AS 30 II
S. 223 ff.). Die Vorinstanz steht mit Recht auf dem Standpunkt,
daß die Beklagte anzeigepflichtig war. Wenn es auch im Fabrik
gesetz, Art. 4, heißt, daß der Fabrikbesitzer verpflichtet sei, von
jeder (erheblichen) Körperverletzung oder Tötung Anzeige zu
machen und der Ausdruck Köperverletzung oder Tötung nach der
Sprachweise des Gesetzes soviel wie Unfall bedeutet (siehe AS 31
II S. 43), so kann doch die Anzeigepflicht unmöglich auf solche
im Betrieb eingetretene Ereignisse beschränkt sein, bei denen objektiv
von vorneherein feststeht, daß es sich um einen Unfall im Sinne
des Fabrikhaftpflichtgesetzes handelt, sondern sie muß sich notwen
digerweise auch auf solche Vorgänge erstrecken, bei denen die Un
fallnatur zweifelhaft sein kann und vom Unternehmer nicht aner
kannt ist, die aber an sich nach den Anschauungen und der
Erfahrung des Lebens doch geeignet sind, einen Unfall im Sinne
des Gesetzes darzustellen. Ein Hauptzweck der Anzeigepflicht ist ja,
den Behörden eine Tätigkeit der Fürsorge dafür, daß die Arbeiter
auch wirklich der Wohltat der Haftpflichtgesetzgebung teilhaftig
werden, zu ermöglichen, und dieser Zweck wäre in erheblichem
Umfang vereitelt, wenn die Anzeigepflicht vom Ermessen des Ar
beitgebers, d. h. davon abhängig wäre, wie dieser die Unfallfrage
beurteilt. Gerade in zahlreichen streitigen Fällen, in denen für die
Betätigung der Behörden in erster Linie ein Bedürfnis besteht,
blieben die letztern hiebei unbenachrichtigt. Auch liegt es in der
Natur der Verhältnisse, daß die Anzeigepflicht sofort festftehen muß
und nicht in der Schwebe bleiben kann, bis eine endgültige Lösung
der Frage, ob ein Betriebsereignis Unfallcharakter habe, vorliegt,
welche Lösung regelmäßig erst nach geraumer Zeit durch Richter
spruch erfolgen wird. Mit einem Vorgang, der an sich nach seinen
Merkmalen sehr wohl Betriebsunfall sein könnte, hat man es
aber hier ohne Frage zu tun. Wenn ein Arbeiter bei einer Ar
beitsverrichtung, die eine gewisse Kraftanstrengung erfordert, plötz
lich unter heftigen Schmerzen niedersinkt und vom Platze getragen
werden muß, und wenn er in den folgenden Tagen außer Stande
ist, die Arbeit wieder aufzunehmen, so läßt sich trotz des Mangels
einer äußerlichen Verletzung die Möglichkeit eines Unfalls, d. h.
einer durch äußere Einwirkung plötzlich hervorgerufenen nachteiligen
Veränderung der körperlichen Integrität, nicht von der Hand
weisen. Und daß auch die Beklagte zum mindesten diese Möglich
keit ins Auge faßte, zeigt deutlich deren Unfallanzeige an ihren
Versicherer, die Gesellschaft Zürich", in der als Verletzung des
Klägers lumbago traumatica angegeben ist. Noch bei Abschluß
des Vergleichs ist ja auf Seite der Beklagten damit gerechnet
worden, es könnte vielleicht doch ein die Haftpflicht begründender
Unfall vorliegen oder vom Richter angenommen werden: denn
es ist klar, daß das Motiv für die dem Kläger ausgerichtete Ent
schädigung nicht war, diesem eine Schenkung zu machen, sondern,
einem Prozeß mit seinem unvermeidlichen Risiko aus dem Wege
zu gehen. Die Anzeigepflicht der Beklagten kann schließlich auch
nicht deshalb verneint werden, weil der in Frage kommende Un
fall keine erhebliche Körperverletzung im Sinne von Art. 4 FG
verursacht hätte. Wenn der Kläger überhaupt das Opfer eines
Unfalls geworden ist, so waren die Folgen jedenfalls schwerer als
eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Tagen (siehe die Definition der
erheblichen Körperverletzung im Kreisschreiben des Bundesrats
vom 6. Januar 1882, B Bl.. 1882 1 S. 11).
4. Frägt es sich nunmehr, ob die Beklagte ihrer Anzeigepflicht,
speziell derjenigen nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Novelle zum
FHG, genügt hat, so steht fest, daß die Anzeige über den Unfall
selber, d. h. über den als Unfall in Betracht kommenden Betriebs
vorfall (sogenannte Unfallanzeige A), nicht erstattet worden ist.
Aber auch die durch Art. 8 l. c. gesorderte Ausgangsanzeige (soge
nannte Unfallanzeige B), die für den Lauf der Verjährung von
Bedeutung sein kann, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht als erfolgt anzusehen. In der Antwort der Beklagten vom
22. Februar 1904 auf die Anfrage des Statthalteramts Zürich
kann eine solche Anzeige unmöglich gefunden werden; denn darin
wird ja gerade die Anzeigepflicht mit der Begründung abgelehnt,
daß es sich im Fall des Klägers nicht um Unfall, sondern um
Krankheit handle. Dazu kommt, daß das Schreiben keine einzige
der Angaben enthält, die nach dem Gesetz den Inhalt der Aus
gangsanzeige bilden sollen. Auch wäre die letztere damals noch
verfrüht gewesen, denn die Beklagte pflog noch mit dem Kläger
Unterhandlungen, die am 22. März 1904 zum Abschluß des Ver
gleichs führten; der Fall war also für sie im Zeitpunkt des
Briefes ans Statthalteramt noch keineswegs erledigt, und die
Frist von neun Monaten seit dem Unfall, nach deren Ablauf der
Arbeitgeber unter allen Umständen berechtigt ist, die Anzeige B
zu machen, war noch nicht abgelaufen. (Art. 8 Abs. 2 der Novelle
zum FHG; AS 30 II S. 224 ff.) Es kann nach alledem kein
Zweifel sein, daß jene Zuschrift keine Unfallanzeige B ist, wie sie
nach der Meinung der Beklagten auch gar keine solche sein sollte.
Nun ist allerdings richtig, daß die Behörde der Mitteilung der
Beklagten ans Statthalteramt entnehmen konnte und hierauf
stellt die Vorinstanz ab , daß jede Haftpflicht abgelehnt werde
und daß der Kläger seinen Haftpflichtanspruch, falls er daran
festhalten wollte, auf gerichtlichem Wege verfolgen müsse. Die
Unterlassung der Anzeige B konnte daher hier in der Tat nicht
zur Folge haben, daß die Behörde eine Intervention, die nach
der wirklichen Sachlage notwendig war, unterließ, wenn schon sie
von der für sie immerhin wichtigen Tatsache des abgeschlossenen
Vergleichs ununterrichtet blieb. Allein diese Erwägung könnte
doch nur dann von Bedeutung sein, wenn die Beklagte die An
zeige über den Ausgang des Unfalls wirklich erstattet hätte und
es sich nun fragen würde, ob die Anzeige inhaltlich genügt, ob
allfällig unrichtige Angaben Punkte betreffen, die für die Haltung
der Behörde von wesentlichem Gewicht sind (vgl. AS 30 II
S. 405). Solange aber eine Ausgangsanzeige durch den Arbeit
geber überhaupt nicht gemacht ist, kann für die Frage der Ver
jährung nichts darauf ankommen, daß die Behörde sonstwie die
Tatsachen in Erfahrung gebracht hat, die ihr jene Anzeige hätte
vermitteln sollen. Die Pflicht zur Anzeige ist durch das Gesetz
den Unternehmern in einer Weise positiv aufgelegt, daß die An
nahme ausgeschlossen ist, sie könne durch anderweitige Kenntnis
nahme der Behörde ersetzt werden, und von der Erfüllung dieser
strikten Anzeigepflicht hängt nach dem klaren Wortlaut des Ge
setzes ab, ob die Verjährungsfrist nach einem Jahre seit dem Un
fallereignis zu Ende geht oder suspendiert bleibt.
5. Nach diesen Ausführungen ist die Verjährungseinrede der
Beklagten von der Vorinstanz zu Unrecht als begründet erachtet
worden. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die
Sache zu neuer Erledigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird dahin als begründet erklärt,
daß das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Appella
tionskammer, vom 13. März 1906 aufgehoben und die Sache zu
neuer Behandlung und Erledigung an die Vorinstanz zurückge
wiesen wird.