Art. 2 EHG; contributory fault of a passenger and causal fault of the railway in a door-opening accident. A passenger is not generally entitled to step onto the platform during travel to close an open carriage door; such conduct is justified only by extraordinary circumstances making reliance on railway staff unreasonable. If the carrier’s employee failed to close and properly latch the door before departure, this omission constitutes a breach of duty imputable to the railway and a legally relevant causal contribution, even if the passenger’s own intervention immediately triggered the accident. Where both faults concur, damages may be reduced to the direct proven loss when the passenger’s fault predominates (consid. 3-5).
geltend. Er beruft sich dabei, unter Vorbehalt des Beweises durch gerichtliche Expertise, auf ein Zeugnis des Chefarztes des Kon stanzer Krankenhauses, Dr. Kappeler, vom 21. Januar 1904, laut welchem die fragliche Daumenverletzung einen, seine Er werbsfähigkeit um 12 vermindernden, bleibenden Nachteil Hérosés zur Folge haben soll, und legt der Berechnung an Hand dieser Angabe des dem Verunglückten, außer den direkten Aus lagen, erwachsenen Vermögensschadens einen der beruflichen Bil dung jenes angemessenen täglichen Erwerb von 20 Fr. zu Grunde, wobei er erklärt, sich trotz dem so ermittelten weit höheren Schadensbetrage mit der eingeklagten Entschädigung von 2001 Fr. zu begnügen. Die beklagten Bundesbahnen bestreiten die Klageforderung grundsätzlich unter Berufung auf Selbstverschulden des Verun glückten, eventuell anerkennen sie nur die Heilungskosten und sonstigen direkten Auslagen im Betrage von 202 Fr. 25 Ets., dagegen keinen Anspruch für verminderte Erwerbsfähigkeit wegen des zur Zeit mangelnden Erwerbes des Verunglückten. 3. Zur Begründung der Einrede des Selbstverschuldens, das der Kläger durchaus bestreitet, machen die Beklagten, unter Hin weis auf 17 des Transport Reglements der schweizerischen Eisenbahn und Dampfschiffunternehmungen, vom 11. Dezember 1893, wesentlich geltend, Hérosé sei nicht berechtigt gewesen, während der Fahrt des Zuges die Wagentür selbst zu schließen und zu diesem Zwecke auf die Plattform des Wagens hinauszu treten, sondern hätte die Ankunft des diensttuenden Kondukteurs abwarten und sich an diesen wenden sollen; denn eine solche, gegen das Transport Reglement verstoßende Selbsthilfe des Reisen den könne jedenfalls nur unter besonders dringenden Umständen als entschuldbar angesehen werden, wie sie z. B. im Falle Schallen berg gegen Jura Neuenburg Bahn (AS 22 Nr. 81 S. 450 ff.) bestanden haben mögen, dagegen vorliegend keineswegs vorhanden gewesen seien; Hérosé habe übrigens dem Zugspersonal gegenüber sein Selstverschulden ausdrücklich zugegeben. Hierüber ist nun, da das angebliche formelle Zugeständnis des Selbstverschuldens seitens des Verunglückten nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz als nicht bewiesen außer Betracht fällt, materiell in Abweichung von der Auffassung der kantonalen Gerichte, welche übereinstimmend dem Verunglückten nicht schon sein Unter nehmen an sich, die Türe eigenmächtig zu schließen, zur Last ge legt, wohl aber aus der Art und Weise, wie er nach eigener Angabe dabei vorging, ein die Haftpflicht der Bahn grundsätzlich ausschließendes Verschulden abgeleitet haben, zu bemerken: Ange sichts der Vorschrift des 17 des zitierten Eisenbahntransport Reglements, wonach u. a. der Aufenthalt auf den Plattformen oder Treppen der Wagen den Reisenden ausdrücklich verboten ist, kann diesen die Berechtigung, offene Wagentüren während der Fahrt eigenmächtig zu schließen, allgemein, der Regel nach, nur zuerkannt werden, sofern dies vom Innern des Wagens aus, d. h. ohne den Körper vollständig der äußern Plattform anzuvertrauen, geschehen kann. Ausnahmsweise freilich muß es, wie die Be klagten selbst anerkennen, einem Reisenden wohl gestattet sein, sich hiezu eventuell auch auf die Plattform hinaus zu begeben und so der zweifellos erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszu setzen, welche der Aufenthalt daselbst zufolge der beständigen, oft unregelmäßigen Erschütterung des in Bewegung befindlichen Wagens für eine mit solchen Verrichtungen nicht vertraute Per son erfahrungsgemäß in sich schließt. Allein diese ausnahmsweise zulässige Übertretung der strikten Reglementsvorschrift bedarf der Rechtfertigung durch außerordentliche Verhältnisse, unter denen dem Reisenden ein anderes Verhalten vernünftigerweise nicht zu zumuten ist. Hievon kann jedoch nur die Rede sein in Fällen, wo keine Aussicht besteht, das Schließen der offenen Türe innert kürzerer Zeit durch einen Bahnbeamten veranlassen zu können, während das längere Offenbleiben der Türe die Gesundheit der oder wenigstens einzelner Insaßen des Wagens unvermeidlich und wesentlich zu schädigen droht, wie z. B. bei kalter Winterszeit oder heftigem Unwetter, oder auch unter sonstigen Umständen beim Transport kranker, gegen Witterungseinflüsse besonders empfind licher Personen. Solche außerordentlichen Verhältnisse aber, für die grundsätzlich der Kläger zu seiner Entlastung beweispflichtig ist, sind gegebenenfalls nicht dargetan. Denn einmal ist, in Ermange lung einer bestimmten gegenteiligen Behauptung des Klägers und ent sprechender anderweitigen Indizien, mit Rücksicht auf die Jahres
zeit anzunehmen, daß zur Zeit des streitigen Unfalls (Tag und Stunde), wie die Beklagten angeben, normales, warmes Sommer wetter herrschte, bei welcher die Zugluft, außer vielleicht in dem beim Unfallseintritt unbestrittenermaßen bereits durchfahrenen Tunnel, verhältnismäßig nicht sehr belästigend wirken konnte. Überdies war dem Verunglückten wohl nicht unbekannt, daß der Zug nach Burgdorf in absehbarer Zeit wiederum an einer Station (fahrplanmäßig nach 16 Minuten in Herzogenbuchsee) anhalten, und daß in der Zwischenzeit der kontrollierende Kondukteur vor schriftsgemäß durch den Wagen passieren werde. Endlich steht keineswegs fest, daß die belästigten Reisenden der Verunglückte und die von ihm erwähnte Dame sich nicht durch einfaches momentanes Platzwechseln der direkten Einwirkung der Zugluft hätten entziehen können. Demnach muß in der Tat schon in dem Unternehmen des Verunglückten an sich, die offene Wagentüre unter Hinaustreten auf die Plattform des Wagens zu schließen, aus welchem Unternehmen, als einheitliche Handlung betrachtet, der Unfall unmittelbar resultierte, ein relevantes Selbstverschulden jenes erblickt werden, und es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob er auch speziell noch worauf die kantonalen Instanzen ab gestellt haben und gegen deren Annahme die Ausführungen der Berufungsschrift des Klägers gerichtet sind durch die Art und Weise seines Manipulierens in schuldhafter Weise zur Ver wirklichung des Unfalls beigetragen habe. 4. Allein das festgestellte Selbstverschulden des Verunglückten kann nicht zur völligen Abweisung der Klage führen, da ihm ein konkurrierendes Mitverschulden der Beklagten mit Bezug auf den Unfall gegenübersteht. Dieses ist nämlich in Abweichung von den kantonalen Instanzen in dem Umstande zu erblicken, daß die Wagentüre, welche der Verunglückte schließen wollte, während der Fahrt des Zuges offen stand. Denn nach Vorschrift des seit
Mai 1899 geltenden allgemeinen Dienstreglements für das Zugspersonal der schweizerischen Normalbahnen (IV. Abschnitt, Ziffer 8) war der den Wagen bedienende Kondukteur verpflichtet, unmittelbar vor Abgang des Zuges in Burgdorf die fragliche Türe zu schließen, und zwar ihren Riegel vollständig einzu klinken . Folglich bedeutet das Offenstehen der Türe, da die Dienstvorschrift ihres Schließens unzweifelhaft im Inieresse der Sicherheit des reisenden Publikums aufgestellt ist, eine von den Beklagten als solche zu verantwortende Pflichtvernachlässigung eines ihrer Beamten, mag nun die Türe, wie der Verunglückte angibt, bei der Abfahrt des Zuges in Burgdorf überhaupt nicht geschlossen, oder aber, wie die Beklagten auf Grund der Dar stellung des Kondukteurs Lüscher behaupten, wohl geschlossen wor den sein, sich jedoch vermutlich, weil nicht richtig eingeklinkt durch die Bewegung des Zuges wieder geöffnet haben. Dieser von den kantonalen Gerichten und in der Berufungsschrift des Klägers eingehend erörterte tatsächliche Widerspruch bedarf daher als unerheblich der Lösung nicht. Die Beklagten könnten sich der Verantwortung für die Tatsache des Offenstehens der Türe nach der Normierung ihrer Haftung in Art. 2 EHG nur entschlagen wenn sie hiefür den dort vorgesehenen Entlastungsbeweis erbracht hätten; sie haben dies jedoch nach dem gesagten gar nicht ver sucht, da sie ja für das Offenstehen der Türe eine bestimmte an dere Ursache als das pflichtwidrige Verhalten ihres Beamten nicht einmal geltend machen. Die abweichende Auffassung der Vorin stanzen, speziell des Obergerichts, welches vom Kläger zur Be gründung seines Haftpflichtanspruchs bei dem festgestellten Selbst verschulden des Verunglückten den Nachweis einer schuldhaften Verursachung der in Rede stehenden Tatsache seitens der Beklag ten zu verlangen scheint, beruht auf einer Verkennung der grund legenden Haftungsbestimmung des Art. 2 EHG. Und auch die weitere Annahme des Obergerichts, daß übrigens das Offenstehen der Türe der relevanten Kausalität für den eingetretenen Unfall ermangle, geht fehl, indem jener Umstand, wenn auch nicht die unmittelbare Ursache des Unfalls, so doch nicht nur ein beliebiges entferntes Bedingungsmoment desselben, sondern immerhin die entscheidende Veranlassung für das direkt ursächliche Handeln des Verunglückten darstellt, welche als vom Kausalzusammenhange im Rechtssinne speziell im Hinblick auf die hier zu entscheidende Haftpflichtfrage mitumfaßt zu erachten ist (vergl. die entsprechende Argumentation des Bundesgerichts in dem von den Beklagten zitierten Urteil in Sachen Schallenberg: AS 22 Nr. 81 Erw. 4 S. 458).
Sind die Beklagten demnach im Widerspruche mit der Vorinstanz wegen Mitverschuldens an dem Unfalle als haftpflichtig zu erklären, so ist im weitern die Frage des er satzpflichtigen Schadens des Verunglückten zu prüfen. Nun kann dabei allerdings nicht entscheidend auf das vom Kläger produzierte, weil von den Beklagten bestrittene Privatgutachten abgestellt werden, allein die Umstände des Falles nötigen doch nicht dazu, noch eine gerichtliche Expertise für die Schadenstaxation im Sinne der eventuellen Berufungsbegehren des Klägers einholen zu lassen, indem es dem Richter bei der vorliegenden nicht bedeutenden Ver letzung des Verunglückten möglich ist, den Schaden auf Grund allgemeiner wissenschaftlicher Erfahrung direkt nach seinem Er messen mit genügender Sicherheit festzustellen. Aus der von Kaufmann, Handbuch der Unfallverletzungen, S. 358 f., ge gebenen Übersicht der einschlägigen Entschädigungspraxis ist näm lich ersichtlich, daß der Verlust des ganzen Daumennagelgliedes im allgemeinen eine dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit von höchstens 10 % bedingt. Somit kann die hier in Frage stehende bloße Verkrüppelung des Daumennagels auch bei Berücksichtigung der besondern Berufsbildung des Verunglückten jedenfalls nur zu einer wesentlich geringern Taxation einer solchen Benachteiligung führen. Wird aber hievon ausgegangen und dazu in Betracht gezogen, daß das Mitverschulden der Beklagten, welches im un günstigsten Falle bei der Annahme, daß der Kondukteur, ent sprechend der Darstellung des Verunglückten, die Türe überhaupt nicht geschlossen habe auf einer bloßen Unachtsamkeit des fehl baren Beamten von an sich gewiß nicht erheblicher Tragweite be ruht, keineswegs als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Art. EHG, wie der Kläger geltend macht, sondern nur als geringfügig zu betrachten ist, so daß das schuldhafte Verhalten des Verun glückten überwiegend ins Gewicht fällt, so erscheint es als den Verhältnissen angemessen, dem Kläger lediglich den Betrag der dem Verunglückten erwachsenen direkten Auslagen (Heilungs kosten ec.) von 202 Fr. 25 Ets. als Entschädigung zuzusprechen, den die Beklagten, entgegen der Behauptung der Berufungsschrift, niemals definitiv, sondern, wie in Erwägung 2 oben dargestellt, stets nur eventuell anerkannt haben. Bei dieser Sachlage kann die unter den Parteien streitige, vom Bundesgericht bisher nicht ent schiedene Frage unerörtert bleiben, ob dem Verunglückten als gegenwärtigem Rentner nach Maßgabe der Art. 5 und 6 EHG grundsätzlich ein weitergehender Haftpflichtanspruch überhaupt zustehe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird teilweise gutgeheißen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. No vember 1905 in der Hauptsache dahin abgeändert, daß die Klage mit Bezug auf die eingeklagten direkten Auslagen (Heilungs kosten 2c.) im Gesamtbetrage von 202 Fr. 25 Cts. zugesprochen wird.