- Arteil vom 20. Januar 1906 in Sachen
La Constance , Bekl. u. Ber. Kl., gegen Volksbank Viel,
Kl. u. Ber. Bekl.
Befreiung des Schuldners (Versicherers) durch Hinterlegung der
geschuldeten (Versicherungs-) Summe. Art. 188 OR. Oertliche Rechts
anwendung. Zinspflicht bei Streit über Gläubigerschaft.
A. Durch Urteil vom 30. Juni 1905 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern über das Klagbegehren:
Die Beklagte sei schuldig, der Klägerin als Eigentümerin der
Police Nr. 7648 der beklagten Gesellschaft den Betrag von
10,000 Fr. nebst Zins davon à 5 % seit 17. September 1899
zu bezahlen; eventuell: 1. Es sei die Klägerin berechtigt, die von
der Beklagten gerichtlich deponierten 10,000 Fr. nebst Zins zu
erheben. 2. Die Beklagte sei schuldig, der Klägerin den Zins von
10,000 Fr. vom 17. September 1899 an zu 5 % soweit er
nicht durch den aus dem Depositum refultierenden Zins gedeckt
wird, zu bezahlen .
erkannt:
- (betreffend Beweisbeschwerde.)
- Der Klägerin wird das Rechtsbegehren ihrer Klage
gesprochen samt Zins à 5 % vom Kapital von 10,000 Fr.
- Oktober 1899.
- Im übrigen wird die Klage, soweit sie weiter geht, ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten Gutheißung, der Vertreter der Klägerin Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin hat im Jahre 1899 infolge Pfandverwertung
gegen ihren Schuldner Otti eine von der Beklagten zu Gunsten
dieses letztern oder dessen Bruders ausgestellte Lebensversicherungs
police erworben, laut welcher dem Versicherten das eingeklagte
Kapital von 10,000 Fr. zu zahlen war, falls derselbe am
- September 1899 noch lebe (eine Voraussetzung, welche un
bestrittenermaßen erfüllt ist). Die Beklagte verweigert die Aus
zahlung der Versicherungssumme an die Klägerin deshalb, weil
ein gewisser Alphonse Bolard in Besoul (Frankreich), gestützt
auf einen im Jahre 1893 von ihm gegen Otti ausgewirkten
Arrest die Gläubigerschaft beanspruche, weshalb sie, die Beklagte,
sich am 25. Februar 1901 durch gerichtliche Hinterlegung be
freit habe.
Daß die Beklagte am angegebenen Datum bei der Gerichts
schreiberei Bern 10,000 Fr. als streitig hinterlegt hat, ist unbe
stritten; ebenso steht fest, daß der genannte Alphonse Bolard im
Jahre 1893 gegen Otti einen Arrest auf die streitige Forderung
ausgewirkt und der Beklagten notifiziert hatte, daß sodann dieser
Arrest durch ein Kontumazurteil des Tribunal civil de la Seine
(fünfte Kammer) d. d. 3. März 1900 validiert worden war und
daß Bolard seine diesbezüglichen Ansprüche nie förmlich aufge
geben, sondern dieselben sogar noch nach Beginn des gegenwär
tigen Prozesses aufrecht zu halten erklärt hat. Dagegen konstatiert
die Vorinstanz an Hand der Akten, daß Otti gegen obiges Kon
tumazurteil Opposition erhob und daß hierauf am 14. Juni
1901 durch Urteil des Tribunal civil de la Seine (sechste Kam
mer) gestützt auf den französisch schweizerischen Staatsvertrag
erkannt wurde: (Le Tribunal) ... Reçoit Otti opposant au
jugement par défaut du trois mars mil neuf cent ci dessus
énoncé. Au fond: Se déclare incompétent pour statuer sur
la demande de Bolard. Décharge en conséquence Otti Fahrni
des condamnations contre lui prononcées par le Jugement
auquel est fait opposition. Et condamne Bolard aux dé
pens. .. Des fernern konstatiert der Appellations und Kas
sationshof, daß Bolard gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel er
riffen hat, sowie, daß er in der Folge eine auf das Urteil vom
3. März 1900 gestützte Klage gegen die Confiance zurückge
zogen habe. Aus diesen Tatsachen zieht die Vorinstanz den
Schluß, daß nach französischem Recht der im Jahre 1903 von
Bolard ausgewirkte Arrest im Jahre 1901 dahingefallen sei,
weshalb von da an ein ernsthafter, die Deposition der Schuld
summe rechtfertigender Anspruch des Bolard auf die Versicherungs
summe nicht mehr bestanden habe.
2. Was den Haupteinwand der Beklagten betrifft, wonach sie
sich im Jahre 1903 durch gerichtliche Hinterlegung der Schuld
summe befreit hätte, so ist der Vorinstanz zunächst darin beizu
stimmen, daß im vorliegenden Falle hinsichtlich der Frage, ob mit
befreiender Wirkung deponiert werden konnte, schweizerisches Recht
zur Anwendung kommt; denn es ist richtig, sowohl, daß jene
Frage dem Rechte des Erfüllungsortes untersteht, als auch, daß
der in Betracht kommende Versicherungsvertrag in der Schweiz
zu erfüllen war. Kommt aber schweizerisches Recht zur Anwen
dung, so ist es nach Art. 188 OR Sache des Schuldners,
welcher sich auf den außerordentlichen Befreiungsgrund der De
position beruft, nachzuweisen, nicht nur daß die Deposition statt
gefunden habe, sondern auch, daß die gesetzliche Voraussetzung
derselben vorhanden war, d. h. daß die Frage, wem die Forde
rung zustehe, im Zeitpunkt der Deposition wirklich streitig war
bezw. daß für ihn ein ernsthafter Grund zur Befürchtung vorlag,
zweimal zahlen zu müssen.
Fragt es sich nun, ob letztere Voraussetzung im vorliegenden
Falle zutraf, so ist es allerdings richtig, daß im Jahre 1903 in
Frankreich ein gewisser Alfonse Bolard einen Arrest auf die strei
tige Forderung ausgewirkt und der Beklagten notifiziert hatte.
Indessen stellt die Vorinstanz fest und das Bundesgericht hat
nach Art. 57 OG diesen Entscheid nicht zu überprüfen , daß
nach französischem Recht jenem Arrest sowohl als dem darauf
gestützten Zahlungsverbot durch ein auf die Validationsklage des
Arrestnehmers Bolard hin ergangenes Inkompetenzurteil
Tribunal civil de la Seine (sechste Kammer) d. d. 14. Juni
1901, von welchem die heutige Beklagte Kenntnis erhielt, die
rechtliche und faktische Grundlage entzogen wurde
daß
durch dieses Urteil der Arrest selber implicite ungültig er
klärt wurde und daß damit überhaupt der Anspruch
Alphonse Bolard dahingefallen ist. Auch konstatiert
Appellations und Kassationshof, daß hierauf Bolard seine gegen
die Beklagte gerichtete Klage auf Auszahlung des verarrestierten
Teils der Forderung nicht weiter verfolgte. Daraus ergibt sich
nun aber zweifellos, daß im Jahre 1903 ein ernstlicher Streit
über die Frage, wer Gläubiger sei, nicht mehr bestand, bezw. daß
für die Beklagte kein Grund mehr zur Befürchtung vorlag, zwei
mal zahlen zu müssen; denn nachdem der in Frankreich ausge
wirkte Arrest nach französischem Recht dahingefallen war,
konnte es sich selbstverständlich auch nicht etwa um die Möglich
keit handeln, daß derselbe durch ein schweizerisches Gericht
validiert werde, wie denn auch die Beklagte gar nicht einmal be
hauptet, dies befürchtet zu haben. Bestand aber über die Frage,
wem die Forderung zustehe, kein ernsthafter Streit mehr, so
konnte die Schuldsumme auch nicht mehr mit befreiender Wirkung
deponiert werden.
3. Die Verwerfung der auf Art. 188 OR gegründeten Ein
rede der Beklagten hat ohne weiteres die Gutheißung der vor
liegenden Klage zur Folge. Denn die Beklagte hat weder die
Entstehung noch die Fälligkeit der Forderung noch auch die Tat
sache bestritten, daß die Klägerin im Jahre 1899 alle diejenigen
Rechte erworben habe, welche laut Police dem Versicherten Ott
gegen die Beklagte zustanden.
Freilich hat die Beklagte noch im vorwürfigen Prozesse und
sogar noch in der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht pro
forma die Behauptung aufgestellt, Bolard habe das bessere
Recht , d. h. die Klägerin habe im Jahre 1899 die streitige
Forderung gar nicht mehr erwerben können, weil dieselbe bereits
von Bolard mit Arrest belegt gewesen sei. Allein die Unbegründet
heit dieser Einrede ergibt sich aus demselben Umstande, an welchem
schon die auf Art. 188 OR gestützte Einrede der Beklagten
scheiterte: aus dem Umstande nämlich, daß der von Bolard s. Z.
erwirkte Arrest, wie die Vorinstanz konstatiert, sogar nach franzö
sischem Rechte ungültig war, ganz abgesehen davon, daß eventuell,
d. h. im Falle formeller Gültigkeit desselben, dieser Arrest nach
Art. 1 des Staatsvertrages mit Frankreich nicht anerkannt wer
den könnte.
4. Was schließlich die Zinsen betrifft, so ist der Vorinstanz
darin beizupflichten, daß die Zinspflicht nach Art. 15 der Police
erst 30 Tage nach Einreichung der den Anspruch auf die Ver
sicherungssumme begründenden Belege, also frühestens am
23. Oktober 1899 beginnen konnte. Anderseits ist zu sagen, daß
die Ansetzung eines spätern Termins für den Beginn der Zins
pflicht (mit Rücksicht auf den von Bolard erhobenen Anspruch
aus dem Grunde nicht gerechtfertigt wäre, weil ein Streit über
die Gläubigerschaft den Eintritt des Schuldnerverzuges nicht
hindert, und das einzige dem Schuldner in einem solchen Falle
gegebene Mittel, sich von seiner Zinspflicht (wie überhaupt von
seiner Schuldpflicht) zu befreien, in der Hinterlegung der Schuld
summe besteht, eine solche aber im vorliegenden Falle zur Zeit,
als die Gläubigerschaft wirklich streitig war, nicht stattge
funden hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni
1905 bestätigt.