- Arteil vom 29. September 1906 in Sachen
Wettstein u. Genossen, Kl. u. Ber. Kl., gegen Stadtgemeinde
Zürich, Bekl. u. Ber. Bekl.
Kantonales Besoldungsrecht und Bundesgesetz betr. die Unter
stützung der öffentlichen Primarschule, Art. 2 Abs. 5. Art. 349 OR.
Besoldungsansprüche von staatlich angestellten Lehrern. Inkompetenz
des Bundesgerichts. Art. 56, 83 0G. Art. 77 0G: Die Einstel
lung des Berufungsverfahrens hat im Falle der Inkompetenz des
Bundesgerichts nicht stattzufinden.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 19. Juni 1906 hat die erste Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über folgende
Streitfragen:
- Ist die Beklagte verpflichtet, anzuerkennen, daß die Kläger
als definitiv gewählte Volksschullehrer der Stadt Zürich bis zum
Ablauf der Amtsdauer, welche für die Sekundarlehrer am 1. Mai
1912, für die Primarlehrer am 1. Mai 1910 zu Ende geht,
außer der gesetzlichen Barbesoldung als Entschädigung für die
gesetzlichen Naturalleistungen ( 1 und 3 des Gesetzes betreffend
die Besoldungen der Volksschullehrer vom 27. November 1904)
und als Gemeindezulage folgende Beträge zu beziehen haben:
(Folgt Aufzählung.)
- Ist die Beklagte im Sinne der Streitfrage 1 verpflichtet,
den Klägern diese Beträge, vorbehältlich einer allfälligen Beendi
gung des Anstellungsverhältnisses vor Ablauf der Amtsdauer in
monatlichen Raten einzubezahlen, resp. folgende, bereits fällige,
aber zu wenig bezahlten Beträge sofort nachzuzahlen:
(Folgt Aufzählung.)
erkannt
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht eingelegt, mit der sie die Anträge
stellen:
Das oberichtliche Urteil sei aufzuheben und das Urteil des
Bezirksgerichtes Zürich in allen Teilen zu bestätigen.
(Folgen eventuelle Anträge über die zu zahlenden Summen,
Die Berufungkläger bemerken in ihrer Berufungserklärung, daß
sie gegen das angefochtene Urteil auch Kassationsbeschwerde an
das zürcherische Kassationsgericht eingericht haben;
in Erwägung:
- Der vorliegende Rechtsstreit beschlägt folgenden Sachverhalt:
Gemäß Art. 164 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom
Jahre 1892 erhalten die Primar und Sekundarlehrer freiwillige
Zulagen zur gesetzlichen Besoldung, welche so bemessen werden,
daß die Gesamtbesoldungen der Primarlehrer je nach der Dauer
des Schuldienstes 2800 3800 Fr., diejenigen der Primar
lehrerinnen 2600 3000 Fr., diejenigen der Sekundarlehrer
3400 4400 Fr. betragen . Nach dem Gesetz betreffend die Be
soldung der Volksschullehrer, vom 22. Dezember 1872, das da
mals in Kraft war, betrug der Grundgehalt im Minimum für
einen Primarlehrer 1200 Fr., für einen Sekundarlehrer 1800 Fr.
dazu kam eine jährliche staatliche Zulage von 100 Fr. für das
bis 10., 200 Fr. für das 11. bis 15., 300 Fr. für das 16.
bis 20. Dienstjahr, 400 Fr. für das 21. und die folgenden Dienst
jahre, endlich Barvergütung für Naturalleistungen (Ersatz für
Wohnung, Pflanzland und Holz). Nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über die Unterstützung der öffentlichen Primar
schule, vom 25. Juni 1903, erließ der Kanton Zürich am
- November 1904 ein neues Gesetz betreffend die Besoldungen
der Volksschullehrer, mit Rückwirkung auf den 1. Mai 1904,
durch welches das Minimum des Grundgehaltes, bei beiden Kate
gorien, um 200 Fr. erhöht und die Alterszulagen anders nor
miert und ebenfalls erhöht wurden. Die Kläger machen nun
geltend, die Beklagte habe ihnen ihre in Art. 164 der Gemeinde
ordnung festgesetzten Gesamtbesoldungen ab 1. Mai 1904 um
den gleichen Betrag zu erhöhen, um welchen durch das Gesetz
vom 24. November 1904 ihre gesetzliche Barbesoldung erhöht
worden ist; die Beklagte widerspricht dieser Auffassung. Während
die erste Instanz in Auslegung des Art. 104 der Gemeindeord
nung die Auffassung der Kläger und damit die Klage gutgeheißen
hat, erachtet die zweite Instanz den Standpunkt der Beklagten als
begründet.
- Es erhellt hieraus, daß sich der ganze Prozeß um die Aus
legung einer Bestimmung des kantonalen Gesetzes über die Be
soldungen der Volksschullehrer dreht und eine Frage des kanto
nalen Besoldungsrechts zur Entscheidung steht. Der Vertreter der
Kläger will zwar in seiner Berufungserklärung die Kompetenz
des Bundesgerichtes (und die Zulässigkeit der Berufung) in erster
Linie darauf stützen, daß durch das obergerichtliche Urteil Art. 2
Ziff. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Unterstützung der öffent
lichen Primarschule verletzt sei. Allein indem diese Bestimmung
vorschreibt, die Bundesbeiträge dürfen nur (u. a.) zur Aufbesse
rung von Lehrerbesoldungen verwendet werden, begründet sie nicht
einen Anspruch der Lehrer auf Besoldungserhöhung und konnte
sie keinen solchen Anspruch begründen, das genannte Bundesgesetz
regelt überhaupt in keiner Weise die Besoldungsansprüche der
Lehrer und das Verhältnis der Lehrer zu den Kantonen und
Gemeinden, sondern die öffentlich rechtlichen Beziehungen des
Bundes zu den Kantonen auf dem Gebiete des Volksschulwesens;
es ist daher unerfindlich, wieso die Abweisung der Klage eine
Verletzung der angerufenen Bestimmung bedeuten soll. Des
weitern macht der Vertreter zur Begründung der Kompetenz des
Bundesgerichts geltend, der Vorbehalt des Art. 349 OR treffe
hier nicht zu, da es sich nicht um öffentliches Recht des Kan
tons, d. h. um Gesetzesrecht, sondern lediglich um Vertragsrecht
handle, indem es den Gemeinden nach 1 des Gesetzes betreffend
die Besoldungen der Volksschullehrer vom Jahre 1872, sowie 5
des Besoldungsgesetzes von 1904 freistehe, Zulagen zur gesetz
lichen Besoldung zu bewilligen oder nicht. Die Zusicherung einer
derartigen Zulage sei also ein rein privatrechtlicher Vertrag
umsomehr als die Volksschullehrer nicht Gemeindeangestellte seien,
sondern vom Staate patentiert, beaufsichtigt und bezahlt werden,
abgesehen von freiwilligen Gemeindezulagen. Daß diese Argumen
tation unhaltbai ist, bedarf keiner nähern Ausführung. Ganz
klar ist, daß die zürcherischen Volksschullehrer öffentliche Beamte
und Angestellte im Sinne des Art. 349 OR sind und daß daher
die Bestimmungen des OR über den Dienstvertrag auf ihr Aus
stellungsverhältnis keine Anwendung finden. Streitig ist sodann
nicht, ob sich die Parteien auf Grund des Art. 164 Gemeinde
ordnung über die Zulage geeinigt haben, sondern streitig ist, ob
die Zulagen fix oder veränderlich, mit der Veränderlichkeit der
Besoldungen, seien, es handelt sich einzig und allein um die Aus
legung einer kommunalen gesetzgeberischen Handlung, nicht um
ein privatrechtliches Verhältnis zwischen Gemeinde und Lehrern,
und für eine Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts ist überall kein
Raum. Ganz unzutreffend ist endlich auch der eventuelle Stand
punkt der Berufungserklärung, das Bundesgericht wolle im
Sinne des Art. 83 OG auch die Anwendung des Art. 164
Gemeindeordnung als kantonales Recht selbst vornehmen : kan
tonales Recht darf das Bundesgericht (als Berufungsinstanz
nur unter der doppelten Voraussetzung anwenden, daß es neben
eidgenössischem Recht zur Anwendung kommt und das angefoch
tene Urteil es nicht beachtet hat. Darüber, daß diese Voraus
setzungen nicht gegeben sind, bedarf es keiner weitern Worte.
3. Da die Unzulässigkeit der Berufung auf der Hand liegt, so
ist die Bestimmung des Art. 77 OG, wonach das Bundesgericht
dann, wenn neben der Berufung auch die kantonale Nichtigkeits
beschwerde ergriffen ist, seinen Entscheid auszusetzen hat, nicht zur
Anwendung zu bringen; sie kann sinngemäß nur dort befolgt
werden, wo die Berufung zulässig, das Bundesgericht zuständig
ist und den Entscheid in der Sache selbst zu treffen hat; der so
fortigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels steht
die Bestimmung nicht im Wege; -
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Lausanne. Imp. Georges Bridel Ce