Art. 50, 67 and 68 OR; Art. 56 and 57 OG; federal jurisdiction in damages claims arising from land use and neighbour relations. Where the cantonal court has decided that the impugned conduct is not unlawfully restricted by cantonal property law, the Federal Supreme Court is bound by that determination. A claim cannot be brought under Art. 50 OR if the only alleged unlawfulness depends on cantonal neighbour/property law. Arts. 67 and 68 OR presuppose a 'work' whose damage results from defective maintenance or faulty construction; a clay pit exploited on one’s own land does not necessarily constitute such a work, and damage caused solely by its location or by a lawful exploitation method remains a matter of cantonal law (consid. 2-4).
Das Urteil wird insoweit angefochten, als dasselbe erklärt. nach Maßgabe der obligationenrechtlichen Bestimmungen könne von einer grundsätzlichen Bejahung der klägerischen Rechtsfrage die Rede nicht sein. Wir halten also vor Bundesgericht die Rechtsfrage laut Weisung und erst und zweitinstanzlichem Urteil aufrecht und ersuchen um Rückweisung der Angelegenheit an die kantonalen Instanzen behufs Bemessung der Entschädigungspflicht des Beklagten; - in Erwägung:
in casu der Fall, da die Vorinstanz konstatiert, daß die Lehm grube unbestrittenermaßen an sich richtig angelegt ist und Ver anlassung zu den Rutschungen nur insofern gibt, als sie gerade da und nicht anderswo angelegt ist . Nun ist es aber, wie bereits in Erwägung 2 hievor dargetan, eine ausschließlich nach dem kantonalen Sachenrechte zu beur teilende Frage, ob und inwieweit bei der Ausbeutung von Lehm gruben auf die Nachbargrundstücke Rücksicht zu nehmen sei. Um eine Anwendung obligationenrechtlicher Grundsätze kann es sich also auch hier nicht handeln. Vergl. übrigens AS 16 S. 814 f., 19 S. 269 f., 22 S. 1154 f., 24 II S. 100 f., 28 II S. 290f 4. Steht somit die Anwendung eidgenössischen Rechtes in vor liegendem Falle außer Frage, so ist das Bundesgericht nach Art. 56 und 57 OG zur Anhandnahme der Berufung inkom petent; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.