No federal jurisdiction over quarry-induced landslide dispute

BGE 32 II 555Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II10.08.1906Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the railway’s complaint about damage from the respondent’s clay pit did not raise a federal-law question. The cantonal court had found that the excavation was not unlawful under cantonal property and neighbour law, and that finding bound the Federal Supreme Court. Articles 50, 67 and 68 OR were inapplicable because the alleged damage resulted from the pit’s location and use, not from a defective work or a federally reviewable tort. The appeal was therefore not entered into.

Regest

Art. 50, 67 and 68 OR; Art. 56 and 57 OG; federal jurisdiction in damages claims arising from land use and neighbour relations. Where the cantonal court has decided that the impugned conduct is not unlawfully restricted by cantonal property law, the Federal Supreme Court is bound by that determination. A claim cannot be brought under Art. 50 OR if the only alleged unlawfulness depends on cantonal neighbour/property law. Arts. 67 and 68 OR presuppose a 'work' whose damage results from defective maintenance or faulty construction; a clay pit exploited on one’s own land does not necessarily constitute such a work, and damage caused solely by its location or by a lawful exploitation method remains a matter of cantonal law (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 14. September 1906 in Sachen Bundesbahnen, Kl. u. Ber. Kl., gegen Weibel, Bekl. u. Ber. Bekl. Schädiyung durch unbefugte Ausübung des Eigentums? Schädigung durch ein Werk? Inkompetenz des Bundesgerichtes, eidgenössisches und kantonales Recht. Art. 50, 67 und 68 OR ; Art. 56 0G. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 3. Juli 1906 hat das Obergericht des Kantons Thurgau folgende Rechtsfrage der Kläger: Ist der Appellant zu verpflichten, die Ausbeutung der Lehm grube in einem durch Expertise festzustellenden Umfange zu unter lassen und der Appellatschaft die Kosten, welche ihr durch die Dammrutschungen entstanden sind, und diejenigen, welche laut Expertise notwendig werden, zu ersetzen, unter Wahrung des Nachklagerechtes für Schaden aus der künftigen Ausbeutung der Lehmgrube verneinend entschieden. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger mit Eingabe vom
  2. August 1906 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, indem sie erklären:

Das Urteil wird insoweit angefochten, als dasselbe erklärt. nach Maßgabe der obligationenrechtlichen Bestimmungen könne von einer grundsätzlichen Bejahung der klägerischen Rechtsfrage die Rede nicht sein. Wir halten also vor Bundesgericht die Rechtsfrage laut Weisung und erst und zweitinstanzlichem Urteil aufrecht und ersuchen um Rückweisung der Angelegenheit an die kantonalen Instanzen behufs Bemessung der Entschädigungspflicht des Beklagten; - in Erwägung:

  1. Es ist unbestritten, daß der Beklagte auf seinem Grund und Boden in der Nähe der Bahnlinie der Kläger eine Lehmgrube ausbeutet und daß dies Rutschungen am Bahndamm und Sen kungen des Bahngeleises zur Folge hat. Über die Art und Weise der Ausbeutung der Lehmgrube spricht sich die Vorinstanz folgen dermaßen aus: Die Lehmgrube ist unbestrittenermaßen richtig angelegt, d. h. kann technisch nicht wohl anders angelegt werden. Veranlassung zu den Rutschungen ist sie insofern, als sie gerade da und nicht anderswo angelegt ist, also durch ihre Lage, nicht aber durch ihre Anlage. Aus der Motivierung des die Klage abweisenden Urteils der Vorinstanz ist hervorzuheben: Unstichhaltig sei die Berufung der Kläger auf Art. 67 und 68 OR; denn abgesehen von der Frage, ob die Lehmgrube ein Werk im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen sei, sei nach Ansicht des Obergerichtes nicht mangelhafte Unter haltung oder fehlerhafte Anlage der Grube Schuld an den Rutschungen, sondern einzig und allein der Umstand, daß man gerade auf diesem Grundstück, in nächster Nähe der Bahn, eine Lehmgrube angelegt habe. Dies sei nun aber vom Standpunkt des kantonalen Sachenrechtes nicht zu beanstanden (wird näher ausgeführt). Also sei die Klage abzuweisen.
  2. Was nun zunächst die Anwendbarkeit von Art. 50 OR betrifft, so hat die Vorinstanz die Frage, ob eine sachenrechtlich unbefugte Ausübung des Eigentumsrechtes vorliege, verneint. An diesen, auf der Anwendung kantonalen Rechtes beruhenden Entscheid ist das Bundesgericht gebunden. Eine andere Wider rechtlichkeit als eine aus dem kantonalen Sachenrecht resultierende kann aber im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommen. Wenn vom Standpunkt des Sachenrechtes und speziell des Nachbarrechtes das Ausbeuten einer Lehmgrube auf dem eigenen Grund und Boden, unbekümmert um eine allfällig dadurch bewirkte Beein trächtigung von Nachbargrundstücken, als durch den Begriff des Grundeigentums gedeckt erklärt wird, so kann diese Handlung, als eine innert den Grenzen der Eigentumsrechtssphäre ausgeübte, nicht durch das Obligationenrecht trotzdem als eine widerrechtliche und daher zu Schadenersatz verpflichtende betrachtet werden. Viel mehr kann nur das Sachenrecht Bestimmungen darüber treffen, inwieweit einem Grundeigentümer, im Interesse der Eigentümer von Nachbargrundstücken, die Ausnützung seines Eigentums unter sagt sei. Ist somit die Frage der Widerrechtlichkeit in casu bereits durch einen sich innerhalb der Schranken des kantonalen Rechtes hal tenden Entscheid des kantonalen Richters in verneinendem Sinne entschieden, so kann es sich um eine Anwendung von Art. 50 OR überhaupt nicht mehr handeln. Nur wenn die Ausbeutung der Lehmgrube vom kompetenten kantonalen Richter als eine nachbarrechtlich unzulässige Handlung erklärt worden wäre, hätte (hinsichtlich der Fragen des subjektiven Verschuldens, sowie des Quantitatives der Entschädigung) eine Anwendung von Art. 50 OR in Frage kommen können.
  3. Aber auch die Anwendbarkeit von Art. 67 und 68 OR erscheint von vornherein als ausgeschlossen. Zwar setzen diese Artikel keine vom Standpunkt des Sachenrechtes unbefugte Hand lung voraus, sondern sie beziehen sich im Gegenteil auf den Fall, daß ein in sachenrechtlich befugter Ausübung des Eigen tumsrechtes errichtetes Werk infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage Schaden stiftet. Allein einmal ist eine Lehmgrube, da sie snicht erst erstellt zu werden braucht, kein Werk im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen, und so dann ist der durch deren Ausbeutung einem Nachbargrundstück er wachsende Schaden nicht notwendig auf mangelhafte Unterhaltung oder fehlerhafte Anlage zurückzuführen; vielmehr kann durch die an sich durchaus rationell betriebene Ausbeutung einer Lehmgrube ein Nachbargrundstück geschädigt werden, sofern eben auf das Nachbargrundstück keine Rücksicht genommen wird. Dies ist gerade

in casu der Fall, da die Vorinstanz konstatiert, daß die Lehm grube unbestrittenermaßen an sich richtig angelegt ist und Ver anlassung zu den Rutschungen nur insofern gibt, als sie gerade da und nicht anderswo angelegt ist . Nun ist es aber, wie bereits in Erwägung 2 hievor dargetan, eine ausschließlich nach dem kantonalen Sachenrechte zu beur teilende Frage, ob und inwieweit bei der Ausbeutung von Lehm gruben auf die Nachbargrundstücke Rücksicht zu nehmen sei. Um eine Anwendung obligationenrechtlicher Grundsätze kann es sich also auch hier nicht handeln. Vergl. übrigens AS 16 S. 814 f., 19 S. 269 f., 22 S. 1154 f., 24 II S. 100 f., 28 II S. 290f 4. Steht somit die Anwendung eidgenössischen Rechtes in vor liegendem Falle außer Frage, so ist das Bundesgericht nach Art. 56 und 57 OG zur Anhandnahme der Berufung inkom petent; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

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