Art. 56 OG; Art. 231 OR; qualification of a mixed agreement and federal appellate competence. A contract by which an undeveloped parcel is sold, while ancillary clauses regulate its later construction and financing, is to be characterized according to its predominant element. If the transfer of the land is the principal purpose and the building provisions are merely accessory and economically subordinate, the agreement remains a land-sale contract as a whole. Claims for breach of such a composite contract cannot be reclassified by reference to the ancillary clauses so as to found federal appellate jurisdiction; the court will not enter into the appeal if its competence is excluded by the true legal nature of the transaction.
stellung des auf der Parzelle zu errichtenden Hauses und nach Auf nahme einer ersten Hypothek auf dasselbe erfolgen. Die Arbeiten wurden in Angriff genommen und bis August 1903 weiter geführt. Von da an verweigerten die Kläger weitere Auszahlungen auf den Baukredit, weil die Beklagte schon mehr bezogen habe, als der Wert der gelieferten Arbeiten betrage, und die Beklagte weigerte sich, vor Auszahlung weiterer Beträge sei tens der Kläger die Arbeiten fortzusetzen. B. Im Dezember 1903 verlangte die heutige Beklagte als Klä gerin von den heutigen Klägern als Beklagten die Bezahlung von 12,248 Fr. nebst Zins, eventuell Rechnungsstellung über den Bau kredit und die Bauarbeiten; der eingeklagte Betrag von 12,248 Fr. setzte sich zusammen aus Leistungen der Klägerin (der heutigen Beklagten) an den Bau Fr. 10,900 20 Wert einer von Nachbarn erworbenen Scheide mauerhälfte nebst Grund und Boden 1,200 Zins von diesen beiden Beträgen 2,037 25 Fr. 14,157 25 abzüglich anerkannte Gegenrechnung 6,909 25 Fr. 7,248 zuzüglich Schadenersatz wegen Vertragsbruchs 5,000 Fr. 12,248- Diese Klage wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Zivilgerichtes vom 29. April 1904 abgewiesen, weil die Weige rung der Klägerin (der heutigen Beklagten), den Bau fortzusetzen, unbegründet und ihr Rücktritt vom Vertrage daher unberechtigt gewesen sei. C. Im gegenwärtigen Prozesse beantragten die Kläger prinzipiell: Die Beklagte zu verurteilen, die von ihr laut Kaufbrief vom 13. Mai 1903 erworbene Liegenschaft, Sektion VII Parzelle 2104, Eimeldingerweg Nr. 43, zu übernehmen und als Kaufspreis den Klägern den Betrag von 51,791 Fr. 40 Cts., eventuell von 48,091 Fr. 40 Cts.... zu zahlen. Bei Bezahlung der Eventualsumme als Kaufpreis sei die Be klagte außerdem zur Zahlung von 3700 Fr. samt 5% Zins vom Tage der Klage an zu verurteilen; eventuell: Es sei der zwischen den Parteien am 13. Mai 1903 über die Liegenschaft Sektion VII, Parzelle 2104 Eimel dingerweg Nr. 43, abgeschlossene Kaufvertrag als aufgehoben zu erklären und es sei die Beklagte zu verurteilen, den Klägern den Betrag von 149 Fr. 50 Cts, recte 109 Fr. 50 Cts. als Schaden ersatz zu zahlen, samt 5% Zins vom Tage der Klage an. Zu obigem Betrag von 109 Fr. 50 Cts. waren die Kläger mittels folgender Rechnung gelangt: Schadenersatz wegen Vertragsbruchs 10% des Fr. 1,700 Kaufspreises 360 Bezahlte Handänderungs und Notariatskosten 49 50 und Expertisenkosten Fr. 2,109 50 2,000 abzüglich geleistete Anzahlung Fr. 109 50 Restforderung Die Beklagte und Widerklägerin beantragte prinzipiell: Abweisung der Klage und Verfällung der Kläger zu einer Entschädigung von 12,660 Fr. 75 Cts. samt Zins à 5% ab 10,960 Fr. 75 Cts. seit 21. September 1903 und ab 1700 Fr. seit Einreichung der Klage; eventuell: Es sei der Betrag, um welchen die Beklagte die Liegenschaft Eimeldingerweg 43 zu übernehmen hat, genaue Aus rechnung nach Maßgabe der Antwort vorbehalten, auf 28,163 Fr. 90 Ets. festzusetzen und seien die Kläger zu verurteilen, dafür zu sorgen, daß der Beklagten die verkaufte Liegenschaft gegen Ueber nahme der I. Hypothek zu Gunsten der Kantonalbank im obigen Betrage auf einen vom Gericht zu bezeichnenden Termin zugefer tigt und übergeben werde; subeventuell: Es solle gemäß dem eventuellen Rechtsbegehren der Kläger entschieden, dann aber die Entschädigungsforderung der Kläger abgewiesen und der Beklagten eine Entschädigung von 10,960 Fr. 75 Cts. samt Zins zu 5% seit 21. September 1903 zugesprochen werden.
Obige Summe von 12,660 Fr. 75 Cts. setzt sich aus folgenden Posten zusammen: Wert der angeblich auf Rechnung der Beklagten ausgeführten Erd , Maurer und Steinhauerar arbeiten, sowie der Eisenlieferung Fr. 10,920 - Wert der angeblich von der Beklagten von Nachbarn erworbenen Scheidemauerhälfte nebst Grund und Boden 1,200 Wert der Zimmerarbeiten, welche allerdings von den Klägern geliefert worden seien, für deren Betrag diesen aber Gegenleistungen gemacht wor den seien 5,750 Abzüglich anerkannte Leistungen an Kläger 6,909 25 Fr. 10,960 Zuzüglich 10% der Kaufsumme als Scha denersatz 1,700 Fr. 12,660 75 D. Durch Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel Stadt vom 11. Juni 1906 ist folgendes Urteil des Zivilgerichtes des Kantons Basel Stadt d. d.10. März 1906 bestätigt worden:
tracht kommen, was u. a. daraus ersichtlich ist, daß die von den Klägern geforderten und von der Vorinstanz zugesprochenen 10% des Kaufspreises auf 1700 Fr. also auf 10% des Preises der unüberbauten Liegenschaft, veranschlagt wurden. 2. Was die Widerklage von ursprünglich 14,660 Fr. 75 Cts., nunmehr noch 8910 Fr. 75 Cts. betrifft, so war dieselbe nicht etwa, worauf die Berufungserklärung hindeuten zu wollen scheint, als Klage aus negotiorum gestio, sondern vielmehr als Rück forderungs und Schadenersatzklage des vom Ver trage mit Recht Zurückgetretenen (vergl. Art. 124 OR) begründet worden, und zwar forderte auch die Beklagte als Schadenersatz 1700 Fr. 10% der Kaufsumme . Der Vertrag, dessen Bruch die Beklagte den Klägern zuschreibt, war also auch nach der Auffassung der Beklagten ein Liegenschaftskauf, welcher aller dings Nebenabreden über die Ueberbauung der Liegenschaft ent hielt, wobei aber beide Teile des Vertrages so eng miteinander verknüpft waren, daß mit der Verletzung der Bestimmungen über die Ueberbauung der Liegenschaft der ganze Vertrag dahinfiel, und dies ist denn auch die Auffassung der Vorinstanzen, welche, wie übrigens schon das Zivilgericht in seinem Urteile vom 29. April 1904 (vergl. oben Fakt. B), zu dem Schlusse gelangt sind, daß die Kläger mit Recht vom Vertrage zurückgetreten seien, nachdem die Beklagte die Fortsetzung des Baues ohne Grund verweigert habe. Der enge Zusammenhang zwischen dem Ver kauf der Liegenschaft und den Bestimmungen über deren Ueber bauung ergibt sich schließlich auch aus dem Umstande, daß laut Vertrag die Fertigung des Kaufes im Grundbuch erst nach Fertig stellung des Baues stattfinden sollte. Es könnte sich somit nur noch fragen, ob bei diesem einheit lichen Vertrage, durch welchen eine unüberbaute Liegenschaft ver kauft wurde, gleichzeitig aber Bestimmungen über deren Ueberbau ung getroffen wurden, die letzteren Bestimmungen oder aber der Verkauf der unüberbauten Liegenschaft der wichtigste Bestandteil des Vertrages gewesen seien. Diese Frage ist in letzterem Sinne zu beantworten: Den Klägern war vor allem daran gelegen, ihre Liegenschaft im Werte von zirka 1700 Fr. zu verkaufen, und nur bei dieser Gelegenheit suchten sie sich zugleich auch die Ueber tragung von Zimmerarbeiten im Werte von zirka 5000 Fr. sichern; und der Beklagten war es in erster Linie darum zu tun, sich gegen eine nur kleine Anzahlung einen Bauplatz zu ver schaffen, und erst in zweiter Linie, auch einen Baukredit behufs Ueberbauung dieses Platzes zu erhalten. Der Hauptbestandteil des einheitlichen Vertrages war somit weder ein Werk noch ein Dar lehensvertrag, sondern in der Tat ein Liegenschaftskauf, woraus sich die Inkompetenz des Bundesgerichtes zur Anhandnahme der Berufung ergibt. Vergl. AS 24 II S. 295 f. und Soldan, Le Code fédéral des obligations et le droit cantonal, S. 187;- erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.