- Arteil vom 14. September 1906 in Sachen Pfenning,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Mürner, Kl. u. Ber. Bekl.
Liegenschaftenkauf. Inkompetenz des Bundesgerichts als Berufungs
instanz. Art. 231 OR, 56 0G. (Verkauf einer unüberbauten Liegen
schaft, Nebenabreden betr. Ueberbauung.)
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Mit Vertrag vom 13. Mai 1903 kaufte die Beklagte von
den Klägern die (damals unüberbaute) Liegenschaft Sektion VII,
Parz. 2104 des Grundbuches Basel zum Preise von 17,000 Fr.
Dabei verpflichtete sie sich, bis zum 1. April ein beziehbares
Wohnhaus gemäß vorliegenden Plänen darauf zu erstellen und
die Zimmerarbeiten zu den üblichen Mittelpreisen den Klägern zu
übertragen. Die Kläger verpflichteten sich dagegen, der Beklagten
für die Erstellung dieses Hauses die nötigen Mittel bis zur Höhe
von 30,000 Fr. zur Verfügung zu stellen je nach Fortschritt der
Arbeiten und nach Maßgabe der Beträge, die ihnen selbst von der
Schweizerischen Volksbank zu diesem Zweck gewährt werden würden.
Die Fertigung des Kaufes im Grundbuche sollte erst nach Fertig
stellung des auf der Parzelle zu errichtenden Hauses und nach Auf
nahme einer ersten Hypothek auf dasselbe erfolgen.
Die Arbeiten wurden in Angriff genommen und bis August
1903 weiter geführt. Von da an verweigerten die Kläger weitere
Auszahlungen auf den Baukredit, weil die Beklagte schon mehr
bezogen habe, als der Wert der gelieferten Arbeiten betrage, und
die Beklagte weigerte sich, vor Auszahlung weiterer Beträge sei
tens der Kläger die Arbeiten fortzusetzen.
B. Im Dezember 1903 verlangte die heutige Beklagte als Klä
gerin von den heutigen Klägern als Beklagten die Bezahlung von
12,248 Fr. nebst Zins, eventuell Rechnungsstellung über den Bau
kredit und die Bauarbeiten; der eingeklagte Betrag von 12,248 Fr.
setzte sich zusammen aus
Leistungen der Klägerin (der heutigen Beklagten)
an den Bau
Fr. 10,900 20
Wert einer von Nachbarn erworbenen Scheide
mauerhälfte nebst Grund und Boden
1,200
Zins von diesen beiden Beträgen
2,037 25
Fr. 14,157 25
abzüglich anerkannte Gegenrechnung
6,909 25
Fr. 7,248
zuzüglich Schadenersatz wegen Vertragsbruchs
5,000
Fr. 12,248-
Diese Klage wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des
Zivilgerichtes vom 29. April 1904 abgewiesen, weil die Weige
rung der Klägerin (der heutigen Beklagten), den Bau fortzusetzen,
unbegründet und ihr Rücktritt vom Vertrage daher unberechtigt
gewesen sei.
C. Im gegenwärtigen Prozesse beantragten die Kläger
prinzipiell: Die Beklagte zu verurteilen, die von ihr laut
Kaufbrief vom 13. Mai 1903 erworbene Liegenschaft, Sektion VII
Parzelle 2104, Eimeldingerweg Nr. 43, zu übernehmen und als
Kaufspreis den Klägern den Betrag von 51,791 Fr. 40 Cts.,
eventuell von 48,091 Fr. 40 Cts.... zu zahlen.
Bei Bezahlung der Eventualsumme als Kaufpreis sei die Be
klagte außerdem zur Zahlung von 3700 Fr. samt 5% Zins
vom Tage der Klage an zu verurteilen;
eventuell: Es sei der zwischen den Parteien am 13. Mai
1903 über die Liegenschaft Sektion VII, Parzelle 2104 Eimel
dingerweg Nr. 43, abgeschlossene Kaufvertrag als aufgehoben zu
erklären und es sei die Beklagte zu verurteilen, den Klägern den
Betrag von 149 Fr. 50 Cts, recte 109 Fr. 50 Cts. als Schaden
ersatz zu zahlen, samt 5% Zins vom Tage der Klage an.
Zu obigem Betrag von 109 Fr. 50 Cts. waren die Kläger
mittels folgender Rechnung gelangt:
Schadenersatz wegen Vertragsbruchs 10% des
Fr. 1,700
Kaufspreises
360
Bezahlte Handänderungs und Notariatskosten
49 50
und Expertisenkosten
Fr. 2,109 50
2,000
abzüglich geleistete Anzahlung
Fr. 109 50
Restforderung
Die Beklagte und Widerklägerin beantragte
prinzipiell: Abweisung der Klage und Verfällung der Kläger
zu einer Entschädigung von 12,660 Fr. 75 Cts. samt Zins à
5% ab 10,960 Fr. 75 Cts. seit 21. September 1903 und ab
1700 Fr. seit Einreichung der Klage;
eventuell: Es sei der Betrag, um welchen die Beklagte die
Liegenschaft Eimeldingerweg 43 zu übernehmen hat, genaue Aus
rechnung nach Maßgabe der Antwort vorbehalten, auf 28,163 Fr.
90 Ets. festzusetzen und seien die Kläger zu verurteilen, dafür zu
sorgen, daß der Beklagten die verkaufte Liegenschaft gegen Ueber
nahme der I. Hypothek zu Gunsten der Kantonalbank im obigen
Betrage auf einen vom Gericht zu bezeichnenden Termin zugefer
tigt und übergeben werde;
subeventuell: Es solle gemäß dem eventuellen Rechtsbegehren
der Kläger entschieden, dann aber die Entschädigungsforderung der
Kläger abgewiesen und der Beklagten eine Entschädigung von
10,960 Fr. 75 Cts. samt Zins zu 5% seit 21. September 1903
zugesprochen werden.
Obige Summe von 12,660 Fr. 75 Cts. setzt sich aus folgenden
Posten zusammen:
Wert der angeblich auf Rechnung der Beklagten
ausgeführten Erd , Maurer und Steinhauerar
arbeiten, sowie der Eisenlieferung
Fr. 10,920 -
Wert der angeblich von der Beklagten von
Nachbarn erworbenen Scheidemauerhälfte nebst
Grund und Boden
1,200
Wert der Zimmerarbeiten, welche allerdings
von den Klägern geliefert worden seien, für deren
Betrag diesen aber Gegenleistungen gemacht wor
den seien
5,750
Abzüglich anerkannte Leistungen an Kläger
6,909 25
Fr. 10,960
Zuzüglich 10% der Kaufsumme als Scha
denersatz
1,700
Fr. 12,660 75
D. Durch Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel
Stadt vom 11. Juni 1906 ist folgendes Urteil des Zivilgerichtes
des Kantons Basel Stadt d. d.10. März 1906 bestätigt worden:
- Das Hauptbegehren der Kläger und die Widerklage wird
abgewiesen.
- Der Kauf der Parteien vom 13. Mai 1903 über die Lie
genschaft Eimeldingerweg 43 (Sektion VII, Parzelle 2104) wird
als aufgehoben erklärt.
- Beklagte wird zur Zahlung von 109 Fr. 50 Ct. nebst
% Zins seit 5. Juni 1905 verurteilt.
Aus der Begründung des Urteils ist hervorzuheben:
betreffend das Prinzipalbegehren der Kläger und
das Eventualbegehren der Beklagten:
das Prinzipalbegehren der Kläger lasse sich aus dem Kaufver
trage, dessen Gegenstand eine unüberbaute Liegenschaft sei, über
haupt nicht begründen
betreffend das Eventualbegehren der Kläger
sowie das Prinzipal und das Subeventualbe
gehren der Beklagten:
die Beklagte sei, indem sie das Hauptbegehren der Klage ganz
ablehne und gleichzeitig ihrerseits Schadenersatz für gehabte Ver
wendungen fordere, mit der Aufhebung des Kaufs einverstanden,
und es frage sich nur noch, welche Partei von der andern Ersatz
aus irgend einem Rechtsgrunde verlangen könne. Prinzipiell
begründet sei die Schadenersatzforderung der Kläger; denn die Be
klagte sei es gewesen, welche rechtswidrig vom Vertrag zurückge
treten sei und die Fortsetzung des Baues ohne Grund verweigert
habe. Was die Höhe des Schadenersatzes betreffe, so sei die Be
rechnung der Kläger gutzuheißen. Die von der Beklagten als
Widerklägerin geforderten Beträge von 10,920 Fr., 1200 Fr.
und 5750 Fr. seien auch nicht etwa zur Kompensation zu ver
wenden, denn es ergebe sich, daß die Beklagte aus eigenen Mitteln
gar nichts an den Bau geleistet habe.
E. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es seien
die Kläger zur Bezahlung von 8910 Fr. 75 Cts. nebst Zinsen
an die Beklagte zu verurteilen. Der Ingreß der Berufungserklärung
lautet: In Sachen K. Pfenning gegen Simon und Mürner
betreffend negotiorum gestio.....;-
In Erwägung:
- Da gegen das Urteil des Appellationsgerichtes nur die Be
klagte und Widerklägerin die Berufung ergriffen hat, so könnte es
sich, was die Vorklage betrifft, nur noch um die Frage han
deln, ob den Klägern mit Recht ihr eventuelles Rechtsbe
gehren (Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2109 Fr.
50 Cts. abzüglich 2000 Fr.) zugesprochen worden sei oder ob die
Klage gänzlich hätte abgewiesen werden sollen. Auf diese Frage
könnte aber, ganz abgesehen davon, daß in der Berufungserklärung
ein ausdrücklicher Antrag auf Abweisung der Klage nicht gestellt
worden ist, wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht einge
treten werden. Denn die eventuell eingeklagten 2109 Fr. 50 Cts.
waren von den Klägern ausdrücklich als Schadenersatz wegen
Vertragsbruchs verlangt worden und sind auch von der Vorin
stanz aus diesem Titel zugesprochen worden. Als gebrochener Ver
trag konnte aber einzig und allein der Kauf über die unüberbaute
Liegenschaft der Kläger, also ein Liegenschaftskauf, in Be
tracht kommen, was u. a. daraus ersichtlich ist, daß die von den
Klägern geforderten und von der Vorinstanz zugesprochenen 10%
des Kaufspreises auf 1700 Fr. also auf 10% des Preises der
unüberbauten Liegenschaft, veranschlagt wurden.
2. Was die Widerklage von ursprünglich 14,660 Fr. 75 Cts.,
nunmehr noch 8910 Fr. 75 Cts. betrifft, so war dieselbe nicht
etwa, worauf die Berufungserklärung hindeuten zu wollen scheint,
als Klage aus negotiorum gestio, sondern vielmehr als Rück
forderungs und Schadenersatzklage des vom Ver
trage mit Recht Zurückgetretenen (vergl. Art. 124 OR) begründet
worden, und zwar forderte auch die Beklagte als Schadenersatz
1700 Fr. 10% der Kaufsumme . Der Vertrag, dessen
Bruch die Beklagte den Klägern zuschreibt, war also auch nach
der Auffassung der Beklagten ein Liegenschaftskauf, welcher aller
dings Nebenabreden über die Ueberbauung der Liegenschaft ent
hielt, wobei aber beide Teile des Vertrages so eng miteinander
verknüpft waren, daß mit der Verletzung der Bestimmungen über
die Ueberbauung der Liegenschaft der ganze Vertrag dahinfiel,
und dies ist denn auch die Auffassung der Vorinstanzen, welche,
wie übrigens schon das Zivilgericht in seinem Urteile vom 29.
April 1904 (vergl. oben Fakt. B), zu dem Schlusse gelangt sind,
daß die Kläger mit Recht vom Vertrage zurückgetreten seien,
nachdem die Beklagte die Fortsetzung des Baues ohne Grund
verweigert habe. Der enge Zusammenhang zwischen dem Ver
kauf der Liegenschaft und den Bestimmungen über deren Ueber
bauung ergibt sich schließlich auch aus dem Umstande, daß laut
Vertrag die Fertigung des Kaufes im Grundbuch erst nach Fertig
stellung des Baues stattfinden sollte.
Es könnte sich somit nur noch fragen, ob bei diesem einheit
lichen Vertrage, durch welchen eine unüberbaute Liegenschaft ver
kauft wurde, gleichzeitig aber Bestimmungen über deren Ueberbau
ung getroffen wurden, die letzteren Bestimmungen oder aber der
Verkauf der unüberbauten Liegenschaft der wichtigste Bestandteil
des Vertrages gewesen seien. Diese Frage ist in letzterem Sinne
zu beantworten: Den Klägern war vor allem daran gelegen,
ihre Liegenschaft im Werte von zirka 1700 Fr. zu verkaufen, und
nur bei dieser Gelegenheit suchten sie sich zugleich auch die Ueber
tragung von Zimmerarbeiten im Werte von zirka 5000 Fr.
sichern; und der Beklagten war es in erster Linie darum zu
tun, sich gegen eine nur kleine Anzahlung einen Bauplatz zu ver
schaffen, und erst in zweiter Linie, auch einen Baukredit behufs
Ueberbauung dieses Platzes zu erhalten. Der Hauptbestandteil des
einheitlichen Vertrages war somit weder ein Werk noch ein Dar
lehensvertrag, sondern in der Tat ein Liegenschaftskauf, woraus
sich die Inkompetenz des Bundesgerichtes zur Anhandnahme der
Berufung ergibt. Vergl. AS 24 II S. 295 f. und Soldan,
Le Code fédéral des obligations et le droit cantonal, S. 187;-
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.