Art. 77 OG; Verhältnis der kantonalen Revision zur Berufung ans Bundesgericht. Ein kantonales ausserordentliches Rechtsmittel (Kassationsbeschwerde, Revision, Erläuterung) ist bei gleichzeitiger Bundesberufung nicht deshalb unzulässig, weil das angefochtene Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Das kantonale Gericht hat über das ausserordentliche Rechtsmittel vorab zu entscheiden; die bundesgerichtliche Beurteilung wird bis dahin ausgesetzt. Kantonsrecht und dessen Auslegung dürfen den bundesrechtlich zulässigen Rechtsbehelf nicht vereiteln. Das Bundesgericht wacht über die Einhaltung von Art. 77 OG von Amtes wegen (consid. 1).
Vorschrift des 274 der ZPO Genüge geleistet habe, auf vor würfiges Revisionsgesuch deshalb nicht eingetreten werden kann, weil das in 272 leg. cit. aufgestellte Erfordernis des Rechts mittels der Revision, ein rechtskräftiges Urteil, in casu fehlt vergl. 255 Abs. 1 eod. , indem laut hierseitiger Kontrolle beide Parteien die Berufung gegen fragliches Urteil ans Bundes gericht erklärt haben, und es nun während dortseitiger Pendenz des Prozesses dem hierortigen Richter nicht zukommt, gestützt auf das beklagtischerseits erheblich gemachte, zudem nicht im Pro zeßverlaufe vor den kantonalen Instanzen eingetretene Novum die Revision zu bewilligen, sondern es dem Bundesgerichte über lassen bleiben muß, eine Verfügung zu treffen, welche ihm in Hinsicht auf Art. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege die Berücksichtigung des von der Revi sionsbewerberin relevierten Novums gestattet; vergl. hierortigen Entscheid i. S. E. Stadelmann gegen Familie Koch vom 29. Ja nuar 1890, BE 16 Nr. 27 S. 200 u. 201 ; in Erwägung: Nach Art. 77 OG ist, wenn gegen ein kantonales Urteil zu gleich mit der Berufung ans Bundesgericht ein außerordentliches kantonales Rechtsmittel Kassationsbeschwerde, Revisionsgesuch, Erläuterungsgesuch ergriffen ist, zuerst über das letztere durch das zuständige kantonale Gericht zu entscheiden, und es wird zu diesem Behufe die bundesgerichtliche Entscheidung bis zur Erledi gung der Sache vor der kantonalen Behörde ausgesetzt. Diese Bestimmung ist vom Bundesgericht schon früher (AS 22 S. 741) und neuerdings wieder im Urteil vom 13. Juli 1906 in Sachen Buß Cie. gegen Trifiletti dahin ausgelegt worden, daß sie eine Berücksichtigung der bundesrechtlichen Berufung bei der Frage der Zulässigkeit außerordentlicher kantonaler Rechtsmittel nicht gestattet, daß also durch das kantonale Prozeßrecht und dessen Interpretation ein im übrigen zulässiges außerordentliches Rechts mittel nicht deshalb verschlossen werden darf, weil das betreffende Urteil zugleich mit der Berufung ans Bundesgericht angefochten Das ist eben das in der Anm. auf S. 347 angeführte Urteil. (Anm. d. Red. f. Publ.) ist. Gegen diesen bundesrechtlichen Satz verstößt das obergericht liche Erkenntnis vom 22. Juni 1906, indem es auf das Revi sionsgesuch der Beklagten mit der Begründung nicht eintritt, daß man es angesichts der Berufung ans Bundesgericht nicht mit einem rechtskräftigen Urteil zu tun habe. Es muß deshalb das genannte Erkenntnis aufgehoben werden und zwar von Amtes wegen, auch ohne bezüglichen Antrag der Beklagten, da das Bun desgericht von sich aus über die Beobachtung des Art. 77 OG zu wachen hat; erkannt: Das Erkenntnis des Obergerichts Luzern vom 22. Juni 1906 wird aufgehoben, und es wird die Sache behufs Erledigung des Revisionsgesuches der Beklagten an die Vorinstanz zurückgewiesen.