Art. 17 OR; validity of exclusive beer-supply obligation and penalty clause; Art. 182 OR, reduction of contractual penalty; Art. 83 Abs. 2 OR and Art. 80 OG. An exclusivity clause binding a tavern operator for ten years is not void merely because it restricts economic freedom, where it is connected with a property-based business project and the chosen supply source has no shown essential importance for the venture. If a later agreement expressly preserves the original supply obligation and penalty, that obligation continues to exist. Usury objections fall under cantonal law; new set-offs or defenses raised only in federal proceedings are inadmissible. Reduction of a contractual penalty is excluded where the proven damage from non-performance exceeds the penalty and the creditor could have claimed full damages under Art. 179 in conjunction with Arts. 111 and 112 OR.
reduzieren. Eventuell weitere Reduktion der Konventionalstrafe auf 300 Fr., eventuell 500 Fr.; eventuell Bestätigung des ober gerichtlichen Urteils. C. Jede Partei beantragt Abweisung der gegnerischen Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Vertragsdauer entsprechende Konventionalstrafe, welche von der Klägerin im gegenwärtigen Stadium des Prozesses nur noch auf 2648 Fr. 18 Ets. (statt, wie ursprünglich, auf 2677 Fr. 75 Cts.) berechnet wird. Der Beklagte anerkennt, daß die Konventionalstrafe unter Zu grundelegung des am 22. Mai 1898 festgesetzten Betrages von 800 Fr. per Jahr obige Summe von 2648 Fr. 18 Cts. aus machen würde; dagegen bestreitet er zunächst die Rechtsgültigkeit des Vertrages vom 22. Mai 1898 (vergl. Erw. 3 hienach) und sodann erhebt er die aus den Erwägungen 4 6 hienach ersicht lichen Einreden. Die erste Instanz hat, an Hand eines vom Beklagten ins Recht gelegten Bierbüchleins , unter Annahme eines Bierbezuges des Beklagten von durchschnittlich 363 Hektoliter per Jahr sowie eines Nettoverdienstes der Klägerin von 4 Fr. per Hektoliter, ausgerechnet, daß der der Klägerin durch den Abbruch des Ver kehrs seitens des Beklagten zugefügte Schaden bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Faktoren jedenfalls erheblich mehr als 800 Fr. per Jahr beträgt. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Schadensberechnung sind nicht bestritten; auch die zweite Instanz erkennt sie als richtig an. 3. In rechtlicher Beziehung fragt es sich vor allem, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Bierbezugsvertrag über haupt rechtlich gültig sei, oder aber als unsittlich und daher rechtsungültig erscheine, d. h. ob in der Verpflichtung des Beklagten, während zehn Jahren auf seiner Liegenschaft eine Wirtschaft zu betreiben und das Bier ausschließlich von der klä gerischen Brauerei zu dem im voraus bestimmten Einheitspreise von 22 Cts. per Liter zu beziehen, eine zu weit gehende, von den gegenwärtig herrschenden sozialen Anschauungen verpönte Fesselung der Persönlichkeit des Beklagten in Hinsicht auf seine wirtschaftliche Betätigung und Bewegung zu erblicken sei. Eine allgemeine Regel, nach welcher hierüber zu entscheiden wäre, be steht nicht; vielmehr kommt es jeweilen wesentlich auf die beson deren Verhältnisse des einzelnen Falles an. In seinem Urteile vom 10. März 1900 in Sachen Brauerei Tiefenbrunnen gegen Gut (AS 26 II S. 120 Erw. 3) hat das Bundesgericht eine auf die Dauer von fünf Jahren vereinbarte Bierbezugsverpflich tung für nicht unzulässig erklärt. Im vorliegenden Falle beträgt die Dauer der Verpflichtung allerdings gerade das Doppelte. Anderseits ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Bierbezugsvertrag entstanden ist in Verbindung mit dem (in der Folge ausgeführten Projekt des Beklagten, sich auf einer ihm bereits gehörenden Lie genschaft ein Wirtschaftsgebäude zu bauen, also unter Verhält nissen, die von vorneherein einen auf lange Zeit hin, an dem gleichen Orte vor sich gehenden Wirtschaftsbetrieb voraussehen ließen, in welchem Wirtschaftsbetriebe das fragliche Getränk so wie so einen ständigen Konsumartikel bilden mußte. Es ist auch nicht ausgeführt worden, daß die spezielle Provenienz des Bieres, aus der einen oder anderen Brauerei für die Prosperität der Wirtschaft von irgend wesentlicher Bedeutung sein konnte; und da erfahrungsgemäß der Bierpreis keinen großen Schwankungen ausgesetzt ist, kommt auch die Leistung eines im voraus fixierten Einheitspreises hier nicht erheblich in Betracht. Tatsächlich beruhte denn auch die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses nicht darauf, daß dem Beklagten die weitere Abnahme des Bieres aus der klägerischen Brauerei aus irgend einem Grunde unerträglich oder auch nur lästig geworden wäre, sondern einzig darauf, daß die Klägerin den nachträglichen Geld gesuchen des Beklagten nicht entsprach, sowie allenfalls auch da rauf, daß der Beklagte die ihm von der Klägerin verschafften Kapitalien zu einem höheren Zinsfuße, als ursprünglich vorge sehen, verzinsen mußte unter allen Umständen also auf Grün den, die mit der Verpflichtung zum Bierbezug nicht direkt zu sammenhingen. Aus diesen Erwägungen erscheint es nicht als rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz den vorliegenden Vertrag nicht als unsittlich erklärt hat. 4. Der weiterhin vom Beklagten eingenommene Standpunkt, daß seine Verpflichtung zum Bierbezug dahingefallen sei, weil der ursprüngliche Vertrag nachträglich abgeändert worden sei, stellt sich als durchaus haltlos dar. Alle Versuche des Beklagten, aus dem nachträglichen Abgehen von einzelnen Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages auf ein Aufgeben der Bierbezugsver
pflichtung und der damit in Zusammenhang stehenden Konven tionalstrafe zu schließen, scheitern an der ganz unzweideutigen Fassung der Vereinbarung vom 29. November 1904, worin deutlich der Wille der Parteien ausgesprochen ist, daß der ur sprüngliche Vertrag gerade in diesen Punkten aufrecht bleiben solle. Der Beklagte wendet freilich ein, diese letztere Vereinbarung sei ihm aufgedrungen worden; er habe sich bei der Unterzeichnung derselben in einer Notlage befunden, welche von der ihm wirt schaftlich überlegenen Klägerin ausgenutzt worden sei, um ihm den Vertrag nach ihrem Willen zu diktieren usw. Allein nach diesen Behauptungen des Beklagten kann es sich hier nicht um den Tatbestand der Drohung oder Furchterregung im Sinne der Art. 26 f. OR, sondern höchstens um denjenigen des Wuchers handeln, und dieser ist nach kantonalem Rechte zu beurteilen (vergl. Art. 83 Abs. 2 OR). 5. Ebenso unbegründet ist der Einwand des Beklagten, der dahin geht, wenn der ursprüngliche Vertrag in dem Privat schulddokument vom 29. November 1904 als noch in Kraft bleibend bezeichnet worden sei, so müsse dies nicht bloß hinsichtlich des Bierbezuges und der damit zusammenhängenden Konventio nalstrafe gelten, sondern auch hinsichtlich des Zinsfußes, zu dem die Klägerin dem Beklagten die fraglichen Kapitalien zu beschaffen verpflichtet gewesen sei. Denn hierüber ist zwischen den Parleien eben eine abweichende Vereinbarung getroffen worden. Die auch hier wiederkehrende Behauptung des Beklagten, es sei dabei seine Notlage ausgebeutet worden, erledigt sich in der bundesgerichtlichen Instanz aus der bereits gemachten Erwägung, daß es sich in dieser Beziehung um einen vom kantonalen Recht beherrschten Einwand handelt. Aus diesem Grunde ist denn auf die Ausführungen des Be klagten darüber, daß er nach dem ursprünglichen Vertrag zu viel Zinsen bezahlt habe, weshalb er diese Zahlungen zurückfordere resp. zur Kompensation verstelle, nicht weiter einzutreten. Aber auch soweit der Beklagte mehr als 4 ½% Zinsen, also mehr als in Abänderung des ursprünglichen Vertrages vereinbart worden war, bezahlt haben sollte, erscheint ein Rückforderungs recht desselben als ausgeschlossen. Denn was er in dieser Bezie hung allenfalls zu viel bezahlt hat, hat er freiwillig bezahlt; hätte daher nach Art. 72 OR, um zur Rückforderung berechtigt zu sein, nachweisen müssen, daß die Zahlung auf einem Irrtum beruhte, was indessen nicht der Fall ist. Die entsprechenden Erwägungen gelten auch bezüglich der Be träge von 338 Fr. 20 Cts. und 411 Fr. 73 Cts., welche der Beklagte für Flaschenbier zu viel bezahlt zu haben behauptet und ebenfalls zur Kompensation verstellt, falls in der Berechnung eines Zuschlages für Flaschenbier überhaupt eine Abweichung vom ursprünglichen Vertrage erblickt werden wollte. Übrigens hatte sich der Beklagte vor den kantonalen Instanzen ausdrücklich vorbehalten, sein vermeintliches Recht auf Rückforde rung der angeblich zu viel bezahlten Zinsen sowie der Differenz auf Flaschenbier in einem besondern Verfahren geltend zu machen. Die in der Anschlußberufung diesbezüglich erhobene Kompensa tionseinrede stellt sich somit als eine neue Einrede im Sinne von Art. a OG dar, sodaß auch mit Rücksicht hierauf von einer Gutheißung derselben keine Rede sein kann. 6. Was schließlich die Frage betrifft, ob hinreichende Gründe zu einer Reduktion der Konventionalstrafe gemäß Art. 182 OR vorliegen, so steht fest (vergl. Erw. 2 hievor), daß der effektive Schaden, welcher der Klägerin aus der Nichterfüllung des Ver trages erwachsen ist, den Betrag der geforderten Konventional strafe übersteigt. Irgend ein Grund, warum der Klägerin, wenn sie statt der Konventionalstrafe einfach Schadenersatz verlangt hätte wozu sie nach Art. 179 in Verbindung mit Art. 111 und 112 OR berechtigt war , nicht der volle Betrag ihres Schadens als Schadenersatz zuzusprechen gewesen wäre, besteht nicht. Dann aber erscheint auch eine Herabsetzung der unter dem wirklichen Schadensbetrag bleibenden Konventionalstrafe schlechthin als ausgeschlossen. Wenn die Vorinstanz die Konventionalstrafe trotzdem von 2648 Fr. 18 Cts. auf 1500 Fr. reduziert hat und diese Ent scheidung damit begründet, daß für den Beklagten zwar kein absoluter , aber doch ein indirekter Zwang bestanden habe, hinsichtlich des Zinsfußes auf eine Abänderung des ursprünglichen
Vertrages einzugehen, so muß diese Argumentation als unstich haltig bezeichnet werden: die Vorinstanz nimmt selber an, daß jener indirekte Zwang nicht geeignet war, die Verbindlichkeit der vom Beklagten eingegangenen Rechtsgeschäfte zu hindern. War aber der Beklagte der Klägerin gegenüber obligiert, so haftete er ihr auch für das volle Erfüllungsinteresse, und konnte ihn die Klägerin für dieses in Anspruch nehmen, so konnte sie es selbst verständlich ebensowohl für eine Konventionalstrafe, welche, wie feststeht, den Betrag des Erfüllungsinteresses nicht erreicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Gutheißung der Hauptberufung und in Abweisung der Anschlußberufung wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Urteilssumme auf 2648 Fr. 18 Cts. nebst 5% Zins seit 29. April 1905 erhöht wird.